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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 9 AS 19/06 ER |
| Datum: |
14.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II, §
2 Abs. 1 und 1a BAföG |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgemeinschaft
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 14. Februar 2006 in
Celle durch seine Richter XXX - Vorsitzender -, XXX und XXX beschlossen:
Der Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Beschwerdeführer ab dem 10. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu
tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitssuchende - (SGB II) hat.
Der am 12. Oktober 1987 geborene Beschwerdeführer besucht die 12. Klasse des Gymnasiums
B. in Hannover. Bis zum 15. Juli 2005 lebte er mit seinen Eltern in einer Wohnung.
Sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch er selbst beziehen seit dem 01. Januar
2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beschwerdegegnerin. Diese forderte die Eltern des
Beschwerdeführers unter dem 24. Juni 2005 auf, ihre Unterkunftskosten zu senken.
Daraufhin bezogen die Eltern des Beschwerdeführers eine kleinere Wohnung. Ab dem 01.
August 2005 bezog auch der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung und beantragte bei der
Beschwerdegegnerin, ihm nunmehr Leistungen nach dem SGB II für seinen eigenen Haushalt zu
bewilligen. Dem kam die Beschwerdegegnerin nur teilweise nach. Hiergegen hatte der
Beschwerdeführer bereits ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht
(SG) Hannover betrieben. Dieses hatte weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 06. Oktober 2005 verneint (Az.: S 48 AS 646/05 ER). Der Beschluss war
rechtskräftig geworden.
Im September 2005 beantragte der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin, ihm
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Dies lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 ab. Zur Begründung wies sie darauf
hin, der Beschwerdeführer gehe einer Ausbildung nach, die grundsätzlich nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Damit seien Ansprüche
nach dem SGB II ausgeschlossen.
Am 10. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Lebensunterhalts bei dem SG. Dieses lehnte
den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 ab. Zur
Begründung wies das SG unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur darauf
hin, nach seiner Auffassung stehe dem Beschwerdeführer in der Zeit, in der er weiter die
Schule besuche, nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu, wenn er bei
seinen Eltern lebe.
Gegen den ihm am 22. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04.
Januar 2006 Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, ihm stünden keine Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsrecht
zu. Daher müssten ihm Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Der Beschwerdeführer
hat den Leistungen nach dem BAföG versagenden Bescheid der Region Hannover vom 17. Januar
2006 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Hannover vom
20. Dezember 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Beschluss.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den
sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs der Beschwerdegegnerin sowie auf den ebenfalls beigezogenen Vorgang
des Sozialgerichts Hannover zum Aktenzeichen S 48 AS 646/05 ER Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das SG hat voraussichtlich zu Unrecht entschieden, dass dem Beschwerdeführer keine
Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Der
Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2005 ist voraussichtlich rechtswidrig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den
Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund
(d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein
Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es
besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils
(dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches
System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w.
N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der
Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der
Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an
einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist
im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen
Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem
Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Die
Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und
die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl.
Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c).
Insoweit ist das Vorliegen eines Anordnungsgrunds im Falle des Beschwerdeführers ohne
weiteres zu bejahen, da diesem nach seinem Vortrag, der von der Beschwerdegegnerin auch
nicht bestritten wird, keinerlei Mittel zur Deckung seines täglichen Bedarfs zur
Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführer hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten nach § 19 SGB II erwerbsfähige
Hilfebedürftige. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Insoweit liegen dem Senat keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9
SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Beschwerdeführer hat nach dem dem Senat bekannt gewordenen Sachverhalt keine
Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu sichern. Er kann insbesondere keine
Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern geltend machen, weil diese ebenfalls laufend
Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, woraus sich ergibt, dass sie nicht
in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Unterhalt zu leisten.
Der Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zur Annahme des SG und
der Beschwerdegegnerin nicht § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 6 SGB II entgegen. Nach diesen
Vorschriften haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist,
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Grundregel des
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II findet indessen keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund
von § 2 Abs. 1 a des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Die von dem Beschwerdeführer betriebene Ausbildung ist indessen nicht "dem Grunde
nach" förderungsfähig im Sinne des BAföG. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1
BAföG zunächst, dass für den Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen,
wie hier des Gymnasiums, Ausbildungsförderung geleistet wird. Nach § 2 Abs. 1 a BAföG
wird für den Besuch derartiger allgemein bildender Schulen in Fällen, in denen der
Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, jedoch nur Ausbildungsförderung geleistet,
wenn die weiteren in § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies ist in der Person des Beschwerdeführers indessen nicht der Fall.
