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| Gericht: |
Sozialgericht Detmold |
| Aktenzeichen: |
S 4 AS 17/05 |
| Datum: |
21.06.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB II |
| Urteil: |
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften ohne vorherige Verwertung des PKW des Klägers als Vermögensgegenstand zu
gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne
vorherige Verwertung eines PKW als Vermögensgegenstand streitig.
Der 1960 geborene Kläger ist alleinstehend und bewohnt im Haus seiner 1926 geborenen
Mutter, die Rente bezieht, einen vollmöblierten 15 m² großen Wohnraum, für den er
100,- EUR Warmmiete bezahlt. Der Kläger war bis 23.09.1998 als Vertriebsmitarbeiter
beschäftigt. Seitdem ist er mit kurzer Unterbrechung (15.05. - 30.06.2000) arbeitslos.
Seit 23.09.2000 bis 31.12.2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.
In seinem Antrag auf Alg II gab der Kläger am 20.08.2004 an, Besitzer eines ein Jahre
alten PKW, Marke VW Beetle, mit einem geschätzten Wert von 15.500,- EUR zu sein.
Mit Bescheid vom 01.12.2004 lehnte es die Beklagte wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des
Klägers i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ab, dem Kläger
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Mit den von
ihm nachgewiesenen Vermögensverhältnissen (§ 12 SGB II) sei er nicht hilfebedürftig.
Hiergegen legte der Kläger am 10.12.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, er sei zu 70
% schwerbehindert. Seine Mutter weigere sich, ihre Einkommensverhältnisse anzugeben. Er
lebe ohne jede Unterstützung. Seine Mutter habe ihr Hausgrundstück nunmehr verkauft,
brauche das dadurch erzielte Geld jedoch selbst, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu
können bzw. um sich im Alter abzusichern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der ein Jahre alte VW-Beetle mit
dem von dem Kläger geschätzten Wert von 15.500,- EUR sei kein angemessenes Kraftfahrzeug
für einen Hilfebedürftigen i.S.v. SGB II. Hier werde ein KfZ mit einem Zeitwert von ca.
5.000,- EUR als angemessen angesehen. Lediglich unter bestimmten Lebensumständen, die
für den Kläger nicht zuträfen, könne in Ausnahmefällen auch ein höherer Wert als
angemessen anerkannt werden. Dem Kläger sei es zumutbar, den PKW zu veräußern, um sich
ein angemessenes KfZ anzuschaffen. Er habe alle Möglichkeiten zur Beendigung und
Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Das verwertbare Vermögen des
Klägers in Höhe von 10.730,41 EUR übersteige den Freibetrag von insgesamt 9.550,- EUR
(Grundfreibetrag i.H.v. 8.800,- EUR zzgl. 750,- EUR Freibetrag für notwendige
Anschaffungen).
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2005 Klage erhoben.
