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| Gericht: |
Sozialgericht Dessau |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 396/05 ER |
| Datum: |
15.07.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs.
2, 28 SGB II, § 84 AuslG |
| Urteil: |
Beschluss
in dem Rechtsstreit
...
Prozessbevollmächtigte(r):
zu 1-2:
-Antragsteller-
gegen
Landkreis
- Antragsgegner -
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Dessau hat am 15. Juli 2005 durch die Vorsitzende,
Richterin XXX, beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) ab 1. Juli 2005 vorläufig
bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung dem Grunde nach ab dem 5. Juli 2005 gewährt. Ihnen wird
Rechtsanwalt Dr. Kunz aus Dessau zur Wahrnehmung ihrer Interessen beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des
Antragstellers zur Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsteller
zu 1) und 2) sind verlobt und leben seit 1. April 2005 gemeinsam in einer Wohnung in x.
Der Hochzeitstermin wurde auf den 5. August 2005 festgelegt.
Der am x.x.1980 geborene Antragsteller zu 1) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 26. Februar 2003 in das Bundesgebiet ein. Er besaß vom 19. Februar 2003 bis 18.
Mai 2003 ein befristetes Visum für die Bundesrepublik Deutschland. Am 14. Mai 2003
erteilte die Stadt Wiesbaden eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. Mai 2004, diese wurde
bis 29. Januar 2005 verlängert. Aufgrund der Fiktionsbescheinigung des Landkreises
Bernburg gilt der Aufenthalt als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) bis 30. September 2005. Der Onkel des Antragstellers zu 1) hat sich am 15.
April 2005 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden verpflichtet, für die
Zeit vom 19. Mai 2004 bis 18. Mai 2006 nach § 84 des Ausländergesetzes unter anderem die
Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen.
Die Antragstellerin zu 2) bezog seit dem 1. Januar 2005 vom Antragsgegner Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe
von zuletzt 601,-- EUR.
Am 4. April 2005 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller
zu 1) in die Wohnung der Antragstellerin zu 2) eingezogen ist. Gleichzeitig stellten sie
einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller zu 1). Mit
Bescheid vom 30. Juni 2005 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2)
Leistungen in Höhe von 433,-- EUR monatlich. Im Übrigen lehnte er den Antrag mit der
Begründung ab, dass der Antragsteller zu 1) nicht die Voraussetzungen nach § 7 SGB II
erfülle und somit kein Leistungsanspruch bestehe.
Am 5. Juli 2005 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung bestellt. Sie begehren die Gewährung von Leistungen nach
dem SGB II auch für den Antragsteller zu 1). Zur Begründung führten sie aus, dass der
Antragsgegner offenkundig davon ausgehe, dass die Antragsteller in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Es ergebe sich eine Leistungsberechtigung aus § 7 Abs. 2 SGB
II. Es bestehe kein Grund, die Fiktion eines nicht bestehenden gewöhnlichen Aufenthaltes
aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II auch auf die abgeleitete
Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 SGB II zu erstrecken, soweit sich der
Leistungsausschluss nicht bereits aus dem Vorrang des AsylbLG ergebe. Der Antragsteller zu
1) unterfalle nicht dem AsylbLG. Ihm sei eine Aufenthaltsgenehmigung zu Ausbildungszwecken
erteilt worden, die wegen der fehlenden Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung
gemäß §§ 81 Abs. 4, 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG
fortgelte. Hilfsweise machen die Antragsteller geltend, dass zumindest ein Anspruch aus §
23 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegeben sei. Wegen des
Nichtvorhandenseins einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II wären der Antragstellerin
zu 2) dann Leistungen nach dem SGB II in Höhe einer Regelleistung von 331,-- EUR
zuzüglich der hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragsteller beantragen,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern vorläufig zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II unter Zugrundelegung eines ungedeckten Hilfebedarfs von monatlich 433,-- EUR zu
zahlen, hilfsweise der Antragstellerin zu 2) vorläufig zusätzliche Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines ungedeckten
Hilfebedarfs von monatlich 33,-- EUR und dem Antragsteller zu 1) vorläufig Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII unter Zugrundelegung eines ungedeckten Hilfebedarfs von
monatlich 400,-- EUR zu zahlen und
2. den Antragstellern für das Eilrechtsschutzverfahren der ersten Instanz
Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Kunz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Antragsteller zu 1) kein leistungsberechtigter,
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II sei, da ihm eine
Erwerbstätigkeit und eine Beschäftigung aufgrund der Fiktionsbescheinigung des
Landkreises Bernburg vom 30. Juni 2005 ausdrücklich nicht gestattet sei. Der
Antragsteller zu 1) habe auch keinen von der Antragstellerin zu 2) abgeleiteten Anspruch
als weiterer Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II,
insoweit sei der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf die
Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 SGB II zu erstrecken. Für den Antragsteller zu 1)
habe sich Herr x verpflichtet, die Kosten des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes
in Deutschland zu übernehmen. Ein Anspruch des Antragstellers zu 1) scheide nach § 28
SGB II aus. Aufgrund der Verpflichtungserklärung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch nach
dem SGB XII.
