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| Gericht: |
Sozialgericht Oldenburg |
| Aktenzeichen: |
S 46 AS 24/05 ER |
| Datum: |
18.01.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 5 Sätze 1 und
2, 21 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II |
| Urteil: |
Gründe:
Die im Jahre 1966 geborene Antragstellerin zu 4. ist allein erziehende Mutter der
Antragsteller zu 1.-3., der Kinder Ronja, geb. am 12.10.1994, Ramon, geb. am 18.1.1997,
und Rena, geb. am 28.6.1999. Sie absolviert zurzeit ein Studium an der Fachhochschule,
dessen erstes Semester sie nach eigenen Angaben erfolgreich abgeschlossen hat.
Bis zum 31.12.2004 bezogen die Antragsteller Sozialhilfe von der Stadt Oldenburg, die auch
einen Mehrbedarfsbetrag wegen Alleinerziehung einschloss.
Einen Antrag der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 6.1.2005 mit der Begründung ab,
solche Leistungen kämen nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht, da die Antragstellerin
zu 4. eine Ausbildung absolviere, die grundsätzlich nach dem
Ausbildungsförderungsgesetzen förderungsfähig sei und eine Härte im Sinne von § 7
Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege. Daher erhalte sie ab dem 1.1.2005 keine
Mehrbedarfszuschläge, auch wenn ihr diese bislang gewährt worden seien.
Mit fristgemäß erhobenem Widerspruch wandte die Antragstellerin zu 4. ein, sie habe vom
Sozialamt der Stadt Oldenburg laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unter
Berücksichtigung der Anerkennung eines Härtefalles gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG
erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II nicht vorliegen solle, obwohl diese Vorschrift deckungsgleich sei mit den damaligen
Vorschriften des BSHG. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum ihren drei minderjährigen
Kindern keine existenzsichernden Leistungen bewilligt worden seien.
Zur Begründung ihres am 11.1.2005 beim Sozialgericht eingegangenen Eilantrages nehmen die
Antragsteller Bezug auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ferner hat die
Antragstellerin zu 4. in einer Erklärung vom 10.1.2005 Ausführungen zur medizinischen
Versorgung ihrer an Krebs erkrankten Tochter Rena, der Antragstellerin zu 3., gemacht,
wegen deren Inhalt auf die der Antragsgegnerin übersandte Ablichtung verwiesen wird.
Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihnen Sozialleistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern zu 1.-3. Sozialleistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung von Kindergeld
in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, als Studentin gehöre die Antragstellerin zu 4. zu dem Personenkreis, der
gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei.
Der Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist gegeben. Die Antragsteller machen geltend, ihr
Lebensunterhalt sei gegenwärtig nicht mehr sichergestellt. Im Hinblick darauf, dass die
Antragsteller bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem BSHG bezogen haben, bestehen an
diesem Vorbringen und damit an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Gerichts keine
Zweifel. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist den Antragstellern nicht
zumutbar.
Ein eigener Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 4. ist jedoch nicht gegeben. Der
Antragstellerin zu 4. stehen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Dies
ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II, der lautet: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 62 des Dritten Buches dem
Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Dass die Antragstellerin zu 4. in diesem Sinne dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist
unstreitig. Auch ein besonderer Härtefall ist nicht hinreichend dargetan. Der schwere
Schicksalsschlag in Form der Krebserkrankung eines Kindes hat mit dem Studium der
Antragstellerin zu 4. an sich nichts zu tun und vermag deshalb keinen besonderen
Härtefall zu begründen.
Ferner hat die Antragstellerin zu 4. nach eigenen Angaben in der Erklärung vom 10.1.2005
ihr erstes Semester sehr erfolgreich abgeschlossen. Dies schließt aus, dass es bislang zu
einer wesentlichen Erschwerung und Verlängerung des Studiums durch die Betreuung des
erkrankten Kindes gekommen sein kann und lässt auch für die Zukunft nichts dergleichen
erwarten.
