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| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 21 AS 11/05 |
| Datum: |
07.07.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs.
2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I. Die im Jahr 1974 geborene Antragstellerin ist kroatische Staatsangehörige. Nach ihrem
Umzug von B nach T beantragte sie im Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II). Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Fiktionsbescheinigung der
Ausländerbehörde des Kreises B vom 24.02.2005 gilt der Aufenthalt der Antragstellerin
gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als erlaubt. Eine
Erwerbstätigkeit ist der Antragstellerin nicht gestattet.
Durch Bescheid vom 05.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit der Begründung ab, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen, weil die Klägerin
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe.
Am 05.07.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Gericht mit der Bitte, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihr für die Zeit ab dem 01.07.2005
Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.07.2005
Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt sei, da ihr nach der
vorgelegten Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B eine Erwerbstätigkeit
nicht gestattet sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen lägen daher
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (AZ: 000) Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin muss glaubhaft machen (§ 86
b Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO -), dass ihr ein
Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das
Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit
unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Im vorliegenden Falle scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits daran,
dass betreffend die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch vorliegt. Nach Einschätzung
der Kammer hat die Antragsgegnerin zutreffend den Antrag auf Gewährung von
Grundsicherungsleistungen abgelehnt, da die Antragstellerin nicht berechtigt im Sinne des
§ 7 SGB II ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erhalten u.a. nur solche Personen
Leistungen nach dem SGB II, die erwerbsfähig sind. § 8 SGB II enthält dabei eine
Definition was unter Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift
können Ausländer nur erwerbstätig sein im Sinne des § 8 Abs. 1, wenn ihnen die
Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausweislich der
Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B, die bis zum 22.08.2005
Gültigkeit hat, ist der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet mit der
Folge, dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II
ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war infolge dessen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragstellerin ist es jedoch unbenommen, beim Sozialamt der Stadt T Leistungen nach
dem SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend zu machen. |
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