Er trägt vor, infolge seiner 70 % Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G" sei
er auf ein Automatikfahrzeug angewiesen. Im unteren Preissegment gebe es auf dem deutschen
Markt keine Automatikfahrzeuge, allenfalls dann, wenn ein Gebrauchtwagen eine Laufleistung
von über 100.000 km aufweise. Bei Fahrzeugen dieser Laufleistungen sei ständig mit
größeren Reparaturen zu rechnen. Eine Garantieversicherung für ein solches
Gebrauchtfahrzeug könne man nicht abschließen. Wenn er gezwungen wäre, sein Fahrzeug zu
verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug in einem Wert von etwa 5.000,- EUR anzuschaffen,
liefe er mithin Gefahr, schon kurz nach der Zulassung dieses Gebrauchtfahrzeuges mit
erheblichen Reparaturforderungen konfrontiert zu werden, die problemlos die Differenz
zwischen Verkaufserlös seines jetzigen Fahrzeugs und dem Anschaffungswert des
Ersatzfahrzeugs aufzehrten. Er habe am 23.12.2003 für seinen PKW (Erstzulassung
01.12.2003, KM-Stand: 500, 85 kW) eine zweijährige Garantieversicherung (01.12.2005 -
01.12.2007) als Neuwagen-Anschlussgarantie abgeschlossen. Den PKW habe er seinerzeit nicht
ausschließlich mit eigenen Mitteln anschaffen können, sondern hierfür eine Zuwendung
seitens seiner Mutter bekommen. Er sei infolge seiner Behinderung bei seinen Bemühungen
einen Arbeitsplatz auf ein Fahrzeug angewiesen. Bei der heutigen Arbeitsmarktsituation sei
Flexibiltät gefordert.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.12.204 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen
im Widerspruchsbescheid fest. Sie trägt ergänzend vor, es sei nachvollziehbar, dass der
Kläger aufgrund seiner Behinderung und der von Arbeitgebern häufig erwarteten Mobilität
eines PKW bedürfe, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierzu bedürfe es aber nicht
eines VW Beetle mit einem Wert von 15.500,- EUR, da dieser PKW aufgrund seines Wertes
nicht als angemessen anzusehen sei. Der angemessene Wert eines PKW belaufe sich auf
5.000,- EUR. Dem Kläger sei mithin zumutbar, den VW Beetle zu veräußern, um vom
Verkaufserlös einerseits einen angemessenen adäquaten PKW zu erwerben und vom Rest
zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Selbst wenn sich der
Zeitwert des PKW nunmehr auf ca. 10.000,- EUR belaufe, liege auch dieser Wert über dem
Freibetrag des § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den der Verwaltungsakten der Beklagten (Alg/Alhi-Akte sowie
Alg-II-Akte), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.04.2005 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2
Satz 1 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ohne vorherige Verwertung seines PKW
als Vermögensgegenstand.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II), nicht zu
berücksichtigen ist u.a. ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB
II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitssuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger
ist nach Auffassung des Gerichts auch hilfebedürftig. Entgegen der Auffassung der
Beklagten ist dabei in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles der PKW
des Klägers nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Bei dem Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. Nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit ist geschützt ein
Kraftfahrzeug, das abzüglich ggf. bestehender Kreditverbindlichkeiten einen
Verkaufserlöß von max. 5.000,- EUR hat. In der Kommentarliteratur wird die Auffassung
vertreten, dass es sich dabei um eine Untergrenze handele und die Schmerzgrenze bei einem
Mittelklassewagen liegen dürfe; gerade zu Beginn der Arbeitslosigkeit seien auch
Kraftfahrzeuge angemessen, für die ein höherer Verkaufserlös erreichbar ist (Brühl in:
LPK-SGB II, Anm. 36 zu § 12). Ein bereits vor der Arbeitslosigkeit vorhandener Wagen sei
wegen seines altersbedingten Wertverlustes in der Regel nicht mehr unangemessen (Epsen in:
Gagel, Kommentar zum SGB II, § 193 Anm. 151).
Nach Auffassung des Gerichts kann es keine starre Wertgrenze für das Kriterium
"angemessen" geben. Entscheidende Bedeutung kommt dem Sinn und Zweck der
Vorschrift zu. Im Bereich des BSHG wurde ein Kraftfahrzeug in der Regel als einsetzbares
Vermögen angesehen. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes
Kraftfahrzeug generell nicht mehr als Vermögen berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der
Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 vom 13.12.2001). Diese Regelung wurde auch für das SGB
II übernommen.
Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, dass im Zuge der allgemein
gestiegenen Mobilität der Arbeitnehmer und der gestiegenen Zumutbarkeitsanforderungen
(vgl. § 121 Abs. 4 SGB III und § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) immer mehr Arbeitnehmer weitere
Strecken zurücklegen müssen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Dies gilt insbesondere
auch vor dem Hintergrund, dass viele Betriebe in Gewerbegebieten oder Stadtrandlagen
angesiedelt sind und Arbeit im Schichtsystem geleistet werden muss, so dass eine
Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oftmals nicht
gewährleistet ist.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien wird das Kraftfahrzeug nicht als
Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel geschützt. Angemessen ist damit ein
Kraftfahrzeug, das ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und
arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus, noch
eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist. Vor diesem
Hintergrund ist in aller Regel ein Mittelklassefahrzeug, das bereits definitionsgemäß
nicht als Luxusgegenstand eingestuft wird, mit mittlerer Motorisierung als angemessen
anzusehen (so auch Sozialgericht Aurich im Beschluss vom 24.02.2005, Az.: S 15 AS 11/05
ER, jedenfalls für einen Mittelklassewagen ohne besonderen Luxus mit durchschnittlicher
Motorisierung, der sich bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen
befand).
Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt nach Auffassung des Gerichts demgegenüber keine allein
ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit ist worauf das Sozialgericht Aurich in
seinem Beschluss vom 24.02.2005 zu Recht hingewiesen hat zu berücksichtigen, dass
es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungsberechtigten des SGB II zu
veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein
geringwertigeres, damit im Zweifel aber auch reparaturanfälligeres und mit dem Risiko
unbekannter Mängel behaftetes KfZ einzutauschen. Insoweit kann auch nicht außer acht
gelassen werden, dass sich das Wertproblem durch die weitere Entwicklung relativiert.
Findet der Leistungsberechtigte kurz nach Beginn des Alg-II-Bezuges wieder eine Arbeit,
wäre die vorgenommene Verwertung und der Umstieg auf ein geringwertigeres Fahrzeug
unwirtschaftlich gewesen. Bleibt er hingegen längerfristig arbeitslos, ist das KfZ einem
- gerade in der Anfangszeit erheblichen - Wertverlust ausgesetzt, so dass sich der
"zu hohe" Wert in überschaubarer Zeit verbraucht. Auch unter
Billigkeitsgesichtspunkten ist es sachgerecht, in der ersten Phase des Alg-II-Bezuges
einen höheren Wert für angemessen zu erachten, als in späteren Phasen. Eine starre
Wertgrenze wird mithin dem Begriff der Angemessenheit nicht gerecht.
Der Kläger ist Eigentümer eines VW-Beetle und damit eines Fahrzeugs, dass eindeutig der
Mittelklasse zuzuordnen ist. Das Fahrzeug hat - soweit ersichtlich - keinen besonderen
Luxus und mit 85 kW auch noch keine übertriebene Motorleistung. Die Automatikausstattung
ist infolge der Gehbehinderung des Klägers (Versteifung des rechten Kniegelenkes)
notwendig.
Der Kläger hat den PKW zwar mit finanzieller Zuwendung seiner Mutter Ende 1993 während
seiner bereits länger andauernden Arbeitslosigkeit erworben. Insoweit ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Kläger in Folge seiner Behinderung auf ein Automatikfahrzeug
angewiesen ist, das unter gebrauchten Kleinwagen nur selten zu finden ist. Er hat zudem
bzgl. dieses Fahrzeugs eine Garantieversicherung abgeschlossen um sicher zu stellen, durch
etwa anstehende Reparaturen nicht übermäßig belastet zu werden. Der Abschluss einer
derartigen Garantieversicherung ist nur bei Neuwagen möglich.
Der PKW des Klägers ist nach allem daher als angemessen anzusehen und von der Verwertung
ausgenommen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten errechneten Freibetrages
verbleibt mithin kein einzusetzendes Vermögen, so dass dem Kläger dem Grunde nach Alg II
nach §§ 19 ff. SGB II zu gewähren ist.
Der Kläger selbst verfügt über kein Einkommen. Ausweislich der von ihm vorgelegten
Mietbescheinigung geht das Gericht davon aus, dass zwischen ihm und seiner Mutter auch
keine Haushaltsgemeinschaft i.S.v. § 9 Abs. 5 SGB II bestand. Ob sich die Verhältnisse
insoweit im Laufe des Jahres 2005 geändert haben (Verkauf des Hausgrundstücks durch die
Mutter des Klägers, ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Klägers vom
12.03.2005) wird die Beklagte zu ermitteln haben.
Nach allem war der Klage daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. |
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