II.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den
Antragsteller zu 1) hat Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierfür reicht es jedenfalls aus, dass ein
Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, so dass bei
summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Begehrens in der
Hauptsache zu erwarten ist. Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann
nicht beansprucht werden, wenn im Rahmen der im einstweiligen Verfahren allein möglichen
summarischen Überprüfung das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht mit zumindest
überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Dem Antragsteller zu 1) steht gemäß § 28 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Anspruch auf Sozialgeld zu. Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II
erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Der Antragsteller zu 1) ist Angehöriger einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die
Antragstellerin zu 2) ist eine erwerbsfähige Hilfebedürftige gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 SGB II. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies ergibt sich
ebenfalls aus der Bewilligung der Leistungen an die Antragstellerin zu 2). Der
Antragsteller zu 1) ist ebenfalls Angehöriger. Angehöriger ist, wer zur
Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zählt. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II
gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die
Person, die mit dem erwerbsfähigen Hillfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Der Antragsteller zu 1) ist der Verlobte der Antragstellerin zu 1). Sie leben seit dem 1.
April 2005 gemeinsam in einer Wohnung. Ein Hochzeitstermin wurde bereits auf den 5. August
2005 festgelegt. Nach Angabe des Prozessbevollmächtigten in der Sitzung unterhält die
Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1). Nach dem Vortrag der Antragsteller ist nach
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ein gegenseitiges Einstehen der Partner
füreinander besteht und somit von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist.
Der Antragsteller zu 1) ist ebenfalls nicht erwerbsfähig, da er nicht zum Personenkreis
des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II gehört. Dem Antragsteller wurde in seiner
Fiktionsbescheinigung eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Die Voraussetzung des § 7
Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist damit nicht erfüllt.
Ein Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II ist ebenfalls nicht gegeben.
Der Antragsteller zu 1) ist nicht leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG oder nach §§ 41
ff. SGB XII.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt, dass Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben und Leistungen nach diesem Buch erhalten, wenn die
Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts findet § 7 Abs.
1 Satz 2 SGB II jedoch für einen Anspruch auf Sozialgeld nach §§ 28 Abs. 1, 7 Abs. 2
und 3 SGB II keine Anwendung. Dieser Ausschluss gilt nach der Gesetzessystematik nur für
Personen, die unter § 7 Abs. 1 SGB II fallen. § 7 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wonach der erwerbsfähige
Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
muss. Aufgrund der Gesetzessystematik ist daher auch nicht erforderlich, dass Empfänger
von Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Eine solche Einschränkung sehen §§ 7 Abs. 2, 28 SGB
II nicht vor. Voraussetzung ist nur, dass sie z.B. in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
d.h. zusammen eine Wohnung bewohnen. Im Übrigen besitzt der Antragsteller zu 1) eine
Aufenthaltsbewilligung, die zur Zeit fiktiv weiter besteht, so dass man auch aufgrund
dieses Aufenthaltstitels von einem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland ausgehen kann.
Die Verpflichtungserklärung des Onkels des Antragstellers zu 1) führt nicht zum Wegfall
der Hilfebedürftigkeit. Hierbei handelt es sich lediglich um eine
Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde sämtliche öffentliche Mittel,
die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum u.s.w.
aufgewendet werden, zu erstatten. Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG (AuslG
1990, nunmehr § 68 AufenthG) würde dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nur
entgegenstehen, wenn der Leistungsberechtigte von demjenigen, der die Erklärung im Sinne
von § 84 AuslG (AuslG 1990) abgegeben hat, tatsächlich Leistungen erhält. Der
Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der Sitzung vorgetragen, dass der
Antragsteller zu 1) zumindest seit April 2005 keinerlei Leistungen von seinem Onkel
erhält. Aufgrund summarischen Prüfung ist somit von einer Hilfebedürftigkeit
auszugehen.
Ein Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller ihren
Lebensunterhalt nach Aktenlage nicht auf andere Weise sicherstellen können, so dass die
von ihnen erstrebte Regelung auch eilbedürftig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gemäß §§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält
ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf
Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Raten waren nicht festzusetzen, da den Antragstellern
nach Abzug der in § 115 Abs. 1 ZPO genannten Beträge kein einzusetzendes Einkommen
verbleibt. |
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