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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 8 B 8/06 SO |
| Datum: |
17.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 88 SGG |
| Urteil: |
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
1. ____ _________, vertreten durch _____ _________,
_____________, ______ ________,
2. ______________, vertreten durch _____ _________,
_____________, _______ _______,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2:
gegen
Stadt
Beklagte,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 17. Februar 2006 in Celle
durch die Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und die Richterin XXX
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Prozesskostenhilfebeschluss
des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. November 2005 aufgehoben.
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt
und Rechtsanwalt Alfred Kroll, Haarenfeld 52c, 26129 Oldenburg, beigeordnet.
GRÜNDE
Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss, mit dem das Sozialgericht (SG) Oldenburg die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten für eine
zulässige Untätigkeitsklage abgelehnt hat, eingelegte Beschwerde der Kläger ist
zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) eingelegt worden. Denn die Beschwerde
gegen den am 14. November 2005 zugestellten Beschluss ging am
6. Dezember 2005 beim SG ein.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten PKH zu
bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, nicht mutwillig erscheint und die Kläger nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu bejahen, weil die Kläger Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten,
die zur Bestreitung von Prozesskosten nicht einzusetzen sind. Die hinreichenden
Erfolgsaussichten für die am 23. Mai 2005 erhobene Untätigkeitsklage
sind zu bejahen. Der Untätigkeitsklage liegen Erstattungsbescheide der Beklagten vom 29.
März 2004 zu Grunde, wogegen fristgemäß Widersprüche eingelegt worden waren. Die
Widerspruchsbescheide stammen vom 7. Juli 2005 und wurden im Verlauf der
Untätigkeitsklage erlassen. Bei diesem Sachstand musste den Klägern PKH bewilligt
werden. Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 20. Dezember 2005
- L 8 B 69/05 SO - näher ausgeführt, dass nach dem SGG eine Untätigkeitsklage in Form
der reinen Bescheidungsklage gemäß § 88 SGG zulässig ist. Darauf wird verwiesen.
Ebenso wie in jenem Fall lagen auch hier die Voraussetzungen für die Erhebung einer
zulässigen Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 2 SGG vor. Die mit
Widerspruch beanstandeten Bescheide rühren vom 29. März 2004 her, die
Widerspruchsbescheide tragen das Datum vom 7. Juli 2005. Als angemessene Frist für den
Erlass des Widerspruchsbescheides sieht § 88 Abs 2 SGG eine Frist von drei Monaten vor.
Diese Drei-Monats-Frist war zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 23. Mai 2005 bei weitem
überschritten. Die Untätigkeitsklage war mithin zulässig und auch
begründet.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs 2 ZPO.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 124 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. |
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