|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 31/05 |
| Datum: |
27.10.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB II |
| Urteil: |
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist Arbeitslosengeld II dem Grunde nach für die Zeit vom 01.01.2005 bis
06.03.2005.
Der Kläger beantragte am 19.12.2004 Arbeitslosengeld II. Er ist im Januar 1962 geboren,
bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter,
geboren 1930. Die Gesamtgröße der Wohnung liegt laut Mietvertrag bei 62 qm. Dem Antrag
beigefügt war ein vom Kläger vorgefertigtes Schreiben, das "A.N."
unterschrieben ist und wonach der Kläger von seiner Mutter keine Unterstützung erhalte
und sich mit 50% an Miete und Nebenkosten beteiligen müsse. Auskunft über ihr Vermögen
gebe sie nicht. Die Mutter des Klägers bezieht ab 01.07.2003 laufend Witwenrente in Höhe
von 950,83 EUR und Altersrente in Höhe von 648,42 EUR.
Der Kläger hatte bei Antragstellung Sparguthaben in Höhe von 3.001,20 EUR, Guthaben auf
dem laufenden Konto von 943,- EUR, Bargeld von 100,- EUR und besaß einen PKW Audi A3
Attraction 1,9 TDI, 77 kW, Erstzulassung 11.07.03, Metallic-Lackierung, Klimaanlage,
Radio, vom Beklagten angesetzter Wert 14.000,- EUR.
Die Beklagte verneinte einen Leistungsanspruch des Klägers wegen zu hohen Vermögens. Der
Freibetrag von 9.150,- EUR sei überschritten, wobei der Wert des Pkw abzüglich eines
Betrages von 5.000,- EUR für einen bei der Vermögensanrechnung nicht zu
berücksichtigenden angemessenen Pkw abzusetzen und der dem Kläger gehörende Pkw deshalb
mit 9.000,- EUR zu berücksichtigen sei.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist legte der Kläger am 07.03.2005 Widerspruch ein, wobei
er bat, trotz Fristversäumnis in der Sache zu entscheiden und hilfsweise einen neuen
Leistungsantrag stellte, der bei der Beklagten bearbeitet wird, aber noch nicht beschieden
ist. Der Kläger trug vor, das Sparguthaben von 3.000,- EUR sei inzwischen verbraucht. Der
Pkw sei nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte
Arbeitslose nicht gezwungen werden könnten, ein Fahrzeug zu verkaufen, nur weil es mehr
als 5.000,- EUR wert sei.
Die Beklagte beschied den Widerspruch in der Sache und wies ihn zurück (Bescheid vom
27.04.205), bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung habe wegen zu hohen Vermögens
kein Leistungsanspruch bestanden.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger eine Fahrzeugbewertung der Fa. F.
per 04.06.2005 vorlegte; bei einem Kilometerstand von 28000 km liege der
Händlereinkaufspreis bei 14.500,- EUR. Auf seinen Fall sei die Rechtsprechung des
Sozialgerichts Detmold anzuwenden, wonach ein Mittelklassewagen kein Vermögen, sondern
ein Verkehrsmittel sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.04.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis
06.03.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, Mittelklassefahrzeuge könnten nicht generell anrechnungsfrei bleiben. Der
Anschaffungspreis des vom Kläger genutzten Fahrzeuges liege bei 23.840,- EUR. Der Kläger
habe das Fahrzeug während einer Arbeitslosigkeit angeschafft. Ein Audi A3 gehöre einem
völlig anderen Preissegment an, als der Skoda aus der vom Kläger ebenfalls zur
Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Sozialgerichts Aurich vom
24.02.2005 (S 15 AS 11/05 ER). Maßstab für die Angemessenheit eines Pkw sei der
Lebenszuschnitt vergleichbarer Leistungsbezieher.
