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| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 8 AS 60/05 |
| Datum: |
11.11.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 24 Abs. 2 SGB II |
| Urteil: |
Die Klage wird
abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger bezog bis zum 06.10.2004 Arbeitslosengeld,
anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhielt der Kläger nicht. Das Arbeitslosengeld betrug zuletzt monatlich 998,88 EUR. Ab
01.01.2005 bewilligte die Beklagte die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
in Höhe von 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 457,34 EUR und einen
befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 131,00 EUR. Ab 01.03.2005
verringerte sich durch den Umzug des Klägers in eine kleinere Wohnung die Höhe der
Kosten der Unterkunft auf 232,68 EUR. Dieser Betrag wurde von der Beklagten direkt an den
Vermieter gezahlt.
Auf den Weiterzahlungsantrag vom 24.05.2005, mit dem der Kläger mitgeteilt hatte, dass
keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten war, bewilligte die Beklagte mit (nicht
aktenkundigem) Bescheid vom 16.06.2005 Arbeitslosengeld II ab 01.07.2005 bis zum
31.12.2005. Sie bewilligte weiterhin einen Zuschlag in Höhe von 131,00 EUR bis zum
30.09.2005.
Im Widerspruchsverfahren monierte der Kläger, der Zuschlag sei zu niedrig. Er erreiche
nicht 2/3 der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem
Arbeitslosengeld II. Vielmehr stehe dem Kläger der Höchstbetrag in Höhe von 160,00 EUR
gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 berechnete die
Beklagte den Zuschlag neu. Im Oktober 2005 stehe dem Kläger ein Zuschlag in Höhe von
76,80 EUR und ab 01.11.2005 ein Zuschlag in Höhe von 64,00 EUR zu. Soweit dem Kläger bis
zum 30.09.2005 ein Zuschlag, der über 128,00 EUR hinaus geht, bewilligt wurde, erfolge
keine Rückforderung, denn der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz berufen.
Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages sei der Bedarf der gesamten
Bedarfsgemeinschaft zu Beginn des Leistungsanspruchs. Spätere Änderungen führten nicht
zu einer Neuberechnung des Zuschlags.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Der Kläger
meint, der Zuschlag sei nach der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld
und dem aktuellen Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II zu berechnen. 2/3 der so
berechneten Differenz überstiegen den Höchstbetrag des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II,
weshalb dieser zu bewilligen sei. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Bezug des
Arbeitslosengeldes II stehe dem Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II der gemäß §
24 Abs. 2 SGB II berechnete, jedoch um 50 % verminderte Betrag zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.06.2005 und 24.08.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 zu verurteilen, den befristeten Zuschlag vom
01.07.2005 bis zum 31.010.2005 in Höhe von 160,00 EUR, anschließend in Höhe von 136,00
EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Berechnung des Zuschlages richte sich nach den Verhältnissen zu Beginn des
Bezugs des Arbeitslosengeldes II. Spätere Änderungen im Bedarf berührten die Höhe des
Zuschlags nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht
rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht kein höherer
befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II zu. Die Beklagte hat den Zuschlag zu Recht ab
Oktober 2004 auf 128,00 EUR bzw. 64,00 EUR (50 % von 128,00 EUR) begrenzt.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren
nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten
Jahres wird der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um 50 vom Hundert vermindert.
Der Zuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 2 SGB II nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung
2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz
erhaltenen Wohngeld einerseits und dem Arbeitslosengeld II andererseits.
