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| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 19 B 73/05 AS ER |
| Datum: |
09.11.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, § 86b
Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 220 ZPO |
| Urteil: |
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
09.09.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
16.09.2005), ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung § 86b Abs. 1
Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG (Herstellung der aufschiebenden Wirkung) oder § 86b Abs.
2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) in Betracht kommt. In beiden Fällen sind vorliegend die
Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung (ein überwiegendes Interesse der
Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung bzw. durch das Hauptsacheverfahren nicht
wieder gutzumachende Nachteile) nicht erfüllt.
Denn die aktenkundigen Inidzien, die gegen Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller sprechen,
sind durch die Beschwerdebegründung nicht widerlegt. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses
im Beschwerdeverfahren spricht deutlich mehr für als gegen eine Erfolglosigkeit des
Rechtsschutzbegehrens im Hauptsacheverfahren (dies führt zum Misserfolg des Antrages nach
§ 86b Abs. 1 SGG). Das Fehlen eines Anordnungsanspruches (dies führt zum Misserforlg des
Rechtsschutzbegehrens nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) ergibt sich daraus, dass auch eine
materielle Notlage der Antragsteller im Sinne von §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 220 ZPO
nicht glaubhaft gemacht ist.
Die vorgelegten Kopien von Kraftfahrzeugbriefen belegen, dass weiterhin mehrere
Kraftfahrzeuge den Antragstellern gehören und diese somit berechtigt sind, über dies
Fahrzeuge zu verfügen (BGH, Urteil vom 13.05.1996, II ZR 222/95). Die tatsächliche
fortgesetzte Nutzung dieser Fahrzeuge zeigt zudem, dass diesen Fahrzeugen entgegen der
Behauptung der Antragsteller weiterhin ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Dass die Antragsteller über Geld verfügen, belegen zudem die Guthaben bzw. Abbuchungen
des auf den Namen des Antragstellers zu 2) geführten Girokontos. Soweit der Antragsteller
zu 2) behauptet, dieses Konto für eine Spedition geführt zu haben, mit der er im
Übrigen nichts zu tun habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn ein
Guthaben des auf seinen Namen geführten Girokontos muss er sich als ihm gehörend
zurechnen lassen, so lange die Führung des Kontos für einen Anderen nicht nach außen
offengelegt worden ist ("verdeckte Treuhand", Urteile des LSG Rheinland-Pfalz
vom 24.02.2005, L 1 AL 84/03; Urteil des LSG NRW vom 08.04.2003, L 1 AL 101/02, Urteil des
Senats vom 25.07.2005, L 19 (9) AL 11/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf " 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht nach § 177 SGG ist
nicht zulässig. |
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