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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 8 B 69/05 SO |
| Datum: |
20.12.05 |
| Bezugnehmendes
Gesetz: |
§ 88 SGG |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
1. ______ _____,
__________ ___ _, _____ _________,
2. _____ _____ vertreten durch Frau ______ _____ als gesetzliche Vertreterin,
_____ ___ _, _____ _______,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2:
g e g e n
Stadt
Beklagte, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 20. Dezember 2005 in Celle
durch die Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und XXX,
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Kostenbeschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom
6. September 2005 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
GRÜNDE
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg, durch den das
Sozialgericht nach Erledigung einer Untätigkeitsklage ausgesprochen hat, dass die
Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger nicht erstatten muss, ist gemäß §
172 Abs. 1 SGG statthaft und fristgemäß in der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG am 9.
September 2005 gegen den am 8. September 2005 zugestellten Beschluss eingelegt worden.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden,
ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das
Verfahren anders als durch Urteil bzw. durch Beschluss beendet wird. In diesem Fall ist
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden; dabei sind die Erfolgsaussichten
der Klage zu berücksichtigten, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und ihre
Erledigung.
Hiernach entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt.
Grundlage des Rechtsstreits sind Erstattungsbescheide der Beklagten vom 2. Juni 2004, mit
denen rechtswidrig zu viel gezahlter Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz bzw.
rechtswidrig zu viel gezahlte Sozialhilfe zurückgefordert wurden. Dagegen wurde
Widerspruch mit Schreiben vom 17. Juni 2004 eingelegt
und mit weiterem Schreiben vom 23. Juli 2004 begründet. Ein Widerspruchsbescheid erging
zunächst nicht, vielmehr erließ die Beklagte trotz der aufschiebenden Wirkung, die dem
Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwG() zukam, Mahnungen und unternahm einen
Pfändungsversuch. Die Kläger haben am 7. Juni 2005 wegen der Untätigkeit der Beklagten
Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Oldenburg erhoben. Nach Erlass des (negativen) Widerspruchsbescheides
vom 7. Juli 2005 haben die Prozessbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt. Den Kostenantrag der Kläger hat das Sozialgericht mit dem Beschluss
vom 6. September 2005 beantwortet und eine Kostenerstattung durch die Beklagte abgelehnt.
Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass unter Anwendung des
Rechtsgedanken zu § 75 VwGO eine bloße Untätigkeitsklage, die auf Bescheidung gerichtet
sei, nicht zulässig
sei. Dies gelte insbesondere bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in welcher die
Kläger die Widerspruchsbescheide mit Klagen angegriffen hätten.
Die in der sozialgerichtlichen Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, aus §
88 SGG ergäbe sich unmittelbar ein Anspruch in Form einer sogenannten Bescheidungsklage
auf Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides werde nicht geteilt. Eine
reine Untätigkeitsklage sei nicht zulässig.
Diese Kostenentscheidung kann keinen Bestand haben. Vielmehr entspricht es billigem
Ermessen, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass §
88 Abs. 1 und 2 SGG eine Untätigkeitsklage in Form einer sogenannten Bescheidungsklage
zulassen, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt, sondern
auf bloße Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 73, Seite 244, 247; 75, Seite 56, 58;
Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 36/02 R SozR 4-1500 § 88 Nr. 1;
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 88 Rdnr. 9 m. w. N.). Der Senat sieht derzeit keinen
Anlass von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Die Voraussetzungen für die
Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG lagen vor. Die mit
Widerspruch beanstandeten Bescheide stammten vom 2. Juni 2004, der Widerspruch vom 17.
Juni 2004. Als angemessene Frist für den Erlass des Widerspruchbescheides sieht § 88
Abs. 2 SGG eine Frist von drei Monaten vor. Diese Dreimonatsfrist war zum Zeitpunkt der
Klageerhebung am 7. Juli 2005 bei weitem überschritten, wie selbst die Beklagte
einräumt. Streitgegenstand der Untätigkeitsklage war die Bescheidung des Widerspruchs an
sich. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 hatte sich daher der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, weil das zulässige Begehren
auf Erlass eines Widerspruchsbescheides von der Beklagten erfüllt worden ist. Da die
Beklagte keinen Grund für die verspätete Bescheidung des Widerspruchs benannt hat, ist
kein zureichender Grund für die verspätete Bescheidung ersichtlich. Dieser Umstand ist
im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach billigem Ermessen ergeht, maßgeblich zu
berücksichtigen. Dies führte dazu, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Kläger tragen muss,
weil sie schuldhaft den Grund für die Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage gemäß
§ 88 SGG gesetzt hat.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. |
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