Die Beklagte hat den Zuschlag zutreffend berechnet. Insbesondere hat sie zutreffend auf
die Verhältnisse im Januar 2005 abgestellt und die Reduzierung des Bedarfs im März 2005
nicht zuschlagserhöhend berücksichtigt. Allerdings enthält § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
keine Regelung, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung abzustellen ist. Insofern ist
fraglich und in der Literatur umstritten, ob nur auf den ersten Monat des Bezugs von
Arbeitslosengeld II abzustellen ist, oder ob Einkommens- oder Bedarfsänderungen während
des Bewilligungszeitraums zu einer Neuberechnung des Zuschlags führen müssen (zum
Streitstand vgl. Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 12b). Das Gericht folgt der
Auffassung, die allein auf die Verhältnisse im ersten Monat des Arbeitslosengeld
II-Bezuges abstellt. Allerdings spricht für eine fortlaufende Anpassung, dass im ersten
Monat vorhandene zufällige Einkommensverhältnisse nicht ausschlaggebend sein dürfen
für den gesamten Bewilligungszeitraum (so Müller a. a. O.). Gegen eine fortlaufende
Anpassung spricht demgegenüber entscheidend, dass gerade in Fällen der Bedarfsminderung
durch einen Wohnungswechsel es Sinn und Zweck des Arbeitslosengeldes II Übernahme
der angemessenen notwendigen Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich
der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) -
widersprechen würde, wenn eine pflichtgemäße Reduzierung des Bedarfs zu einer Erhöhung
des befristeten Zuschlags führen würde. Gegen eine fortlaufende Anpassung spricht zudem,
dass spätere Einkommensveränderungen mit dem zuschlagsauslösendem Ereignis
"Abfederung des Systemwechsels" nicht mehr unmittelbar zusammen hängen (ebenso
Müller a. a. O.). Auch der Gesetzeswortlaut deutet eher darauf hin, dass der Zuschlag
statisch und nicht dynamisch zu berechnen ist. Denn § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt,
dass nach Ablauf des ersten Jahres "der Zuschlag" um 50 % vermindert wird.
Schließlich spricht die Regierungsbegründung zum Entwurf des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 25.07.2003 (BT-Drs. 15/1516, S. 58) dafür,
lediglich auf die Verhältnisse zu Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II abzustellen.
Denn hier wird ausgeführt, es sei "sinnvoll und zielführend", den Zuschlag aus
2/3 des Differenzbetrages auf die variablen Transferleistungen zum Zeitpunkt des Endes des
Arbeitslosengeldbezuges auf der einen und zum Zeitpunkt des Bezugs von Arbeitslosengeld II
auf der anderen Seite zu beschränken (in diesem Sinne auch Herold-Tews in:
Löns/Herold-Tews, SGB II, § 24 Rdnr. 21). Der Gegenauffassung, wonach der Zuschlag stets
neu zu berechnen sein soll, wenn sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld
und dem Arbeitslosengeld II verändert (so ausdrücklich Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB
II, § 24 Rdnr. 10) ist auch entgegenzuhalten, dass eine derartige ständige Prüfpflicht
sehr verwaltungsaufwändig wäre. Auch dieser Gesichtspunkt ist ein zulässiger
Auslegungsgesichtspunkt, denn der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber ein verwaltungsaufwändiges Verfahren vermeiden wollte (BT-Drucksache 15/1516
a. a. O.). Schließlich belastet die Berechnung des Zuschlags nach den Verhältnissen zu
Beginn des Leistungsanspruchs zwar möglicherweise den einzelnen Leistungsempfänger,
nicht aber zwingend die Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit. Denn ebensowenig, wie der
Zuschlag neu zu berechnen ist, wenn der Bedarf sinkt und sich die Differenz erhöht, ist
es zulässig, den Zuschlag zu vermindern, wenn der Bedarf steigt und sich die Differenz
damit vermindert.
Die Beklagte war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X berechtigt, den fehlerhaft mit
131,00 EUR berechneten Zuschlag ab 01.10.2005 auf den zutreffenden Betrag in Höhe von
128,00 EUR zu reduzieren. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz
berufen, denn die Beklagte hat diese Reduzierung lediglich mit Wirkung für die Zukunft
vorgenommen und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Hinblick auf den um 3,00 EUR
zu hoch berechneten Zuschlag eine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2
SGB X getroffen hat.
Weil die Beklagte den Zuschlag mit 128,00 EUR zutreffend berechnet hat, ist es gemäß §
24 Abs. 1 Satz 2 SGB II zutreffend, diesen nach Ablauf des ersten Jahres um 50 % auf 64,00
EUR zu vermindern. Auf die Frage, ob bei Bewilligung des Zuschlages in Höhe des gemäß
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II berechneten Höchstbetrages von 160,00 EUR nach Ablauf eines
Jahres dieser gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um 50 % auf 80,00 EUR zu vermindern ist,
oder ob nach Ablauf des ersten Jahres 50 % des gemäß § 24 Abs. 2 SGB II berechneten
Zuschlages zu bewilligen ist, kommt es daher vorliegend nicht an. Die Kammer meint jedoch,
dass sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergibt, dass der um 50 %
reduzierte Höchstbetrag, d. h. 80,00 EUR zu bewilligen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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