| Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
entschied , dass Autos bis zu einem Verkehrswert von 7500 Euro als angemessen gelten
müssen. Der Besitz eines solchen Fahrzeugs stehe der Bewilligung von Arbeitslosengeld II
nicht entgegen. Nur der Anteil des Werts, der über diesem Freibetrag liege, sei bei der
Bedürftigkeitsprüfung als Vermögen anzurechnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die
Grenze bei Hartz IV bislang bei 5000 Euro gezogen (Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Damit können
viele Besitzer von PKWs aufatmen. Geklagt hatte ein 49-jähriger Reservesoldat
der Bundeswehr aus Speyer, der im Frühjahr 2005 zwischen zwei Auslandseinsätzen für
anderthalb Monate Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) Deutsche Weinstraße lehnte das ab und verwies dabei unter anderem auf den damals
vier Jahre alten Seat Leon des Klägers. Das Auto habe einen Wert von 9600 Euro und sei
damit unangemessen. Der Mann könne stattdessen auch Bus und Bahn benutzen.
Anders als die Vorinstanzen gaben Deutschlands oberste Sozialrichter der Klage des
Hauptfeldwebels statt. Bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze orientierten sie sich
an den Vorgaben für die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben: Danach sind
9500 Euro nötig, um ein Auto für die Fahrt zur Arbeit zu erwerben. Das könne man auf
die Grundsicherung nach dem Hartz-IV-Gesetz übertragen. Allerdings sei dieser Betrag
etwas abzusenken, weil der Lebensstandard von Arbeitslosengeld-II-Empfängern nach dem
Willen des Gesetzgebers nur dem der unteren 20 Prozent der Gesellschaft entsprechen soll. |