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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 2 K 04.03672
Datum: 29.07.05
Bezugnehmendes Gesetz: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, §§ 13ff. BAföG
Urteil:
In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Studentenwerk

- Beklagter -

wegen

Ausbildungs- und Studienförderungsrechts;
hier: Gewährung einmaliger Beihilfen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer,
durch den Einzelrichter
Richter am Verwaltungsgericht XXX
auf Grund mündlicher Verhandlung
vom 29. Juli 2005

folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der am 3. November 1977 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Zweitausbildung) in seinem Fall vorliegen. Er beabsichtige, im Sommersemester 2005 das Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen.
Außerdem bat der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2004 um Mitteilung, welche einmalige Beihilfen (für Fachliteratur, Mietkaution, Umzugskosten etc.) von der BAföG-Stelle gewährt werden könnten.

Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg dem Kläger in Beantwortung des Schreibens vom 31. Oktober 2004 mit, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Leistungen für die einmalige Gewährung von Beihilfen, wie z.B. Fachliteratur, Mietkaution, Umzugskosten usw., vorsehe.
Außerdem wies das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 den Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung gem. § 7 Abs. 2 BAföG zurück.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erhob der Kläger Klage zum einen auf Verpflichtung des Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für das beabsichtigte Studium der Rechtswissenschaften im Vorabentscheidungsverfahren zu bestätigen (Az.: AN 2 K 04.03650), und zum anderen dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger dem Grunde nach den Anspruch auf einmalige Beihilfen für Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur zuzusprechen.

Hierzu verwies der Kläger darauf, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruchsausschluss gemäß § 26 Satz 1 BSHG auch auf einmalige Beihilfen nach § 21 Abs. 1 a Nr. 1 – 7 BSHG beziehe; lediglich für nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe greife der Anspruchsausschluss nicht. Er könne somit die begehrte Beihilfen nicht vom Sozialamt erhalten. Da der Umzug aber zwingend notwendig sei und die begehrte neue Wohnung preislich angemessen sei, bestehe Anspruch auf Sozialleistungen für Umzugskosten und Mietkaution; es handle sich um Bedarf im Sinne des BAföG. Ebenso sei Fachliteratur Bedarf im Sinne des BAföG. Das Sozialstaatsprinzip lasse einen anspruchsleeren Raum diesbezüglich nicht zu; der Staat dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niemand aus seiner Obhut entlassen.

Das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg beantragte (jeweils) Klageabweisung.

Da dem Kläger dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG zustehe, scheiterten schon deshalb Ansprüche auf einmalige Beihilfen. Darüber hinaus stehe die Gesetzeslage dem Begehren entgegen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 beantragte der Kläger zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich seiner Klagen (AN 2 E 05.00673 und 05.00728). Diese Anträge hat das Gericht mit Beschluss vom 21. März 2005 abgelehnt; für die Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung verwiesen.

In den Klageverfahren ist der Rechtsstreit (jeweils) mit Beschluss vom 11. Juli 2005 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2005 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vorliegend zur Entscheidung stehende Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu einer positiven Grundentscheidung über die Gewährung einmaliger Beihilfen für ein von ihm beabsichtigtes Studium begehrt, muss erfolglos bleiben.

Dabei können Zweifel daran, ob zurzeit – die Entlassung ist noch nicht ausgesprochen, der Kläger will für diesen Fall umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen bzw. hat bereits eine Klage auf Verbeamtung anhängig – überhaupt schon ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage besteht, letztlich dahinstehen, weil die Klage sich eindeutig als unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 VwGO erweist.

Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für die hier begehrte Grundentscheidung. Das BAföG sieht in § 46 Abs. 5 Vorabentscheidungen dem Grunde nach über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 BAföG, für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG und für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vor, nicht aber eine Grundentscheidung, wie sie hier vom Kläger hinsichtlich einmaliger Beihilfen für Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur begehrt wird. Auch ansonsten bietet das Gesetz keinen Anhalt für einen Anspruch auf eine Grundentscheidung in der Weise, wie sie der Kläger geltend macht.

Darüber hinaus ist die Klage jedenfalls deshalb als unbegründet abzuweisen, weil es überhaupt einen Rechtsanspruch auf derartige gesonderte Leistungen - einmalige Beihilfen für Umzugskosten, Mietkaution und Fachliteratur - im Rahmen der Ausbildungsförderung nicht gibt. Der abzudeckende Bedarf für Studierende ist gemäß § 13 und 13 a BAföG in bestimmten Beträgen ausgewiesen. Die Bundesregierung kann zwar gemäß § 14 a BAföG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über diese Beträge hinaus zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden (für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, sowie für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Hörten erforderlich ist) geleistet wird. Jedoch sieht die in diesem Rahmen erlassene Verordnung - die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (vom 15.07.74, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19.03.2001, BGBl I S. 390, 399; - HärteV -) - in der aktuellen, hier anzuwendenden Fassung keine Zusatzleistungen für die vom Kläger angeführten Zwecke (mehr) vor.
Diese gesetzliche Rechtslage ist auch nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden. Pauschalierende, generalisierende und typisierende Regelungen sind aus Praktikabilitätsgründen generell zulässig; dass sie notwendigerweise individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen, ist hinzunehmen, soweit nicht äußerste Grenzen materieller Gerechtigkeit, die eine Differenzierung gebieten, überschritten werden. Nichts anderes lässt sich hier für den Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG feststellen, zumal dort mit § 14 a eine Regelung besteht, die ein Eingehen auf stärker individualisierte Bedarfslagen ermöglicht. Dafür aber, dass das gegenwärtige System an Bedarfspauschalen und stärker individualisierenden Härteregelungen an sich oder insbesondere die Höhe der pauschalierten Bedarfssätze nach §§ 13, 13a BAföG (in Verbindung mit den eher wenigen verbliebenen Härteregelungen in §§ 1, 6 und 7 HärteV) eine Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere des Grundrechts auf Ausbildungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bewirken, hat weder der Kläger Anhaltspunkte dargetan noch sind solche ansonsten dem Gericht ersichtlich, und zwar auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Konkurrenz- bzw. Ausschlussregelung nach BSHG/SGB II. Es sei zur Abrundung noch angefügt, dass eine (Heraus-)Differenzierung von Personen auf Grund Bedarfs bei Ausbildung an den Ausbildungsstätten gemäß der Regelung in § 2 BAföG nicht zu beanstanden ist und dass auch das Bundesverwaltungsgericht zu § 26 BSHG bereits entschieden hat, dass der dortige Leistungsausschluss mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist (BVerwG Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

Bei alledem ist Klageabweisung geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO sowie - hinsichtlich der Gerichtskosenfreiheit - auf § 188 Satz 2 VwGO.

 


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