Dieser ist weder verheiratet, noch wäre ein Gymnasium von der Wohnung seiner Eltern nicht
erreichbar, noch lebt er mit einem Kind zusammen. Allein dies war auch Anlass für die
Region Hannover, ihm mit Bescheid vom 17. Januar 2006 unter ausdrücklichem Hinweis auf §
2 Abs. 1a BAföG die Gewährung von BAföG-Leistungen zu versagen. Damit ist die von ihm
betriebene Ausbildung schon "dem Grunde nach" nach dem BAföG nicht
förderungsfähig.
Die Regelung von § 2 Abs. 1 a BAföG muss vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des
Gesetzgebers gesehen werden, wonach die Finanzierung von Schulausbildungen grundsätzlich
eine Sache der Eltern ist. Sie soll in der Regel gerade nicht durch Leistungen des BAföG
gewährleistet werden. Daher ist ausbildungsförderungsrechtlich auch unumstritten, dass
Schüler, die nicht bei ihren Eltern leben und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a
BAföG nicht erfüllen, schon "dem Grunde nach" nicht förderungsfähig sind
(vgl. Rothe/Blanke, BAföG Stand 2003, § 2 Rdnr. 24, § 12 Anm. 7.1;
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., 2005, § 2 Rdnr.
47).
Diese Grundsätze haben bereits unter Geltung der Vorläufervorschrift von § 7 Abs. 5 und
6 SGB II, nämlich § 26 BSHG, dazu geführt, dass im Sozialhilferecht angenommen worden
ist, dass nicht im Haushalt der Eltern lebende Schüler allgemeinbildender Schulen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht haben (vgl. hierzu Brühl
in LPK-BSHG 6. Aufl., 2003, § 26 Rdnr. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November
1989, Az.: 4 M 96/89, Nds. MBI 1990, 201; Beschluss vom 12. Mai 1998, Az.: 4 M 2072/98 =
FEVS 49, 24 ff). Das OVG Lüneburg hat hierzu begründend ausgeführt, durch die Regelung
in § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG, die inhaltsgleich mit § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II ist, sei
klargestellt worden, dass die vom Normbereich dieser Vorschrift umfassten Hilfeempfänger
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG hätten. Die Regelung des § 26 BSHG
ist vom Gesetzgeber ohne Veränderungen sowohl in das SGB XII (vgl. dort § 22) als auch
in die bereits mehrfach zitierten Regelungen des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II übernommen
worden. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der bekannten sozialhilferechtlichen
Rechtsauffassungen getan. Daher spricht nach Auffassung des Senats nichts dafür, dass der
Gesetzgeber insoweit die unter dem BSHG geltende Rechtslage ändern wollte (vgl. hierzu
auch Brühl in LPK-SGB XII, § 22 Rdnr. 32). Es bleibt daher dabei, dass der
Beschwerdeführer auch aus der Sicht der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den
Besuch des Gymnasiums keine Ausbildung betreibt, die dem Grunde nach nach dem BAföG
förderungsfähig ist, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 7 Abs. 6 Nr.
1 SGB II formulierten Ausnahme vom Ausschluss zu § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfüllt.
Dem Beschwerdeführer ist es voraussichtlich auch nicht zumutbar, den Besuch des
Gymnasiums abzubrechen, um sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Nach § 10
Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist Arbeit nicht zumutbar, wenn der Ausübung der Arbeit ein wichtiger
Grund entgegen steht. Unter einem wichtigen Grund ist auch der Schulbesuch an einer
allgemein bildenden, höheren Schule zu verstehen(vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, § 10
Rdnr. 55; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 Rdnr. 129 f). Insoweit hat der Senat
keine Zweifel, dass der weitere Besuch des Gymnasiums durch den Beschwerdeführer der
Förderung seiner beruflichen Ausbildung dient.
Insoweit die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren deswegen Bedenken gegen die
Übernahme der Unterkunftskosten des Beschwerdeführers hatte, weil dieser sich
volljährig eine eigene Wohnung genommen hat und nicht mehr mit seinen Eltern zusammen
wohnt, wird dieser Einwand im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Der
Senat sieht sich - auch vor dem Hintergrund der derzeit geführten Debatte im politischen
Raum - indessen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass er keine gesetzliche Grundlage für
einen derartigen Einwand erkennen kann. Es ist - derzeit und im Zeitpunkt der Anmietung
der Wohnung durch den Beschwerdeführer - keine Norm ersichtlich, aus der sich die
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wohnsitznahme bei seinen Eltern ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist für die Beteiligten in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar. |
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