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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 37 AS 7825/05 |
| Datum: |
28.10.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 24 Abs. 2 SGB II |
| Urteil: |
Der Beklagte
wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. August 2005 verurteilt, den Zuschlag nach § 24 SGB II in
Höhe von 27,- EUR monatlich bis 21. Oktober 2005 und 14,- EUR ab 22. Oktober 2005 zu
gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten. Die Berufung wird
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Zuschlags wegen Verringerung des Alg II-Regelbedarfs.
Der Kläger hatte zuletzt am 21. Oktober 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe
eines wöchentlichen Leistungssatzes von 174,23 EUR bezogen. Nach anschließendem Arbeits-
losenhilfebezug erhält er seit dem1. Januar 2005 Alg II, das ihm und seiner Ehefrau für
den Bewilligungsabschnitt Januar bis Mai 2005 in Höhe eines Gesamtbedarfs von 1.002,11
EUR monatlich gewährt worden war. Darin einbezogen ist der dem Kläger wegen einer
Erkrankung mit Mehraufwendungen bewilligte Mehrbedarfszuschlag von 51,13 EUR monatlich.
Der gegen den Anfangs-Bewilligungsbescheid erhoben Widerspruch des Klägers, mit dem
dieser die fehlende Zuerkennung eines Zuschlags nach § 24 SGB II beanstandet hatte, war
mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid abgelehnt worden: bei
Gegenüberstellung des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus Wohngeld (14,- EUR ) mit
dem Gesamt-Zahl- betrag an die Bedarfsgemeinschaft des Ehepaares ergebe sich kein
Differenzbetrag.
Am 19. Mai 2005 verstarb die Ehefrau des Klägers. Sein Folgeantrag für den
Bewilligungsab- schnitt Juni bis November 2005 wurde hinsichtlich der Grundleistungen
entsprechend ange- passt (345,- EUR Regelsatz plus 51,13 EUR Mehrbedarfszuschlag plus die
Kosten der Unterkunft).
Ein Zuschlag wurde trotz Widerspruch des Klägers aber nicht gewährt. Nach Auffassung der
Beklagten ist für die Berechnung des Zuschlags der erstmalige Eintritt der
Hilfebedürftigkeit maßgebend (Widerspruchsbescheid vom 4. August 2005).
Am 19. August 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage auf Zuerkennung des
Zuschlags nach § 24 SGB II erhoben. Er macht geltend, die mit dem Tod seiner Ehefrau ein-
getretene Veränderung des Grundbedarfs müsse auch eine Neuberechnung des Zuschlags nach
sich ziehen. Bei der Berechnung des Zuschlags sei der Mehrbedarfszuschlag für die
Behinderung nicht einzurechnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2005
dahingehend abzuändern, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Für den neuen Bewilligungsabschnitt Juni bis
November 2005 hat der Kläger Anspruch auf den Zuschlag nach Arbeitslosengeld I-Vorbezug
gemäß § 24 SGB II.
In § 24 SGB II ist nicht eindeutig geregelt, wie sich Veränderungen bei der Berechnung
der laufenden Grundleistungen nach § 19 Nr. 1 SGB II auf die Berechnung des Zuschlags
nach § 24 SGB II auswirken. Im Schrifttum wird diese Frage kontrovers beurteilt; neben
der Ansicht, dass jede Veränderung des Grundbedarfs auch eine Veränderung des Zuschlags
nach sich ziehe (so z. B. Rixen in Eicher/Spellbrink, § 24 Rdnr. 10) steht die auf die
Begründung des Gesetzentwurfs gestützte Auffassung, wonach es "sinnvoll und
zielführend (sei), den Zuschlag aus zwei Dritteln des Differenzbetrages auf die variablen
Transferleistungen zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitslosengeldbezuges auf der einen und
zum Zeitpunkt des Be- zuges von Arbeitslosengeld II auf der anderen Seite zu
beschränken" (BT-Drucksache 15/1516, S. 58).
Während der erstgenannten Auffassung der Einwand eines hohen Verwaltungsaufwandes ent-
gegensteht (so z. B. Müller in Hauck/Noftz, § 24 Rdnr. 12 b), führt die zweigenannte
Auf-fassung zu willkürlichen und mit der Bedarfsorientierung des SGB II unvereinbaren
Ergeb-nissen; so erhielte beispielsweise ein Ehepaar auch dann über die gesamte
Bezugsdauer den Höchstzuschlag von 320,- EUR , wenn lediglich im ersten Monat nach
Eintritt der Hilfebe-dürftigkeit durch Ausübung eine Erwerbsarbeit ein minimaler
Grundbedarf bestand.
Unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für den Wegfall der Versicherungsleistung Alg I
ist die Fixierung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Hilfebedürftigkeit nach
Be- endigung des Alg I-Bezugs nicht zu begründen. Denn konstruktionsbedingt löst der
Zuschlag nach § 24 SGB II eine sozialversicherungsrechtliche Ausgleichsfunktion nicht
ein. Konträr dazu steht beispielsweise der mit Gegenüberstellung des Einzel-Alg
I-Anspruchs zum Gesamt-Auszahlungsanspruch an die Bedarfsgemeinschaft eintretende Effekt,
dass der Zu- schlag umso höher ist, desto geringer durch Anrechnung von Partner- oder
eigenem Ein- kommen der Auszahlungsanspruch an Alg II und Sozialgeld ist. Des Weiteren
wird in die Berechnung des Alg II-Zuschlags die sozialversicherungsrechtlich fremde
Leistung des Wohngeldes miteinbezogen, wodurch es sein kann, dass eine Wohngeldzahlung an
einen Haushalt, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit gar nicht mehr
oder mit einer veränderten Bewohnerzahl besteht, den Zuschlagsbetrag erhöht. Umgekehrt
hat die Bezug-nahme auf den Alg II/Sozialgeld-Gesamtanspruch zur Folge, dass
beispielsweise Mehrbe-darfszuschläge für die Behinderung, wie hier, oder die Anzahl der
in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder den Zuschlag schmälert. Hieraus wird
ersichtlich, dass die Festschreibung der Berechnung auf den Zeitpunkt des Ersteintritts
von Hilfebedürftigkeit willkürlich ist.
Wenngleich die Fixpunkt-Berechnung des Zuschlags im bedarfsorientierten System des SGB II
gleichermaßen zu ungerechtfertigen Benachteiligungen wie Begünstigungen führt, ist nach
Ansicht der Kammer allein der Gesichtspunkt der Vermeidung eines unverhältnis-mäßigen
Berechnungsaufwandes für die Verwaltung nicht ausreichend, um Ansprüche auf
Neuberechnungen des Zuschlags oder umgekehrt Widersprüche gegen eine Minderung oder den
völligen Entzug des Zuschlags abzuwehren. Denn der insoweit allein anzuführende Ge-
sichtspunkt einer Typisierung und Generalisierung von Massensachverhalten, denen die Ver-
waltung sonst nicht Herr werden kann (vgl. dazu BVerfGE 103, 310/319) überzeugt nicht,
wenn es um die Berechnung für einen neuen Bewilligungsabschnitt geht, wie im vorliegenden
Fall. Denn mit der Begrenzung der Bewilligung auf Bewilligungsabschnitte von in der Regel
sechs Monaten Dauer, soll gerade erreicht werden, dass die Verwaltung den Leistungsfall
bei Eingang eines Fortzahlungsantrags insgesamt neu prüft.
Nach Auffassung der Kammer ist es daher sachgerecht, eine Veränderung des Grundbedarfs
nach § 19 Nr. 1 SGB II in einem neuen Bewilligungsabschnitt auch auf die Berechnung des
Zuschlags durchgreifen zu lassen. Die vor der Weiterbewilligung ohnehin durchzuführende
Prüfung des Leistungsfalls kann ohne nennenswerten weiteren Verwaltungsaufwand auf die
Berechnung des Zuschlags erstreckt werden.
Im vorliegenden Fall war daher ab Juni 2005 der zuletzt bezogene Monatsbetrag von Arbeits-
losengeld I (174,23 x 13: 3 = 754,99 EUR ) plus das zuletzt bezogene Wohngeld (14,- EUR )
dem Grundleistungsanspruch nach § 19 Nr. 1 SGB II von 345,- EUR Regelsatz plus 51,13 EUR
Mehrbedarfszuschlag plus 332,88 EUR Miete (Gesamtmiete abzüglich der Pauschale für Warm-
wasser) gegenüberzustellen.
Da Gegenstand des Rechtsstreits der gesamte Bewilligungsbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 4. August 2005 ist, war das Gericht nicht an die fehlerhafte
Bemessung der Unterkunftskosten (Abzug einer Warmwasserpauschale für zwei statt richtig
eine Person) gebunden. Statt 725,11 EUR war somit richtig 729,01 EUR als Gesamtzahlbetrag
nach dem SGB II dem zuletzt bezogenen Alg I plus Wohngeld (768,99 EUR)
gegenüberzustellen. Mit zwei Drittel des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages (=
26,66 EUR , gerundet 27,- EUR ) ist daher der dem Kläger zustehende Zuschlag für das
erste Bezugsjahr bis 21. Oktober 2005 bestimmt, halbiert auf gerundet 14,- EUR im zweiten
Bezugsjahr ab dem 22. Oktober 2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Klärung der im anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfrage von allgemeiner
Bedeutung war die Berufung zuzulassen. |
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