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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 59 AS 522/05 ER |
| Datum: |
22.03.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerinnen,
die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen 166,60 Euro
nachzuzahlen und weitere laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe 124 Euro monatlich
(Alleinerziehendenmehrbedarf) zu gewähren,
haben keinen Erfolg. Sie waren zunächst dahin gehend auszulegen, dass die Anträge gegen
die Träger der SGB-II-Leistungen, mithin gegen die Bundesagentur für Arbeit und das Land
Berlin (§ 6 Abs. 1 SGB II), vertreten durch das gemäß § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II
lediglich zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungsträger errichtete
Job-Center Treptow-Köpenick gerichtet sind.
Soweit die Antragstellerinnen eine Nachzahlung in Höhe von 166,60 Euro begehren, fehlt es
bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.
2 ZPO). Einstweiliger Rechtschutz dient nämlich nur der Abwendung gegenwärtiger
wesentlicher Nachteile. Soweit die Antragstellerinnen jedoch geltend machen, ihnen sei
für den Monat Januar 2005 Unterhaltsvorschuss in Höhe von 166,60 Euro (dem
Verwaltungsvorgang sind lediglich 106 Euro zu entnehmen) als Einkommen auf die Leistungen
nach dem SGB II angerechnet worden, obwohl ihnen der Unterhaltsvorschuss tatsächlich gar
nicht zugeflossen sei, begehren sie Leistungen für einen bereits vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum. Es ist jedoch weder ersichtlich, geschweige
denn glaubhaft gemacht, inwieweit sich die gegebenenfalls zu geringe Leistung im Monat
Januar 2005 gegenwärtig wesentlich nachteilhaft auf die Antragstellerinnen auswirkt.
Insoweit müssen sie sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.
Im Übrigen haben die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit
der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigen würde, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben
Jahren zusammen leben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf
in Höhe von 36 vom Hundert des Regelsatzes anzuerkennen. Das Gesetz hebt darauf ab, dass
die Person, die den Alleinerziehendenmehrbedarf für sich beansprucht, für Pflege und
Erziehung des Kindes allein sorgt. Dabei wird unter Erziehung und Pflege die gesamte
persönliche Betreuung der Kinder verstanden. Die Mitwirkung anderer an der Betreuung des
Kindes ist nicht nur auf Partner oder Ehegatten beschränkt. Es kommen vielmehr auch nicht
verheiratete Elternteile, Großeltern, Freunde, Tanten, Onkel und Dritte unabhängig von
einem Verwandtschaftsverhältnis und von der bürgerlich-rechtlichen
Erziehungsberechtigung sowie einer Erziehungsverpflichtung in Betracht (OVG Berlin,
Beschluss vom 27. Januar 1999, OVG 6 S 1.99; Münder/Hofmann, LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005,
§ 21 Rn. 6). Allerdings schließt eine nur unwesentliche Mitwirkung anderer die
Alleinsorge nicht aus. Wann die Mitwirkung anderer an der Pflege und Erziehung von Kindern
unwesentlich und damit unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages ist,
bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und nach dem Sinn und Zweck des
Mehrbedarfszuschlages (OVG Berlin, Urteil vom 23. November 1983, FEVS 34, 104; OVG Berlin,
Beschluss vom 27. Januar 1999 OVG 6 S 1.99 -). So ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung zu der Vorgängernorm des Bundessozialhilfegesetzes bereits geklärt, dass
die Gewährung eines Alleinerziehenden-mehrbedarfszuschlages etwa dann ausscheidet, wenn
zwei Mütter mit jeweils zwei Kindern zusammen leben und wirtschaften (OVG Berlin, Urteil
vom 23. November 1983 FEVS 34, 104) oder wenn ein Hilfesuchender von einer dritten
Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung seines Kindes unterstützt wird, wie es
sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 1988,
FEVS 38, 209) oder wenn getrennt lebende Eltern sich etwa in halbwöchentlichem Turnus bei
der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes abwechseln (OVG Lüneburg, Beschluss vom