Demgegenüber kann sich die Antragstellerin zu 4. auch nicht mit Erfolg auf die
Anerkennung eines Härtefalles im Rahmen des Sozialhilfebezuges berufen. Dazu ist von
Seiten der Antragsgegnerin fernmündlich mitgeteilt worden, im Rahmen des BSHG habe man im
Hinblick auf § 18 Absatz 2 BSHG einen Härtefall angenommen. Es sei davon ausgegangen
worden, der Antragstellerin zu 4. sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Dies könne
aber nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 Abs. 1 Satz
2 BSHG nicht aufrechterhalten werden. Alle drei Kinder seien älter als 3 Jahre. Da die
Antragstellerin zu 4. betont habe, das Fachhochschulstudium konsequent durchziehen zu
wollen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage wäre, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dem ist zuzustimmen.
Der o.g. Leistungsausschluss betrifft auch Leistungen für Mehrbedarfe beim
Lebensunterhalt im Sinne von § 21 SGB II. Diese Vorschrift findet sich nämlich im
Abschnitt 2 des SGB II, in dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
aufgeführt sind. Ob die Antragstellerin zu 4. als allein erziehende Mutter einen
Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 3 SGB II auch hätte, wenn sie nicht in Ausbildung
stehen würde, ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage unerheblich.
Ein Anordnungsanspruch ist jedoch insoweit gegeben, als er Sozialgeld für die
Antragsteller zu 1. 3. zum Gegenstand hat. Die insofern maßgebliche Vorschrift zu
§ 28 SGB II lautet, soweit hier von Bedeutung:
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19
Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 v.Hundert und im
15. Lebensjahr 80. v.Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Einem hierauf gegründeten Anspruch der Antragsteller zu 1. 3. steht nicht
entgegen, dass die Antragstellerin zu 4. selbst keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes hat. Eine strenge Akzessiorität in diesem Sinne ist dem
Wortlaut von § 28 SGB II nicht zu entnehmen. Danach wird tatsächlicher Leistungsbezug
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht gefordert. Dass es sich bei der
Antragstellerin zu 4. um eine dem Grunde nach Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs.
1 SGB II handelt, ist unstreitig und braucht deshalb nicht weiter ausgeführt zu werden.
Ferner gebietet eine verfassungskonforme Auslegung, in solchen Fällen einen Anspruch auf
Sozialgeld nicht an strenger Akzessiorität scheitern zu lassen. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen muss das Existenzminimum der Kinder gewährleistet
bleiben. Ein Rückgriff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch
die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.1.2005 (S 2 So 2/05
ER) entschieden hat. Darin hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt: Mithin ergibt
sich nach Auffassung des Gerichts aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII (ebenso wie aus
der sozusagen spiegelbildlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), dass durch das
Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten
eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem SGB II und dem SGB
XII geschaffen wird. Daher führt der Umstand, dass Personen, die nach dem SGB II als
Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber
keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlusstatbestände erhalten, nicht dazu, dass sie in
einem derartigen Falle sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem
BSHG Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die
Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift besteht während der
Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen nach dem SGB II kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des 12. Buches.
Der Minderjährigen kann in solchen Fällen auch nicht etwa auf seinen Unterhaltsanspruch
gegen den dem Grunde nach Hauptleistungsberechtigten verwiesen werden. Bei einem solchen
Unterhaltsanspruch handelt es sich nicht um bereite Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts.
Den Antragstellern zu 1. 3. stehen jeweils 60 v. Hundert der nach § 20 Abs. 2
maßgebenden Regelleistung zu, wobei das Kindergeld gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
anteilig anzurechnen ist. Das Kindergeld ist nicht etwa der Antragstellerin zu 4. selbst
zuzurechnen, wie die Kammer mit Beschluss vom 14.1.2005 (S 46 AS 4/05 ER) entschieden hat.
Ferner schließt das Sozialgeld die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ein.
Dabei sind die Unterkunftskosten nach der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
aufzuteilen (Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Anm. 5). |
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