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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 8 B 139/07 AS |
| Datum: |
06.08.07 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19
Abs. 4 GG |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
1. Herbert Masslau, Unterfeldring 20, 37083 Göttingen
2. ...
vertreten durch 1.
3. ...
vertreten durch 1.
4. ...
vertreten durch 1.
Kläger und Beschwerdeführer,
g e g e n
Landkreis F.,
Beklagter und Beschwerdegegner,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 6. August 2007 in Celle
durch die Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und die Richterin Dr. XXX
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger wegen Untätigkeit des Sozialgerichts
Hildesheim in dem Rechtsstreit S 43 AS 80/05 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
GRÜNDE
Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren im Hauptsacheverfahren
die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klage gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit Göttingen vom 7. Dezember 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Februar 2005 wurde am 4. März
2005 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und ist dort weiter rechtshängig.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 haben die Kläger beim Landessozialgericht (LSG)
Beschwerde wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens erhoben und beantragt, dem SG
eine Entscheidungsfrist zu setzen. Die Verfahrensverzögerung stelle eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art 19 Abs 4 Grundgesetz(GG) und Art 6 Abs 1 der Europäischen
Menschrechtskonvention (EMRK) dar.
Überall würden SGB II-Verfahren sogar höchstrichterlich innerhalb von zwei Jahren
entschieden, es könne sich also nur um ein gegen sie die Kläger
gerichtetes gewillkürtes Hängenlassen zum Ausbluten handeln.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer ähnlichen Fallgestaltung mit Beschluss vom 21.
Mai 2007 B 1 KR 4/07 S (im Folgenden zitiert nach JURIS)ausgeführt:
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen. Bei den vom
Kläger zitierten Normen handelt es sich um Referentenentwürfe, die nicht in Kraft
getreten sind. Unter solchen Umständen sieht es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) -
jedenfalls außerhalb des Bereichs gerichtlicher Untätigkeit bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen - als fraglich
an, ob die gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde dem aus
dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit genügen kann (vgl
BVerfG 1. Kammer 1. Senat, Beschluss vom 10.6.2005 -
1 BvR 2790/04 - NJW 2005, 2685 RdNr 29; generell ablehnend: Beschluss
des Plenums des BVerfG vom 30.4.2003, BVerfGE 107, 395, 416
= SozR 4-1100 Art 103 Nr 1). Danach müssen die Rechtsbehelfe in der
geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für
die Bürger erkennbar sein (Beschluss des Plenums des BVerfG, BVerfGE
107, 395, 416).
Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit
staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg
zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl
BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65; 107, 395, 416). Die rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter
welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl BVerfGE 107, 395, 416). Deshalb geht der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, eine richterrechtlich
begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde sei kein wirksamer Rechtsbehelf
gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8.6.2006, NJW 2006,
2389 ff). Im Hinblick auf diese Entscheidungen verbleibt kein Raum dafür, zur Vermeidung
eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ohne gesetzliche
Grundlage durch Richterrecht eine Untätigkeitsbeschwerde zu schaffen, um auf ein
laufendes Verfahren einzuwirken (aA - bezüglich der nachträglichen Feststellung einer
Untätigkeit - vor dem Urteil des EGMR vom 8.6.2006 noch BSG <4. Senat> SozR 4-1500
§ 160a Nr 11 RdNr 21 ff). Dementsprechend haben auch der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss
vom 4.10.2005 - II S 10/05 - RdNr 4; Beschluss vom 24.5.2006 - VII S 12/06 - RdNr 5) und
das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2006 - 10 B 68/06 - RdNr 1)
entschieden, dass es ein Rechtsinstitut der "verfassungsrechtlich gebotenen
Untätigkeitsbeschwerde" nicht gibt.
Der Senat teilt die vom 1. Senat des BSG vertretene Rechtsansicht. Ergänzend und im
Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall ist noch zu beachten, dass auch nach der
Auffassung des 4. Senats des BSG (Beschluss vom 13. Dezember 2005 B 4 RA 220/04 B -
SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 21 ff)eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in
der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen
Art 6 Abs 1 MRK zu vermuten sein soll, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz liegt. Bei der
im März 2005 erhobenen Klage ist diese Zeitspanne noch nicht erreicht.
Die vom 2. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22. Mai
2007 L 2 B 31/07 R -, zugänglich über JURIS) vertretene Ansicht, dass bei über
dreijähriger Verfahrensdauer das LSG dem SG aufgeben kann, das Verfahren mit besonderem
Vorrang zu bearbeiten und insbesondere Termin zur mündlichen Verhandlung bis zu einem vom
LSG bestimmten Termin anzuberaumen(so der Tenor der Entscheidung), wird vom Senat nicht
geteilt. Unabhängig davon, dass es für eine solche richterliche Maßnahme an einer
Rechtsgrundlage fehlt (siehe oben), überschreitet das Beschwerdegericht seine
Kompetenzen, wenn es dem SG derartige Vorgaben macht. Selbst im Falle einer
Zurückverweisung
hat das SG nur die rechtliche Beurteilung, die Grundlage der Aufhebung
ist, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (§ 159 Abs 2 SGG). Es liegt im sachgerechten
Ermessen des SG, wann und in welcher Form (mit oder ohne mündliche Verhandlung) es den
Rechtsstreit entscheidet; es ist auch nicht gehindert, beispielsweise in einem
Erörterungstermin auf eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits hinzuwirken.
Darüber hinausgehende Vorgaben verstoßen gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art 97
Abs 1 GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen) und
dürften selbst den Rahmen von zulässigen dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen
überschreiten.
Der Senat hatte deshalb keine Veranlassung, Erhebungen über die allgemeine und besondere
Belastung des SG Hildesheim bzw der zuständigen Kammervorsitzenden anzustellen. Dem Senat
ist aber auf Grund seiner Zuständigkeit für das Rechtsgebiet des SGB II von Beginn an
bekannt, dass Verfahrensdauern von über zwei Jahren in Hauptsacheverfahren nichts
Ungewöhnliches sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) |
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