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| Gericht: |
Sozialgericht Oldenburg |
| Aktenzeichen: |
S 45 AS 2/05 ER |
| Datum: |
11.01.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 21
Abs. 3, 28 Abs. 1 SGB II; § 21 Abs. 1 SGB XII |
| Urteil: |
Zum
Sachverhalt:
Die im Jahre 1973 geborene Antragstellerin ist allein erziehende Mutter zweier Kinder und
studiert. Neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog
sie bis zum 31. Dezember 2004 Mehrbedarfsleistungen nach § 23 BSHG; ihre beiden Kinder
bezogen bis Ende 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die zuständige ARGE lehnte den Antrag
der Antragstellerin auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab, weil eine Härte im
Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege und daher auch kein Anspruch auf
Mehrbedarfsleistungen bestehe. Weil sie Studentin sei und damit zum ausgeschlossenen
Personenkreis nach § 7 Abs. 5 SGB II gehöre, sei demzufolge auch ein Anspruch auf
Sozialgeld für die minderjährigen Kinder der Antragstellerin nicht gegeben.
Aus den Gründen:
[...]
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin macht geltend, ihr Lebensunterhalt und der
ihrer Kinder sei in naher Zukunft nicht mehr sichergestellt. Im Hinblick darauf, dass die
Familie bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG bezogen hat, bestehen an diesem
Vorbringen und damit an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Gerichts keine
Zweifel. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht
zuzumuten.
Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nach summarischer Prüfung geht das
Gericht davon aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen
gemäß § 21 SGB II hat. Diese Vorschrift regelt den Mehrbedarf für werdende Mütter,
für allein erziehende Personen, für behinderte Hilfebedürftige und für
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung
benötigen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II
ist jedoch, dass die betreffende Person leistungsberechtigt nach § 7 SGB II ist
(Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II § 21 Anmerkung 12; vgl. auch Hauck/Noftz,
SGB II § 21 Anmerkung 2 und 3). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten Leistungen nach dem
SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Diese Voraussetzung erfüllt zwar auch die Antragstellerin. Da sie sich jedoch im Studium
befindet und Leistungen nach dem BAföG erhält, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies folgt aus der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Leistungsanspruch haben. Damit entfällt auch ein eventueller Anspruch auf
Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II. Auf die Tatsache, dass sich der Mehrbedarf aus
der Alleinerziehung und nicht aufgrund der Ausbildung ergibt, kommt es dabei nicht an.
Auch eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor. Gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 2 können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Derartige besondere Umstände sind im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht
vorgetragen.
Nach alledem ist in Bezug auf die geltend gemachten Mehrbedarfsleistungen gemäß § 21
SGB II ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist daher insoweit zurückzuweisen.
Begründet ist der Antrag hingegen in Bezug auf den Anspruch auf Sozialgeld für die zwei
minderjährigen Kinder der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist nicht gehindert,
derartige Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt aus § 38 SGB II,
wonach vermutet wird, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, dass der erwerbsfähige
Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Diese aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie in das Gesetz
aufgenommene Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar.
Der Anspruch auf Sozialgeld ergibt sich aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Antragstellerin ist eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz
1 SGB II. Demzufolge sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 die Kinder der Antragstellerin
anspruchsberechtigt, denn nach dieser Vorschrift erhalten auch Personen Leistungen, die
mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. der erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst (§ 7 Abs. 3
Nr. 1) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen
die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr.
4). Danach bilden die Antragstellerin und ihre zwei minderjährigen Kinder eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst
aufgrund der Sondervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Leistungsanspruch hat,
steht dem nicht entgegen. Die Bedarfsgemeinschaft als solche bleibt hiervon unberührt.
Damit haben die Kinder der Antragstellerin Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 Abs. 1 Satz
1 SGB II.
Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1
Satz 2 SGB II). Dies sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts beträgt im Rahmen des Sozialgeldes im vorliegenden Fall 60
vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistungen, hier für jedes Kind
207,-- Euro pro Monat, wobei Einkommen, insbesondere Kindergeld, nach Maßgabe des § 11
SGB II zu berücksichtigen ist. Ferner sind als Sozialgeld die angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung zu zahlen. Dabei sind die Unterkunftskosten nach der Anzahl der
Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen (Hauck/Noftz, SGB II § 22 Anmerkung 5).
Da im vorliegenden Fall drei Personen in der Haushaltsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft)
leben, erhält jedes Kind im Rahmen des Sozialgeldes ein Drittel der angemessenen
Unterkunftskosten. |
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