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| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 19 B 39/05 AS ER |
| Datum: |
07.10.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 3 Nr. 3b, 11 SGB
II |
| Urteil: |
Beschluss
1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.06.2005 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
2) Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus C Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe:
1.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
04.07.2005), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe (Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR
569/05) nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig
erscheint.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund), § 86 b Abs. 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Der Antragsteller lebt mit Frau Q in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, § 7 Abs. 3 b
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Das ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig. Denn mit Schriftsatz vom 29.08.2005
hat der Antragsteller die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau Q eingeräumt. Daraus
folgt, dass auf den nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
geltend gemachten Bedarf das Einkommen von Frau Q - Vermögen ist nicht vorhanden -
anzurechnen ist, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Den vom Antragsteller nicht beanstandeten Gesamtbedarf in Höhe von 961,54 EUR hat die
Antragsgegnerin ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.086,29 EUR gegenübergestellt. Ob
dieses Einkommen um Steuerschulden, Ratenverpflichtungen der Frau Q und die Kosten einer
freiwilligen Krankenversicherung darüber hinaus zu verringern ist, muss letztlich einer
Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der in diesem summarischen
Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es in
Rechtsprechung (zu gestundeten Steuerforderungen: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
26.10.2004, Az.: B 7 AL 2/04 R, SozR 4-4300 § 194 Nr. 5; Sächsisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: L 3 B 30/05 AS ER; s. auch
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 5 C 26/92,
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen (BVerwGE 96, 152) und Literatur (Söhngen, Juris
Praxiskommentar SGB II, 2005, § 11 Rn 30 f; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 82 SGB
XII Rn. 11) gewichtige Stimmen gibt, die sich gegen einen Abzug von Steuerschulden
ausgesprochen haben. Gleiches gilt für die Ratenverpflichtungen aus einem
kreditfinanzierten Autokauf. Letztlich ist für den Senat maßgeblich, dass im Zeitpunkt
seiner Entscheidung der Erlass einer Regelung nicht nötig erscheint. Die letzte Rate der
Steuerschuld ist bereits im Juni 2005 bezahlt worden. Auch das für das Auto aufgenommene
Darlehen ist im November 2005 zurückgezahlt. Nachdem die Steuerschuld zurückgezahlt
worden ist, bleibt der Bedarfsgemeinschaft ein finanzieller Spielraum, die letzten Raten
für den PKW zu bezahlen, ohne das wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu
befürchten sind.
Gleiches gilt für dessen Krankenversicherung. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen,
dass er in jedem Fall einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit hat, § 48 Satz 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Krankenhilfe
gehört zum Fünften Kapitel des SGB XII und ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht
ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
2. Im Hinblick auf angesprochenen schwierigen Rechtsfragen ist dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe (§ 73 a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) zu bewilligen.
3. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. |
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