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| Gericht: |
Sozialgericht Leipzig |
| Aktenzeichen: |
S 16 AS 236/05 ER |
| Datum: |
18.07.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
SGB II, § 39 SGB VIII |
| Urteil: |
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II.
Am 05.10.2004 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leist-ungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab sie an, dass in ihrem Haushalt das
Pflegekind A lebt. Ausweislich ei-nes Bescheides der Stadt A-Stadt, Jugendamt, vom
28.06.2004 erhält die Antragstellerin für das Pflegekind Pflegegeld nach § 39 SGB VIII
in Höhe von 758,-- EUR. Dieses setzt sich aus Pflegegeld für mater-ielle Aufwendungen in
Höhe von 455,-- EUR und Pflegegeld als Er-ziehungsgeld 2fach in Höhe von 380,-- EUR,
abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,-- EUR zusammen.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 08.11.2004 für die Zeit vom 01.01.2005
bis 31.03.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86,46 EUR. Der Bescheid weist ein
berücksichtigungsfähiges Ein-kommen in Höhe von 380,-- EUR, Kindergeld in Höhe von
77,-- EUR sowie eine Einkommensbereinigung von -30,-- EUR, also ein Gesamteinkommen von
427,-- EUR aus. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.11.2004
Widerspruch ein. Am 09.05.2005 erging ein Änderungs-bescheid, mit der der Antragstellerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005
in Höhe von 287,-- EUR bewilligt wurden. Der Bescheid weist ein
berück-sichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 179,46 EUR, Kindergeld in Höhe von
77,-- EUR sowie eine Einkommensbereinigung von -30,-- EUR, also ein Gesamteinkommen von
226,46 EUR aus.
Mit Antrag vom 16.03.2005 beantragte die Antragstellerin eine Fort-zahlung der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte mit
Bescheid vom 06.04.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 Leistungen nach dem
SGB II in Höhe von 86,46 EUR. Der Bescheid entspricht inhaltlich dem Be-scheid vom
08.11.2004. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schrei-ben vom 28.04.2005 Widerspruch
ein. Am 11.05.2005 erging ein Än-derungsbescheid, mit der der Antragstellerin Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 in Höhe
von 287,-- EUR bewilligt wurden. Der Bescheid entspricht inhalt-lich dem Bescheid vom
09.05.2005.
Die Widersprüche der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin nach Erteilung der
Änderungsbescheide vom 09.05.2005 und 11.05.2005 mit Widerspruchsbescheiden vom
10.05.2005 und 20.05.2005 als unbegründet zurück. Hierin wird ausgeführt, der
Erziehungsbeitrag sei eine zweck-gebundene Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB
II. Sobald der Erziehungsbeitrag die hälftige Regelleistung übersteige, sei zu prü-fen,
ob daneben Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt sind. Wenn die Einnahmen die
hälftige Regelleistung nicht übersteigen, werde ohne weitere Prüfung davon ausgegangen,
dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt ist. Sollte eine
An-rechnung stattfinden, sei ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 SGB II in Abzug
zu bringen, soweit davon auszugehen sei, dass es sich bei der Kinderbetreuung um eine
Erwerbstätigkeit handele. In diesen Fällen werde das monatliche Betreuungsentgelt als
monatliche Betriebs-einnahme betrachtet. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
Betriebsausgaben seien pauschal in Höhe von 30 % der Betriebsein-nahmen abzusetzen. Nach
einer verhältnismäßigen Anrechnung des hälft-igen Kindergeldes auf das Pflegegeld
verbleibe als Anteil für die materiellen Aufwendungen ein Betrag in Höhe von 413,04 EUR
und als Anteil für das Erziehungsgeld ein Betrag in Höhe von 344,96 EUR, also insgesamt
758,-- EUR. Der Betrag des Pflegegeldes, der die Kosten der Erziehung betreffe und die
halbe Regelleistung nach § 20 SGB II über-steige, sei Einkommen der Antragstellerin. Da
es sich nicht um eine gewerbliche Pflege handele, werde von diesem Einkommen kein
Freibe-trag nach § 30 SGB II abgesetzt. Es erfolge jedoch gemäß der
Sozial-geldverordnung zum Alg II der Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,--
EUR. Bei einem Erziehungsgeld von 344,96 EUR verbleibe nach einem Abzug von ½ der
Regelleistung (165,50 EUR) ein Betrag in Höhe von 149,46 EUR. Zuzüglich der Einnahmen
aus Kindergeld in Höhe von 77,-- EUR ergebe dies ein monatliches Gesamteinkommen von
226,46 EUR.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe keine Ersparnisse und habe Probleme, noch über
die Runden zu kommen. Auf Grund der starken Be-hinderung des Pflegekindes ergebe sich auch
ein erhöhter Kosten-aufwand. Im übrigen verweist sie auf den Inhalt des Widerspruches.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr vor dem Sozialgericht A-Stadt einstweiligen Rechtsschutz und ab Januar 2005 ein
erhöhtes Alg II zu gewähren, indem das Pflegegeld ihres Pflegekindes nicht bei der
Berechnung als Einkommen gewertet wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie meint, es sei unzulässig, den Erziehungsgeldanteil aus dem Pflege-geld des
Pflegekindes völlig außer Acht zu lassen.
Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird Bezug auf alle Schrift-sätze der
Beteiligten nebst Anlagen und sonstige Aktenteile, insbe-sondere auf die beigezogene
Verwaltungsakte.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist be-gründet.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich kann
daher mit der einstweiligen Anordnung lediglich die Sicherung von Rechten, nicht aber ihre
Befriedigung erreicht werden. Eine Ausnahme wird je-doch für den Fall anerkannt, dass
ohne die einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht
erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (vgl. nur
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 86 b Rdnr. 31 m.w.N.). Der Antrag hat dann Erfolg, wenn
ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, so dass bei
summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Begehrens in der
Hauptsache zu er-warten ist. Das bedeutet, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung
dann nicht beansprucht werden kann, wenn im Rahmen der im einstweili-gen Verfahren allein
möglichen summarischen Prüfung das Vorliegen ein-es Anordnungsanspruches und eines
Anordnungsgrundes nicht mit zu-mindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden kann.
2. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung vor.
a) Es besteht ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch im Sinne des materiellen Rechts.
aa) Es besteht für die Antragstellerin nach den §§ 7 ff., 19ff. SGB II ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II sowie ein Anspruch auf Lei-stungen für Unterkunft und Heizung. Diese
Voraussetzungen liegen offenkundig vor und sind zwischen den Beteiligten auch nicht im
Streit. Im Streit steht nur die Frage, ob ein Teil des für das Pflege-kind bezogenen
Pflegegeldes als Einkommen nach § 11 SGB II zu berück-sichtigen ist.
bb) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen insbesondere zu berücksichtigen
Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nicht als Einkomm-en zu berücksichtigen sind nach §
11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt
wären. Gemessen hieran ist das bezogene Pflege-geld insgesamt nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
(1) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist bei der Gewährung von Hilfen nach den §§ 32
bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 4 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des
Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Nach § 39 Abs. 1
Satz 2 SGB VIII umfasst er, also der notwendige Unterhalt des Kindes, auch die Kosten der
Erziehung. Das bedeutet, dass das Pflegegeld insgesamt, also auch der so genannte
Erziehungsbeitrag, zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes dient. Er ist
nach der gesetzlichen Definition deshalb keine (reine) Anerkennung für die Pflegeleistung
des Kindes. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Pflegegeld insgesamt unterhalts-bezogen,
stellt also insgesamt den notwendigen Unterhalt des Kindes dar. Es handelt sich deshalb
bei dem Erziehungsbeitrag nicht um einen der freien Verfügbarkeit der Pflegeeltern
unterfallenden Betrag. Die Antragstellerin ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht berechtigt,
den Erziehungsbeitrag frei ohne jegliche Bindung zu benutzen und deshalb wie sonstiges
Einkommen einzusetzen. Es muss immer die Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des
Pflegekindes im Auge behalten werden. In Übereinstimmung mit der überwiegenden
Rechtsprechung (vgl. nur SG Aurich, Beschluss vom 15. April 2005 Az: S 15 AS 27/05
ER; SG Aurich, Beschluss vom 01.03.2005 Az: S 25 AS 6/05 E; zur alt-en Rechtslage
der §§ 76, 77 BSHG und § 39 KJHG: OVG Nordrhein-West-falen, Urteil vom 24. November
1995, Az: 24 A 4833/94, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember
1996-Az: 6 S 2472/94, zitiert nach Juris) und Kommentarliteratur (Grube / Wahren-dorf, SGB
XII, § 83 Rdnr. 7; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 77 Rdnr. 37;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 76 Rdnr. 18) ist des-halb auf Grund der
Zweckbestimmtheit das Pflegegeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Es dient einem völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
Es dient - wie schon erwähnt - nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes der
An-tragstellerin, sondern der Sicherung des Unterhaltes des Pflegekindes.
(2) Anzumerken ist zudem, dass die Praxis der Antragsgegnerin, den Erziehungsbeitrag
anzurechnen, soweit er die hälftige Regelleistung überschreitet, nur schwerlich mit §
11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in Ein-klang zu bringen ist. Damit gibt die Antragsgegnerin zu
erkennen, dass bis zu einem gewissen Betrag, nämlich der der hälftigen Regel-leistung,
das Pflegegeld und damit auch der Erziehungsbeitrag nicht als Einkommen anzusehen ist. Ab
einer bestimmten Höhe, d.h. ab Über-schreiten der hälftigen Regelleistung wird seitens
der Antragsgeg-nerin dann aber der die hälftige Regelleistung überschreitende Betrag
doch wieder als Einkommen angerechnet. Im Erörterungstermin vom 15.07.2005 konnte die
Antragsgegnerin keinerlei Auskunft darüber ge-ben, aus welchen Gründen sie eine solche
Grenzziehung vorgenommen hat. Das Pflegegeld unterhalb einer willkürlich gezogenen Grenze
nicht als Einkommen zu betrachten, weil es einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II
dient, oberhalb dieser Grenze jedoch von ei-nem Einkommen auszugehen, weil es nun doch
keinem anderen Zweck die-nen soll, ist nicht plausibel.
b) Auch der Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin besitzt kein Vermögen und
verfügt über kein Einkommen. Sie erhält derzeit noch nicht einmal die Regelleistung. Er
ist deshalb offensichtlich gegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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