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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 37 AS 8519/05 ER |
| Datum: |
23.11.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 23 Abs. 1 SGB II, § 73
SGB XII |
| Urteil: |
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom
Stromversorger nachträglich in Rechnung gestellten Kosten als derzeit tilgungsfreies
Darlehen zu übernehmen, soweit sie über den entsprechenden Energieanteil in den
Regelsätzen (28,35 EUR) zuzüglich der Strompauschale von der Krankenkasse (29,79 EUR)
hinausgehen.
Weitergehende Rückstände sind zur Vermeidung einer Stromsperre im Rahmen eines
regulären Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) ist Mutter eines 2003 geb. Kindes, das wegen eines apallischen
Syndroms dauertracheotomiert und beatmungsbedürftig ist. Die Ernährung erfolgt über
eine PEG-Sonde.
Mit in der Wohnung leben drei weitere Kinder der allein erziehenden Ast., die in 2004
Sozialhilfe bezogen hatte. Im Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld für den
Folgeabschnitt Juli bis Dezember 2005 beantragte die Ast. die anteilige Übernahme der
erhöhten Stromkosten für die Betreuung und Lebenserhaltung ihres jüngsten Kindes. Dem
Antrag beigefügt war eine Mahnung des Stromversorgers über eine Zweimonatsrate von
238,68 EUR.
Im August 2005 hatte die Ast. eine Stromnachforderung für den Verbrauchszeitraum
26.10.2004 4.8.2005 in Höhe von 628,76 EUR erhalten. Eine bereits angekündigte
Stromsperre war mithilfe einer Ausgleichszahlung der Stiftung "Hilfe für die
Familie" abgewendet worden.
Nach Ablehnung einer zusätzlichen Gewährung von Stromkosten (Bescheid vom 5.8.2005), hat
sich die Ast. mit Eilantrag vom 1.9.2005 auf Gewährung zusätzlicher Energiekosten an das
Sozialgericht Berlin gewandt.
Sie macht geltend, dass die im Regelsatz enthaltene Pauschale für Haushaltsenergie der
konkret bestehenden Bedarfslage nicht gerecht werde. Der im Hinblick auf die Fortdauer der
Pflegbedürftigkeit anhaltende Sonderbedarf müsse berücksichtigt werden. Es könne nicht
sein, dass die pflegebedingten Stromkosten unter Einsatz des Kinder- und Pflegegeldes
beglichen werden müssen.
Nachdem auf Anregung des Gerichts die Krankenkasse mit Schreiben vom 19.9.2005 die
Bereitschaft erklärt hatte, jeweils zum Monatsende die Stromkosten für die
lebenserhaltenden Geräte pauschal in Höhe von 29.79 EUR zu erstatten, hat die Ast. ihren
Antrag dahingehend geändert, dass der Antragsgegner (Ag.) verpflichtet werden soll, einen
monatlichen Strom-sonderbedarf von bis zu 159,- EUR anzuerkennen, der durch Übernahme der
monatlichen Abschlagszahlungen von 121.50 EUR gegen Abtretung des Anspruch gegen die
Krankenkasse zu erfüllen sei.
Der Ag. ist der Ansicht, im SGB II gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage.
Der um Hilfe ersuchte Sozialhilfeträger hat mit Schreiben vom 18.11.2005 erklärt, die
Versorgung mit Strom gehöre zu den Regelleistungen, so dass Hilfe über ein Darlehen nach
§ 23 SGB II vom JobCenter zu erbringen sei. § 73 SGB XII sei nicht einschlägig.
Die Ast. hat die Dringlichkeit ihres Anliegens mit Vorlage einer Stromrechnung bzgl. des
Zeitraums 5.8.2005-18.10.2005 über 320,87 EUR, fällig am 17.11.2005 bekräftigt.
Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5.8.2005 ist noch nicht entschieden
worden.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag hat auch Erfolg. Unter Berücksichtigung der
vom BVerfG im einstweiligen Rechtsschutz geforderten Folgenabwägung in SGB II-Verfahren
(Entscheidung vom 12.5.2005 -1 BvR 569/05), überwiegt hier das Interesse der Ast. an
Hilfe- leistung in einer glaubhaft gemachten Notlage offensichtliche
Unzulänglichkeit der im Regelsatz enthaltenen Pauschale für Haushaltsenergie- das
Interesse des Ag. an Beachtung des Grundsatzes einer pauschalen Bedarfsdeckung.
Die Folgenabwägung ist auch in einem Fall ungewisser Trägerzuständigkeit zu treffen
(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 5.8.2005 L 20 B 11/05 SO ER).
Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit über die Zuständigkeit bei unstreitiger
Leistungspflicht eines der angegangenen Träger, wie hier, ist sogar ohne
materiell-rechtliche Prüfung der Zuständigkeit über die Vorleistungspflicht nach § 43
Abs. 1 S. 2 SGB I der zuerst angegangene Träger zu verpflichten; zum Schutz des
verpflichteten Trägers bleibt ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X
vorbehalten. Mit Ablehnung einer Leistungspflicht seitens des SGB XII-Trägers besteht
hier ein Zuständigkeitsstreit i.S. des § 43 SGB I.
