Wer als Arbeitsloser eine Verletztenrente erhält, muß
Einbußen beim ALG II hinnehmen. Wie das Bundessozialgericht entschied, sind Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung in voller Höhe als
Einkommen zu verücksichtigen. Die etwa wegen eines Arbeitsunfalls gezahlte
Verletztenrente sei nicht als anrechnungsfreies Schmerzensgeld zu sehen. Sie solle
vielmehr die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgleichen und müsse deshalb als Lohnersatz
gewertet werden.-