8. Juli 1997 - FEVS 48, 24).
Dem Alleinerziehenden steht hingegen steht eine zweite Person, die sich zeitweise um die
Kinder kümmert und etwa in Erziehungs-, Gesundheits- oder Ausbildungsfragen berät,
gerade nicht zur Verfügung. Dabei sind an den zeitlichen Umfang dieser Betreuung jedoch
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass
auch Ehegatten - hauptsächlich wegen entsprechender Erwerbstätigkeit - nicht rund um die
Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise (z.B. abends oder am Wochenende) zur Verfügung
stehen (OVG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 1999, OVG 6 S 1.99; VG Berlin, Beschluss vom
28. September 2004 - VG 32 A 263.02 -).
Der Sinn und Zweck des Alleinerziehendenmehrbedarfs ergibt sich weiterhin dadurch, dass
Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst
einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in
Erziehungsfragen tragen müssen. So ist etwa davon auszugehen, dass Alleinerziehende keine
ausreichende Zeit zum Preisvergleich finden, die nächstgelegene Einkaufsmöglichkeit
nutzen müssen und ein höheres Kontakt- und Informationsbedürfnis haben (so die Motive
zum 4. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Juni 1985, BT-Drs.
10/3079, wobei es nach BT-Drs. 15/1516, S. 57 dem Willen des SGB-II-Gesetzgebers
entspricht, an die Mehrbedarfsregelungen für Mütter der Sozialhilfe anzuknüpfen). Gibt
es eine mitbetreuende Person nicht, muss Rat in Betreuungsfragen (Erziehung, Gesundheit,
Ausbildung etc.) woanders gesucht werden. Dadurch gegebenenfalls verursachte Kosten, z.B.
für kurzzeitige bezahlte Kinderbetreuung, mehr Spielzeug, teurere Einkäufe etc. können
über den Mehrbedarfszuschlag abgedeckt werden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. November
1983, FEVS 34, 104, 106; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz,
15. Aufl., § 23 Rn. 21). Nur am Rande sei notiert, dass es für die Auslegung des § 21
Abs. 3 Nr. 1 SGB II entgegen der offenbar durch den Antragstellerinnenvertreter
vertretenen Auffassung ohne Bedeutung bleibt, ob die Bundesagentur für Arbeit in ihren
Hinweisen großzügigere Regelungen empfiehlt. Es handelt sich insoweit um für das
Gericht unverbindliche behördeninterne Vorschriften, aus denen ohnehin nicht ersichtlich
ist, ob sie überhaupt den vorliegenden Fall, dass eine Mutter mit zwei volljährigen
Familienangehörigen in einer gemeinsamen Wohnung lebt, erfassen wollten.
Ausgehend von diesen Überlegungen haben die Antragstellerinnen bei der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung
keinen Anspruch auf Gewährung eines Alleinerziehendenmehrbedarfszuschlages. Es spricht
bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr alles dafür, dass die Antragstellerin zu
1) sowohl von ihrer Mutter, als auch von ihrer Schwester, die beide mit ihr im selben
Haushalt leben, bei der Pflege und Erziehung der Antragstellerin zu 2) mindestens in dem
Umfang unterstützt wird, wie eine tagsüber anwesende und die Hauptlast bei der Pflege
und Erziehung tragende Mutter durch den etwa aus Gründen der Berufstätigkeit tagsüber
abwesenden (Ehe-) Partner.
