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| Gericht: |
Hessisches
Landessozialgericht |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 69/05 ER |
| Datum: |
17.10.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 SGB II, §§ 60 ff SGB
I |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
A.,
A-Straße, A-Stadt,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt,
gegen
Arbeitsförderung
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 9. Senat des Hessichen Landessozialgerichts in Darmstadt durch die Richter am
Landessozialgericht XXX und XXX sowie den Richter am Verwaltungsgericht XXX am 17. Oktober
2005 beschlosssen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 12.
August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II.
Der Antragsteller bezog in der Vergangenheit Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit
in Kassel. Im August 2004 übersandte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller
einen Antragsvordruck für Leistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis, dass nur bei
rechtzeitiger Abgabe des Antrages zum 1. Januar 2005 eine Leistungsgewährung erfolgen
könne. Außerdem erfolgte zum 8. Oktober 2004 an den Antragsteller eine Einladung zur
persönlichen Antragsabgabe bei der Personalentwicklungs- und Beratungsgesellschaft
(PEBG), der der Antragsteller ohne Rückmeldung nicht nachkam.
Im Rahmen eines Gespräches beim Arbeitsvermittler stellte der Antragsteller am 19. Januar
2005 einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Der Arbeitsvermittler habe dem
Antragsteller nochmals einen Antragsvordruck mit der Bitte um persönliche Abgabe
ausgehändigt und ihn aufgefordert, unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach §§
60, 66 SGB I, die zur Leistungsgewährung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2005 begehrte der Antragsteller erneut Leistungen
nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Zur Begründung gab er an, er habe sich, da er
seit Januar 2005 keine Leistungen erhalten habe, mit Nothilfedarlehn über Wasser
gehalten. Einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II habe er nicht erst am 19.
Januar 2005, sondern bereits am 1. Januar 2005 gestellt, und zwar habe er den Antrag in
den Briefkasten der Agentur für Arbeit in Kassel eingeworfen. Einen Formularantrag habe
der Antragsteller nicht abgegeben, da er davon überzeugt sei, dass er hierzu nicht
verpflichtet sei. Im Formularantrag seien persönliche Daten gefordert worden, die keinen
inhaltlichen Bezug zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, es
müssten sämtliche erforderliche Daten erhoben werden, um eine Entscheidung über die
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II treffen zu können. Daher sei es unerlässlich,
dass das 6seitige Antragsformular inklusive der erforderlichen Zusatzblätter vollständig
ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werde. Der dem Antragsteller zugegangene
Formularsatz entspreche dem aktuellen Stand und die geforderten Angaben stünden in
direktem Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben.
Mit beim Sozialgericht Kassel am 14. Juni 2005 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom
13. Juni 2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur
Begründung hat er angegeben, die formlos gestellten Anträge auf Leistungen nach dem SGB
II reichten seiner Auffassung nach aus, um die persönlichen und wirtschaftlichen Daten zu
ermitteln. Im Übrigen seien die Daten der Antragsgegnerin in vollem Umfang bekannt, da
der Antragsteller früher Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Er sei daher nicht verpflichtet,
das Antragsformular auszufüllen.
Mit Beschluss vom 12. August 2005 hat das Sozialgericht Kassel den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es fehle
bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, soweit der Antragsteller
Leistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht begehre. Im Übrigen habe
der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei könne es
letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller verpflichtet sei, den Vordruck zu verwenden
oder ob es ausreiche, die für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen
Informationen auf andere Weise der Antragsgegnerin zugänglich zu machen. Der
Antragsteller habe nämlich einen Hilfebedarf nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum
einen begründe allein der Umstand, dass der Antragsteller den Antrag nicht ausgefüllt
habe, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Würde die von dem Antragsteller geschilderte
Notlage tatsächlich bestehen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die erforderlichen
Angaben der Behörde unverzüglich übermittelt. Seine handschriftliche Aufstellung vom 8.
Juni 2005 reiche in keiner Weise aus, um seinen Hilfebedarf glaubhaft zu machen.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. August 2005
zugestellt.
Der Antragsteller hat am 12. September 2005 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben. Zur
Begründung der Beschwerde hat der Bevollmächtigte ausgeführt, der Antragsteller befinde
sich in einer aktuellen Notlage, da er seit Januar 2005 keine Leistungen nach dem SGB II
bezogen habe. Durch die Nothilfedarlehen sei die Notlage des Antragstellers nicht behoben.
Der am 1. Januar 2005 von dem Antragsteller eingereichte formlose Antrag müsse zur
Bearbeitung der Ansprüche des Antragstellers ausreichen. Die Antragsgegnerin könne sich
nicht darauf berufen, dass ihr die persönlichen Daten des Antragstellers nicht bekannt
seien. Die Antragsgegnerin könne nämlich auf die Daten der Arbeits- und Sozialämter
zurückgreifen. Eine Obliegenheit des Antragstellers, das Antragsformular zur
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB II auszufüllen, bestehe nicht. Ein
Anordnungsgrund bestehe auch für die Zeit vor Stellung des Eilantrages beim
Sozialgericht, da der Antragsteller die Nothilfedarlehen zurückzahlen müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 12.
August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, dem Antragsteller ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. September 2005).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht
abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt
voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die
besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2
Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen
beantragt oder erhält, 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Soweit für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs.
2 SGB I).
Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 nicht,
soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch
genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem
Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der
Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten
aus §§ 60 ff. SGB I nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm die
Verwendung des von der Antragsgegnerin übersandten Vordruckes aus einem wichtigen Grund
nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Zwar können mit dem Vordruck nur
die für die beantragte Sozialleistung erheblichen Umstände abgefragt werden. Enthält
der Vordruck darüber hinaus gehende Fragen, etwa weil er für verschiedene Arten von
Sozialleistungen benutzt werden soll, kann der Antragsteller deren Beantwortung ablehnen
(Freischmidt in: Hauck/Haines, SGB I, Stand: Oktober 2003, § 60 Rdnr. 20 m.w.N.). Der
Antragsteller hat aber schon nicht dargelegt, dass etwa die Beantwortung einzelner Fragen
für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht erforderlich ist. Er hat
lediglich pauschal behauptet, im Formularantrag seien persönliche Daten gefordert worden,
die keinen inhaltlichen Bezug zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Auch
wenn man mit dem Antragsteller eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Antragsgegnerin übersandten Formulars etwa aus datenschutzrechtlichen Erwägungen
verneinen würde, wäre der Antragsteller gehalten gewesen, zumindest die
datenschutzrechtlich unbedenklichen Teile des Formulars auszufüllen bzw. die betreffenden
Fragen formlos zu beantworten und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl.
Beschluss des erkennenden Senats vom 30. September 2005 - L 9 B 127/05 AS). Dieser
Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht des
Antragstellers entfällt auch nicht deshalb, weil sich die Antragsgegnerin durch einen
geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen
kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Insoweit konnte der Antragsteller nicht auf die bei der
Agentur für Arbeit vorliegenden Daten Bezug nehmen. Eine derartige Bezugnahme auf bereits
vorhandene Daten scheidet schon deshalb aus, weil mit dem übersandten Antragsformular
aktuelle Angaben bezogen auf den Beginn des Bewilligungsabschnitts (1. Januar 2005) zu
beantworten waren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. September 2005 - s.o.).
Im Übrigen hat der Antragsteller auch die behauptete Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft
gemacht. Seiner handschriftlichen Aufstellung vom 8. Juni 2005 lassen sich weder Angaben
zu seinen Wohnverhältnissen noch zum Einkommen und Vermögen entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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