Die Beteiligten haben sich im Termin am 27.10.2005 darauf geeinigt, dass Gegenstand der
Klage der Leistungszeitraum bis einschließlich 06.03.2005 sein soll, da die Beklagte den
Neuantrag vom 07.03.2005 als solchen bearbeitet und von diesem Zeitpunkt an
möglicherweise veränderte Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Gebrauchtwagenanzeigen und
Fahrzeugbewertungen durch die Firma Audi aus dem Internet, die mit den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung besprochen wurden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig,
denn in der Zeit vom 01.01. bis 06.03.2005 stand dem Kläger Arbeitslosengeld II wegen der
Höhe seines zu berücksichtigenden Vermögens nicht zu.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn es fehlt an der
hierfür nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II erforderlichen Hilfebedürftigkeit, weil
der Kläger seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12
Abs. 1 SGB II). Dies ist im Falle des Klägers zunächst sein Bar- und Kontovermögens in
Höhe von 4044,20 EUR.
Als Vermögen ist auch der Pkw des Klägers zu berücksichtigen, soweit sein Wert 7.000,-
EUR übersteigt. Den Wert des Fahrzeugs per 01.01.2005 setzt die Kammer mit 14.500,- EUR
an, entsprechend der vom Kläger vorgelegten Gebrauchtfahrzeugbewertung der Fa. F ... Zwar
ist diese per 04.06.2005 erfolgt, die vom Gericht durchgeführte Kontrollberechnung über
die Internetseite der Audi-Gebrauchtwagenwertermittlung hat aber per 01.01.2005 keinen
höheren Wert ergeben.Die Kammer hat bei der Bewertung des Fahrzeuges mit 14.500,- EUR den
Händlereinkaufspreis zugrundegelegt, obwohl der Kläger - was auch die Fa. F. bestätigt
- vorgetragen hat, das Händler niedrigere Preise bezahlen, wenn sie Gebrauchtfahrzeuge
ankaufen, ohne dass ein Neufahrzeug erworben wird. Dies ergibt sich einfach daraus, dass
der Händler bei einem solchen Ankauf Abschläge vom Marktpreis machen muss, weil er beim
Verkauf nur den Marktpreis erzielen kann. Das Vermögen ist aber nach dem Verkehrswert,
also nach dem am Markt erzielbaren höheren Wert zu bewerten (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Bei Zugrundelegung dieses Wertes sind dem Vermögen des Klägers weitere 7.500,- EUR
hinzuzurechnen. Zwar ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes
Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen
Hilfe-bedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dies führt jedoch nicht dazu,
dass der Pkw des Klägers anrechnungsfrei bleibt. Zur Auslegung des Begriffes
"Angemessenheit" kann nicht die frühere Rechtsprechung zu der die
Arbeitslosen-hilfe betreffenden, bis 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 193 Abs. 2 SGB
III i.V.m. der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001, § 1 Abs. 3 Satz 2
heran-gezogen werden. Denn zum einen verfolgen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
durchaus unterschiedliche Zwecke. Anders als bei der Arbeitslosenhilfe haben die SGB
II-Leistungen keine Lohnersatzfunktion; die Sicherung eines erworbenen Lebensstandards ist
nicht Leistungszweck (Löns/Herold-Tews, SGB II, § 12 Rdnr. 3). Anders als bei der
Vorgängervorschrift wird auch der Begriff der "Angemessenheit" im SGB II
insoweit näher erläutert - und damit zugleich enger gefasst - als maßgeblich für die
Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung
sind (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Die Kammer vermag aus diesem Grund der bisher zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
ergangenen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu folgen. Allerdings ist auch die
erkennende Kammer der Auffassung, dass schon aus der Verwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs "angemessen" abgeleitet werden kann, dass entgegen der Auffassung
der Beklagten eine starre Wertgrenze - wie sie die Beklagte bei 5.000,- EUR ansetzt -
nicht Bewertungsmaßstab sein kann (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B; Sozialgericht Aurich, S 15 AS 11/05 ER, Beschluss vom
25.02.05). Auch folgt die Kammer den zitierten Entscheidungen und dem Sozialgericht
Detmold (Gerichtsbescheid vom 21.06.2005, S 4 AS 17/05) darin, dass Zweck der
Ausnahmevorschrift in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist, den Arbeitsuchenden die für
eine Arbeitsaufnahme erforderliche Mobilität und damit die Möglichkeit zur Annahme auch
weiter entfernter Arbeitsangebote zu erhalten, weshalb Kraftfahrzeuge angemessen sind, die
ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich
benutzbarer Gebrauchsgegenstand sind. Soweit daraus aber folgen soll, dass generell
Fahrzeuge bis etwa 10.000,- EUR (so LSG Baden-Württemberg a.a.O.) oder gar generell
Mittelklassefahrzeuge (SG Aurich, SG Detmold, a.a.O.) angemessen und von der
Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen sein sollen, ist dies sicher nicht zutreffend.
