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| Gericht: |
Verwaltungsgericht Ansbach |
| Aktenzeichen: |
AN 2 K 04.03672 |
| Datum: |
29.07.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II,
§§ 13ff. BAföG |
| Urteil: |
In der
Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Studentenwerk
- Beklagter -
wegen
Ausbildungs- und Studienförderungsrechts;
hier: Gewährung einmaliger Beihilfen
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer,
durch den Einzelrichter
Richter am Verwaltungsgericht XXX
auf Grund mündlicher Verhandlung
vom 29. Juli 2005
folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der am 3. November 1977 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 3. Oktober 2004
Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG (Zweitausbildung) in seinem Fall vorliegen. Er beabsichtige, im
Sommersemester 2005 das Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen.
Außerdem bat der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2004 um Mitteilung,
welche einmalige Beihilfen (für Fachliteratur, Mietkaution, Umzugskosten etc.) von der
BAföG-Stelle gewährt werden könnten.
Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg dem
Kläger in Beantwortung des Schreibens vom 31. Oktober 2004 mit, dass das
Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Leistungen für die einmalige Gewährung von
Beihilfen, wie z.B. Fachliteratur, Mietkaution, Umzugskosten usw., vorsehe.
Außerdem wies das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 den
Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung gem. § 7 Abs. 2 BAföG zurück.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erhob der Kläger Klage zum einen auf Verpflichtung
des Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für das
beabsichtigte Studium der Rechtswissenschaften im Vorabentscheidungsverfahren zu
bestätigen (Az.: AN 2 K 04.03650), und zum anderen dahingehend, den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger dem Grunde nach den Anspruch auf einmalige Beihilfen für
Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur zuzusprechen.
Hierzu verwies der Kläger darauf, dass sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Anspruchsausschluss gemäß § 26 Satz 1 BSHG auch auf
einmalige Beihilfen nach § 21 Abs. 1 a Nr. 1 7 BSHG beziehe; lediglich für nicht
ausbildungsgeprägte Bedarfe greife der Anspruchsausschluss nicht. Er könne somit die
begehrte Beihilfen nicht vom Sozialamt erhalten. Da der Umzug aber zwingend notwendig sei
und die begehrte neue Wohnung preislich angemessen sei, bestehe Anspruch auf
Sozialleistungen für Umzugskosten und Mietkaution; es handle sich um Bedarf im Sinne des
BAföG. Ebenso sei Fachliteratur Bedarf im Sinne des BAföG. Das Sozialstaatsprinzip lasse
einen anspruchsleeren Raum diesbezüglich nicht zu; der Staat dürfe nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niemand aus seiner Obhut entlassen.
Das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg beantragte (jeweils) Klageabweisung.
Da dem Kläger dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG
zustehe, scheiterten schon deshalb Ansprüche auf einmalige Beihilfen. Darüber hinaus
stehe die Gesetzeslage dem Begehren entgegen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 beantragte der Kläger zusätzlich einstweiligen
Rechtsschutz hinsichtlich seiner Klagen (AN 2 E 05.00673 und 05.00728). Diese Anträge hat
das Gericht mit Beschluss vom 21. März 2005 abgelehnt; für die Einzelheiten wird auf die
genannte Entscheidung verwiesen.
In den Klageverfahren ist der Rechtsstreit (jeweils) mit Beschluss vom 11. Juli 2005 dem
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2005 wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vorliegend zur Entscheidung stehende Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des
Beklagten zu einer positiven Grundentscheidung über die Gewährung einmaliger Beihilfen
für ein von ihm beabsichtigtes Studium begehrt, muss erfolglos bleiben.
Dabei können Zweifel daran, ob zurzeit die Entlassung ist noch nicht
ausgesprochen, der Kläger will für diesen Fall umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen bzw. hat bereits eine Klage auf Verbeamtung anhängig überhaupt
schon ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage besteht, letztlich dahinstehen, weil die
Klage sich eindeutig als unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 VwGO erweist.
Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für die hier begehrte Grundentscheidung. Das
BAföG sieht in § 46 Abs. 5 Vorabentscheidungen dem Grunde nach über das Vorliegen der
Förderungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5
BAföG, für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, für eine andere Ausbildung
nach § 7 Abs. 3 BAföG und für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach
§ 10 Abs. 3 BAföG vor, nicht aber eine Grundentscheidung, wie sie hier vom Kläger
hinsichtlich einmaliger Beihilfen für Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur begehrt
wird. Auch ansonsten bietet das Gesetz keinen Anhalt für einen Anspruch auf eine
Grundentscheidung in der Weise, wie sie der Kläger geltend macht.
Darüber hinaus ist die Klage jedenfalls deshalb als unbegründet abzuweisen, weil es
überhaupt einen Rechtsanspruch auf derartige gesonderte Leistungen - einmalige Beihilfen
für Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur - im Rahmen der Ausbildungsförderung
nicht gibt. Der abzudeckende Bedarf für Studierende ist gemäß § 13 und 13 a BAföG in
bestimmten Beträgen ausgewiesen. Die Bundesregierung kann zwar gemäß § 14 a BAföG
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung
im Inland Ausbildungsförderung über diese Beträge hinaus zur Deckung besonderer
Aufwendungen des Auszubildenden (für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem
Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
sowie für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Hörten erforderlich
ist) geleistet wird. Jedoch sieht die in diesem Rahmen erlassene Verordnung - die
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (vom 15.07.74, BGBl I
S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19.03.2001, BGBl I S. 390, 399; -
HärteV -) - in der aktuellen, hier anzuwendenden Fassung keine Zusatzleistungen für die
vom Kläger angeführten Zwecke (mehr) vor.
Diese gesetzliche Rechtslage ist auch nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden.
Pauschalierende, generalisierende und typisierende Regelungen sind aus
Praktikabilitätsgründen generell zulässig; dass sie notwendigerweise individuelle
Besonderheiten unberücksichtigt lassen, ist hinzunehmen, soweit nicht äußerste Grenzen
materieller Gerechtigkeit, die eine Differenzierung gebieten, überschritten werden.
Nichts anderes lässt sich hier für den Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG
feststellen, zumal dort mit § 14 a eine Regelung besteht, die ein Eingehen auf stärker
individualisierte Bedarfslagen ermöglicht. Dafür aber, dass das gegenwärtige System an
Bedarfspauschalen und stärker individualisierenden Härteregelungen an sich oder
insbesondere die Höhe der pauschalierten Bedarfssätze nach §§ 13, 13a BAföG (in
Verbindung mit den eher wenigen verbliebenen Härteregelungen in §§ 1, 6 und 7 HärteV)
eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere des Grundrechts auf
Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bewirken, hat weder der Kläger Anhaltspunkte
dargetan noch sind solche ansonsten dem Gericht ersichtlich, und zwar auch unter
Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Konkurrenz- bzw. Ausschlussregelung nach
BSHG/SGB II. Es sei zur Abrundung noch angefügt, dass eine (Heraus-)Differenzierung von
Personen auf Grund Bedarfs bei Ausbildung an den Ausbildungsstätten gemäß der Regelung
in § 2 BAföG nicht zu beanstanden ist und dass auch das Bundesverwaltungsgericht zu §
26 BSHG bereits entschieden hat, dass der dortige Leistungsausschluss mit dem
Sozialstaatsprinzip vereinbar ist (BVerwG Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).
Bei alledem ist Klageabweisung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO sowie - hinsichtlich
der Gerichtskosenfreiheit - auf § 188 Satz 2 VwGO. |
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