Für ein enges Zusammenleben der Antragstellerin zu 1) mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester sprechen bereits die Wohnverhältnisse. In der 70,72 m² großen Dreiraumwohnung
ist ein Getrenntleben der Antragstellerin zu 1) und ihrer Tochter einerseits und ihrer
Mutter und Schwester andererseits kaum möglich. Viele Räumlichkeiten und Gegenstände
der gemeinsamen Wohnung werden gemeinsam genutzt werden müssen. Für eine enge
Verbundenheit der in der Wohnung gemeinsam wohnenden Personen spricht neben der Tatsache
des schlichten Vorhandenseins einer gemeinsamen Unterkunft auch die Tatsache, dass die
Antragstellerin zu 1) ausweislich des Bescheides des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle
Friedland - vom 14. Oktober 2004 erst am 25. April 2004 als Abkömmling eines
Spätaussiedlers und ihre Tochter als weitere Familienangehörige eines Spätaussiedlers
im Rahmen der Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes zur ständigen Wohnsitznahme in
das Bundesgebiet eingereist sind. Gerade die Integration der aus Kasachstan stammenden
Antragstellerinnen in eine ihnen fremde Umgebung, der Neubeginn in einem anderen Land
verfestigen familiäre Bindungen regelmäßig bereits dadurch, dass enge Kooperation sowie
das Vorhandensein von familiären Bezugspersonen wichtiger sein werden als nach einer
bereits erfolgten Integration. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerinnen offenbar
selbst lediglich Angehörige eines Spätaussiedlers sind und daher eine entsprechende
Integration jedenfalls eher größere als geringere Mühe machen wird, so dass die
Inanspruchnahme von familiärem Beistand in besonderem Maße Bedeutung erlangen wird.
Diese Überlegungen werden durch den gemeinsamen Bezug einer einzigen Wohnung durch die
Antragstellerin zu 1) und ihrer Tochter sowie ihrer Mutter und Schwester bestätigt.
Die Antragstellerinnen haben auch nicht glaubhaft dargetan, dass und aus welchen Gründen
anders als sonst bei mehrere Generationen umfassenden Familienunterkünften üblich, bei
ihnen gerade keinerlei Sorge, Pflege und Erziehung durch die Mutter und Schwester der
Antragstellerin zu 1) für deren Tochter geleistet werden soll. So ist es - entgegen der
Ansicht des Antragstellerinnenvertreters - in diesem Zusammenhang insbesondere ohne
Belang, dass die Schwester der Antragstellerin zu 1) einem so genannten Ein-Euro-Job
nachgeht. Wie bereits ausgeführt, kommt es lediglich darauf an, dass eine gewisse
Unterstützung der Kindesmutter erfolgt. Auch ein Partner könnte die Mutter regelmäßig
nicht weitergehend unterstützen, da er tagsüber zumindest in dem gleichen Maße durch
eine Berufstätigkeit in Anspruch genommen sein wird, wie die Schwester der
Antragstellerin zu 1) durch ihren "Ein-Euro-Job". Entgegen der Ansicht des
Antragstellerinnenvertreters kann nämlich zur Beantwortung der Frage, ob eine
Kindesmutter ausreichend Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes erhält,
nicht als Vergleichsmaßstab ein ebenfalls arbeitsloser und auf staatliche
Fürsorgeleistungen angewiesener Kindesvater, der infolge seiner Erwerbslosigkeit
tagsüber zu Hause ist, in Bezug genommen werden. Nur am Rande sei notiert, dass sich auch
ein erwerbsloser Kindesvater tagsüber um Arbeit bemühen müsste und damit auch dann nur
eingeschränkt zur Verfügung stehen würde (§ 2 SGB II). Dass sich die Mutter der
Antragstellerin zu 1) auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes überhaupt nicht um ihre
Enkeltochter kümmern kann, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Großmutter, selbst wenn sie selbst auf Grund eigener körperlicher
Gebrechen zu einer aktiven Pflege des Kindes nicht in der Lage sein sollte (was bisher
weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist), sie ihrer eigenen
Tochter doch zumindest als Ansprechperson in Erziehungsfragen zur Verfügung stünde und
somit jedenfalls beratende Unterstützung leisten könnte. Nur am Rande sei notiert, dass
ein entsprechender Vortrag und Einreichung aussagekräftiger Unterlagen zunächst ohnehin
bei den Antragsgegnern vorzunehmen wäre.
Da die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg haben, waren auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen,
§ 73 a Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG). |
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