Denn wenn maßgeblich die Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen zur
Grundsicherung sind (§ 12 Abs. 3 Abs. 2 SGB II), so ist darauf abzustellen, wie sich ein
Arbeitsuchender vernünftigerweise Verhalten würde, der ohne staatliche
Unter-stützungsleistungen über ein Einkommen etwa in Höhe des Arbeitslosengeldes II
verfügt. Sinnvollerweise würde eine solche Person im Besitz des dem Kläger zur
Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges dessen hohen Wert nicht durch weiteren Verschleiß
verbrauchen, sondern versuchen, auf ein vergleichbar zuverlässiges, aber in einer
niedrigeren Preisklasse angesiedeltes Modell umzusteigen, um Barmittel frei zu machen.
Hierbei teilt die Kammer die Auffassung der Landessozial- und Sozialgerichte in den
vorzitierten Entscheidungen, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, auf ein altes und
reparaturanfälliges Fahrzeug umzusteigen (a.a.O.), nicht aber deren Auffassung, dass
diese Qualitätsanforderungen nicht auch von Fahrzeugen erfüllt werden können, deren
Wert unter 10.000,- EUR liegt oder die nicht wenigstens Mittelklassefahrzeuge sind. Am
25.10.2005 waren in dem Aachener Anzeigenblatt " B." zahlreiche Fahrzeuge
angeboten, wobei im Preissegment bis 5.000,- EUR fast ausschließlich Fahrzeuge der
Baujahre 1990 bis 1998 angeboten waren, auf die sich der Kläger nach dem vorstehend
gesagten nicht ohne weiteres verweisen lassen muss, da diese Fahrzeuge wegen ihres
deutlich höheren Alters nicht mehr als ebenso zuverlässig angesehen werden können, wie
der derzeit vom Kläger genutzte Pkw. Angeboten waren aber auch:
- ein Daihatsu Cuore, Bj. 2001, 55.000 km 4.200,- EUR
- ein Opel Astra, Bj. 12/02, 131.000 km 5.700,- EUR
- ein Opel Corsa 1,0, Bj. 2003, 30.000 km 6.990,- EUR
- ein Renault Twingo, Bj. 2003, 38.000 km 6.950,- EUR
- ein Opel Corsa 1,2, Bj. 2001, 48.000 km 7.200,- EUR
- ein Opel Corsa C, Bj. 2003, 28.000 km 7.000,- EUR
- ein Peugeot 206, Bj. 2004, 21.000 km 7.290,- EUR.
Zumindest die letztgenannten Fahrzeuge in der Zusammenstellung zeigen, dass sich im
Segment bis 7.000,- EUR durchaus neuere, wenn auch kleinere Fahrzeuge befinden, die dem
des Klägers in Punkto Gebrauchtstüchtigkeit und Zuverlässigkeit, Alter und
Kilometerleistung nicht wesentlich nachstehen, so dass im Hinblick auf die Einschränkung
der Lebensumstände durch den Leistungsbezug ein Umstieg zumutbar ist. Der 7.000,- EUR
übersteigende Wert des dem Kläger gehörenden Pkw, also 7.500,- EUR, ist deshalb als
Vermögen anzurechnen.
Das demnach zu berücksichtigende Gesamtvermögen des Klägers von 7.500,- EUR plus
4.044,20 EUR Geldvermögen, insgesamt 11.544,20 EUR, übersteigt den dem Kläger
zustehenden Freibetrag, der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 SGB II 200,- EUR je
vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen (bei Antragstellung 8.400,-
EUR) zuzüglich 750,- EUR für notwendige Anschaffungen, insgesamt also 9.150,- EUR
beträgt. Hilfebedürftigkeit lag damit nicht vor, so dass der Kläger im hier streitigen
Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes. |
|
 |
|
|
|
|
|
|