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| Gericht: |
Sozialgericht Stade |
| Aktenzeichen: |
S 8 AS 6/05 |
| Datum: |
12.09.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB II |
| Urteil: |
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte (ARGE Jobcenter E.) lehnte in den angefochtenen Bescheiden den Antrag des
Klägers vom 16. November 2004, ihn und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg II) ab 1.
Januar 2005 zu zahlen, mit der Begründung ab, das auf den Bedarf anzurechende Vermögen
der Bedarfsgemeinschaft übersteige den Freibetrag iHv 8.214,98 EUR, sodass kein
Leistungsanspruch gegeben sei.
Demgegenüber macht der Kläger geltend: Zu unrecht habe die Beklagte einen 2004 aus einer
Lebensversicherung entnommenen Betrag von 17.300 EUR als anrechenbares Vermögen
angesehen, denn dieses Vermögen sei für seine Altersvorsorge bestimmt und deshalb
gemäß § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen. Darüber hinaus sei zu
Un-recht der Pkw VW-Passat (Erstzulassung am 2. September 2003, Halter-in: Ehefrau) mit
seinem aktuellen Händlereinkaufswert iHv 14.428,- EUR als verwertbares Vermögen, soweit
der Wert einen Freibetrag von 5.000,- EUR überschreitet, berücksichtigt worden, denn es
handle sich bei dem Pkw um ein angemessenes und damit von der Verwertung ausge-schlossenes
Kraftfahrzeug iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 28.
Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, ihm und seiner Ehefrau ab 1.
Januar 2005 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ge-richts- und
Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, denn
der Kläger und seine Ehefrau haben keinen Anspruch auf Alg ab 1. Januar 2005.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunter-halt und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person (hier: die
Ehefrau) nicht aus dem zu berücksichtigen-den Vermögen sichern kann. Bei der Prüfung
der Bedürftigkeit sind nach § 12 Abs 1 SGB II grundsätzlich alle verwertbaren
Vermögens-gegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Lebensversicher-ungen bzw.
Beträge, die aus der Auszahlung einer Lebensversicherung resultieren. Nach § 12 Abs 2 Nr
3 SGB III sind allerdings geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, soweit
der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen
Ver-einbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,- EUR je
vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürft-igen und seines Partners,
höchstens jedoch 13.000,- EUR nicht über-steigt, von der Verwertung ausgeschlossen.
Diese Voraussetzungen lieg-en hier bei dem vom Kläger im Dezember 2004 aufgelösten
Lebensver-sicherungsvertrag nicht vor. Das Geld wurde auf das Girokonto des Klägers
gezahlt und stand somit am 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des geltend gemachten Anspruchs,
ohne jede Verwertungsbeschränkung zur Verfügung.
Die Beklagte hat aucu den Pkw-Passat bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Recht als
verwertbares Vermögen mitberücksichtigt. Zwar ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht als
Vermögen zu berücksichtigen ein ange-messenes Kraftfahrzeug für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Erwerbstätigen Hilfsbedürftigen. Dazu zählt der Pkw
VW-Passat, der unstrittig zum Zeitpunkt der Antragstellung einen aktuellen
Händler-einkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 14.428,- EUR hatte, nicht. Nach § 12
Abs 3 S 2 SGB II sind für die Beurteilung der Angemessen-heit die Lebensumstände
während des Bezugs der Leistungen für Grund-sicherung für Arbeitssuchende maßgebend.
Dies bedeutet, bezogen auf einen Pkw, dass nur ein Fahrzeug angemessen ist, dass
üblicherweise von Beziehern staatlicher Fürsorgeleistung gefahren wird. Dazu gehört
entgegen der Auffassung des Klägers ein Mittelklassewagen in Wert von etwa 14.400,- EUR
nicht mehr. Es kann offen bleiben, ob mit dem von der Beklagten angenommen Richtwert von
5.000,- EUR ein für die Auf-rechterhaltung der Mobilität geeignetes sicheres und nicht
reparatur-trächtiges Fahrzeug gehalten oder erworben werden kann. Angesichts der
Tatsache, dass derzeitig preisgünstige Neuwagen im Bereich der Kleinwagen, die für die
Aufrechterhaltung der Mobilität eines Bezieh-ers von staatlichen Fürsorgeleistungen
ausreichend sind, zu einem Kaufpreis von unter 10.000,- EUR zu bekommen sind, ist
jedenfalls ein Fahrzeug mit einem Händlereinkaufswert von über 10.000,- EUR nicht mehr
angemessen iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II. Selbst wenn man daher einen Höchstbetrag von
etwa 10.000,- EUR für ein angemessenes Kraft-fahrzeug bei der Vermögensberechnung
berücksichtigt, bleibt ein das geschützte Vermögen übersteigender Betrag von etwas
über 3.000,- EUR, sodass keine Bedürftigkeit iS des § 9 SGB II vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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