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Gericht: Sozialgericht Oldenburg
Aktenzeichen: S 45 AS 2/05 ER
Datum: 11.01.05
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 21 Abs. 3, 28 Abs. 1 SGB II; § 21 Abs. 1 SGB XII
Urteil:
Zum Sachverhalt:

Die im Jahre 1973 geborene Antragstellerin ist allein erziehende Mutter zweier Kinder und studiert. Neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog sie bis zum 31. Dezember 2004 Mehrbedarfsleistungen nach § 23 BSHG; ihre beiden Kinder bezogen bis Ende 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die zuständige ARGE lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab, weil eine Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege und daher auch kein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen bestehe. Weil sie Studentin sei und damit zum ausgeschlossenen Personenkreis nach § 7 Abs. 5 SGB II gehöre, sei demzufolge auch ein Anspruch auf Sozialgeld für die minderjährigen Kinder der Antragstellerin nicht gegeben.

Aus den Gründen:

[...]

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin macht geltend, ihr Lebensunterhalt und der ihrer Kinder sei in naher Zukunft nicht mehr sichergestellt. Im Hinblick darauf, dass die Familie bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG bezogen hat, bestehen an diesem Vorbringen und damit an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Gerichts keine Zweifel. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zuzumuten.

Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21 SGB II hat. Diese Vorschrift regelt den Mehrbedarf für werdende Mütter, für allein erziehende Personen, für behinderte Hilfebedürftige und für Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II ist jedoch, dass die betreffende Person leistungsberechtigt nach § 7 SGB II ist (Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II § 21 Anmerkung 12; vgl. auch Hauck/Noftz, SGB II § 21 Anmerkung 2 und 3). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Voraussetzung erfüllt zwar auch die Antragstellerin. Da sie sich jedoch im Studium befindet und Leistungen nach dem BAföG erhält, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies folgt aus der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Leistungsanspruch haben. Damit entfällt auch ein eventueller Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II. Auf die Tatsache, dass sich der Mehrbedarf aus der Alleinerziehung und nicht aufgrund der Ausbildung ergibt, kommt es dabei nicht an.

Auch eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Nach alledem ist in Bezug auf die geltend gemachten Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21 SGB II ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher insoweit zurückzuweisen.

Begründet ist der Antrag hingegen in Bezug auf den Anspruch auf Sozialgeld für die zwei minderjährigen Kinder der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, derartige Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt aus § 38 SGB II, wonach vermutet wird, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Diese aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie in das Gesetz aufgenommene Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar.

Der Anspruch auf Sozialgeld ergibt sich aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Antragstellerin ist eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Demzufolge sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 die Kinder der Antragstellerin anspruchsberechtigt, denn nach dieser Vorschrift erhalten auch Personen Leistungen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst (§ 7 Abs. 3 Nr. 1) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4). Danach bilden die Antragstellerin und ihre zwei minderjährigen Kinder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst aufgrund der Sondervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Leistungsanspruch hat, steht dem nicht entgegen. Die Bedarfsgemeinschaft als solche bleibt hiervon unberührt. Damit haben die Kinder der Antragstellerin Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dies sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt im Rahmen des Sozialgeldes im vorliegenden Fall 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistungen, hier für jedes Kind 207,-- Euro pro Monat, wobei Einkommen, insbesondere Kindergeld, nach Maßgabe des § 11 SGB II zu berücksichtigen ist. Ferner sind als Sozialgeld die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Dabei sind die Unterkunftskosten nach der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen (Hauck/Noftz, SGB II § 22 Anmerkung 5). Da im vorliegenden Fall drei Personen in der Haushaltsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) leben, erhält jedes Kind im Rahmen des Sozialgeldes ein Drittel der angemessenen Unterkunftskosten.

 


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