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Gericht: Sozialgericht Oldenburg
Aktenzeichen: S 46 AS 24/05 ER
Datum: 18.01.05
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 21 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Urteil:
Gründe:

Die im Jahre 1966 geborene Antragstellerin zu 4. ist allein erziehende Mutter der Antragsteller zu 1.-3., der Kinder Ronja, geb. am 12.10.1994, Ramon, geb. am 18.1.1997, und Rena, geb. am 28.6.1999. Sie absolviert zurzeit ein Studium an der Fachhochschule, dessen erstes Semester sie nach eigenen Angaben erfolgreich abgeschlossen hat.

Bis zum 31.12.2004 bezogen die Antragsteller Sozialhilfe von der Stadt Oldenburg, die auch einen Mehrbedarfsbetrag wegen Alleinerziehung einschloss.

Einen Antrag der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 6.1.2005 mit der Begründung ab, solche Leistungen kämen nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht, da die Antragstellerin zu 4. eine Ausbildung absolviere, die grundsätzlich nach dem Ausbildungsförderungsgesetzen förderungsfähig sei und eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege. Daher erhalte sie ab dem 1.1.2005 keine Mehrbedarfszuschläge, auch wenn ihr diese bislang gewährt worden seien.

Mit fristgemäß erhobenem Widerspruch wandte die Antragstellerin zu 4. ein, sie habe vom Sozialamt der Stadt Oldenburg laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unter Berücksichtigung der Anerkennung eines Härtefalles gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliegen solle, obwohl diese Vorschrift deckungsgleich sei mit den damaligen Vorschriften des BSHG. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum ihren drei minderjährigen Kindern keine existenzsichernden Leistungen bewilligt worden seien.

Zur Begründung ihres am 11.1.2005 beim Sozialgericht eingegangenen Eilantrages nehmen die Antragsteller Bezug auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ferner hat die Antragstellerin zu 4. in einer Erklärung vom 10.1.2005 Ausführungen zur medizinischen Versorgung ihrer an Krebs erkrankten Tochter Rena, der Antragstellerin zu 3., gemacht, wegen deren Inhalt auf die der Antragsgegnerin übersandte Ablichtung verwiesen wird.

Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Sozialleistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1.-3. Sozialleistungen nach dem SGB XII ohne Anrechnung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, als Studentin gehöre die Antragstellerin zu 4. zu dem Personenkreis, der gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei.

Der Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist gegeben. Die Antragsteller machen geltend, ihr Lebensunterhalt sei gegenwärtig nicht mehr sichergestellt. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem BSHG bezogen haben, bestehen an diesem Vorbringen und damit an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Gerichts keine Zweifel. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist den Antragstellern nicht zumutbar.

Ein eigener Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 4. ist jedoch nicht gegeben. Der Antragstellerin zu 4. stehen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II, der lautet: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 – 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

Dass die Antragstellerin zu 4. in diesem Sinne dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist unstreitig. Auch ein besonderer Härtefall ist nicht hinreichend dargetan. Der schwere Schicksalsschlag in Form der Krebserkrankung eines Kindes hat mit dem Studium der Antragstellerin zu 4. an sich nichts zu tun und vermag deshalb keinen besonderen Härtefall zu begründen.

Ferner hat die Antragstellerin zu 4. nach eigenen Angaben in der Erklärung vom 10.1.2005 ihr erstes Semester sehr erfolgreich abgeschlossen. Dies schließt aus, dass es bislang zu einer wesentlichen Erschwerung und Verlängerung des Studiums durch die Betreuung des erkrankten Kindes gekommen sein kann und lässt auch für die Zukunft nichts dergleichen erwarten.

Demgegenüber kann sich die Antragstellerin zu 4. auch nicht mit Erfolg auf die Anerkennung eines Härtefalles im Rahmen des Sozialhilfebezuges berufen. Dazu ist von Seiten der Antragsgegnerin fernmündlich mitgeteilt worden, im Rahmen des BSHG habe man im Hinblick auf § 18 Absatz 2 BSHG einen Härtefall angenommen. Es sei davon ausgegangen worden, der Antragstellerin zu 4. sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Dies könne aber nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht aufrechterhalten werden. Alle drei Kinder seien älter als 3 Jahre. Da die Antragstellerin zu 4. betont habe, das Fachhochschulstudium konsequent durchziehen zu wollen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dem ist zuzustimmen.

Der o.g. Leistungsausschluss betrifft auch Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt im Sinne von § 21 SGB II. Diese Vorschrift findet sich nämlich im Abschnitt 2 des SGB II, in dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgeführt sind. Ob die Antragstellerin zu 4. als allein erziehende Mutter einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 3 SGB II auch hätte, wenn sie nicht in Ausbildung stehen würde, ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage unerheblich.

Ein Anordnungsanspruch ist jedoch insoweit gegeben, als er Sozialgeld für die Antragsteller zu 1. – 3. zum Gegenstand hat. Die insofern maßgebliche Vorschrift zu § 28 SGB II lautet, soweit hier von Bedeutung:

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 v.Hundert und im 15. Lebensjahr 80. v.Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

Einem hierauf gegründeten Anspruch der Antragsteller zu 1. – 3. steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 4. selbst keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat. Eine strenge Akzessiorität in diesem Sinne ist dem Wortlaut von § 28 SGB II nicht zu entnehmen. Danach wird tatsächlicher Leistungsbezug des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht gefordert. Dass es sich bei der Antragstellerin zu 4. um eine dem Grunde nach Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II handelt, ist unstreitig und braucht deshalb nicht weiter ausgeführt zu werden.

Ferner gebietet eine verfassungskonforme Auslegung, in solchen Fällen einen Anspruch auf Sozialgeld nicht an strenger Akzessiorität scheitern zu lassen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss das Existenzminimum der Kinder gewährleistet bleiben. Ein Rückgriff auf Sozialhilfeleistungen ist jedoch nicht mehr möglich, wie auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg in einem Beschluss vom 10.1.2005 (S 2 So 2/05 ER) entschieden hat. Darin hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt: Mithin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII (ebenso wie aus der sozusagen spiegelbildlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II), dass durch das Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden beim Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich zwischen dem SGB II und dem SGB XII geschaffen wird. Daher führt der Umstand, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer Ausschlusstatbestände erhalten, nicht dazu, dass sie in einem derartigen Falle – sozusagen nachrangig und hilfsweise wie früher nach dem BSHG – Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift besteht während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen nach dem SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des 12. Buches.

Der Minderjährigen kann in solchen Fällen auch nicht etwa auf seinen Unterhaltsanspruch gegen den dem Grunde nach Hauptleistungsberechtigten verwiesen werden. Bei einem solchen Unterhaltsanspruch handelt es sich nicht um bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Den Antragstellern zu 1. – 3. stehen jeweils 60 v. Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung zu, wobei das Kindergeld gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II anteilig anzurechnen ist. Das Kindergeld ist nicht etwa der Antragstellerin zu 4. selbst zuzurechnen, wie die Kammer mit Beschluss vom 14.1.2005 (S 46 AS 4/05 ER) entschieden hat. Ferner schließt das Sozialgeld die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ein. Dabei sind die Unterkunftskosten nach der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen (Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Anm. 5).

 


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