Der Ag. war aber auch deshalb zu verpflichten, weil mehr für seine
Leistungszuständigkeit spricht:
Der nach Übernahme der Stromkosten für die lebenserhaltenden Geräte durch die
Kranken-kasse noch im Streit stehende Sonderbedarf betrifft solche Energiekosten, die im
Grunde dem Regelbedarf zuzurechnen sind (vermehrte Aufwendungen für Wäsche,
Desinfektion, Licht, etc.). Es spricht daher viel dafür, diesen Bedarf mangels einer
Öffnungsklausel im SGB II über die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II
aufzufangen. Der Besonderheit, dass es sich um einen dauerhaften Bedarf handelt, den die
Familie nicht über die Ansparpauschale ausgleichen kann, ist über eine entsprechende
Anpassung der Tilgungsrate (nach derzeitiger Lage Null) Rechnung zu tragen.
Schon unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass angesichts der sehr knapp kalkulierten
Aufwandsbeträge im Regelsatz (vgl. Spindler, info also 2004, S. 150) unvermeidbare
Zusatzenergiekosten als Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt zu übernehmen waren (vgl. VG
Frankfurt, info also 1987, S. 24). Völlig klar war es daher auch Aufgabe der
Sozialhilfeträger, Nachforderungen, die nicht auf Verschwendung beruhen, als
Zusatz-Regelleistung zu begleichen (vgl. BVerwG vom 4.2.1988, FEVS 37, S. 177 ff).
Mit Übergang vom BSHG zum SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige hat sich daran
"nur" geändert, dass die Betroffenen jetzt über Darlehen für unzulängliche
Aufwandspauschalen aufkommen müssen. Eine Auffangzuständigkeit des Sozialhilfeträgers
für Zusatzbedarfe, die zum Regelsatz gehören, sollte es zur Vermeidung von
Doppelzuständigkeiten gerade nicht mehr geben.
Dass sich die Verpflichtung darauf richtet, Energierückstände im laufenden
Bewilligungs-abschnitt zu übernehmen, führt nicht zu einem Fall der Schuldtilgung, der
gemäß § 34 SGBXII in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers fällt. Denn
Energiekosten, die im laufenden
Bewilligungsabschnitt durch Unzulänglichkeit des per Regelsatz zuerkannten
Aufwandbetra-ges entstehen, gehören zum laufenden Bedarf und sind daher über § 23 SGB
II als Darlehen vom SGB II-Träger zu übernehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; LSG NRW, Beschluss
vom 24.6.2005 L 12 B 15/05 AS ER).
Sofern eine Leistungszuständigkeit des SGB XII-Trägers erwogen wird, käme nur die
Auffangnorm des § 73 SGB XII in Betracht, die jedoch strukturell auf eine besondere und
insofern nicht dauerhaft bestehende Hilfebedürftigkeit Bezug nimmt. Eher wäre daher an
eine Analogie zum Mehrbedarf des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu denken, dann aber wegen der
eindeutigen Zuordnung zum Regelbedarf eher als analoge Ergänzung der Mehrbedarfe in § 21
SGB II. Der Gesetzgeber scheint mit dem Abgrenzungsmerkmal der Erwerbsfähigkeit
übersehen zu haben, dass schwerstkranke Kinder unter 18 Jahren als Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft ohne Anspruch auf Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII nur
Sozialgeld erhalten können, obwohl ihre Bedarfsituation derjenigen der in § 30 Abs. 1
Nr. 2 SGB XII genannten Personen gleicht.
Auch unter diesem Gesichtspunkt spricht somit mehr für eine Zuständigkeit des Ag.
anstelle des Sozialamtes.
Mit der zuerkannten Kostenübernahme in Form eines Ausgleichs der vom Stromversorger
nachträglich in Rechnung gestellten Beträge hat das Gericht den Normalfall zugrunde
gelegt, dass die Ast. die ihr mit den Regelsatzanteilen und den Stromkostenpauschalen von
der Krankenkasse zumutbaren Abschläge im Zweimonatsturnus entrichtet. Als Bezugsgröße
nimmt das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens Bezug auf die nach Rundschreiben der
Senatsverwaltung ab 1.7.2005 für einen 5-Personenhaushalt angesetzte Strompauschale von
28,35 EUR monatlich. Die Ast. ist im Rahmen dieses Betrages plus der 29,79 EUR von der
Krankenkasse gehalten, eine Ansammlung von Energierückständen durch zweckfremde
Verwendung der Strompauschalen zu vermeiden. Geschieht dies nicht, kann der Ag. auf eine
Direktzahlung an das Energieunternehmen und eine Abtretung des Anspruchs gegen die
Krankenkasse dringen.
Das Gericht sieht dazu keine Veranlassung, auch wenn die Stromrechnung vom 30.10.2005
keine Abschlagszahlungen ausweist. Da die Ast. ausweislich ihres Schreiben vom 28.9.2005
mit einer Direktzahlung an den Stromversorger gegen Einbehaltung der Energieanteile in den
Regelsätzen und gegen Abtretung des Anspruchs gegenüber der Krankenkasse einverstanden
ist, mag der Ag. prüfen, ob er mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Stromverbrauch auf einem unwirtschaftlichen
Verhalten beruht, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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