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| Gericht: |
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
L 5 B 1351/05 AS ER |
| Datum: |
26.01.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 SGB II, § 7
Abs. 3 BAföG |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
ARGE
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 26. Januar 2006 durch die
Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht XXX, den Richter am Landessozialgericht XXX-XXX
XXX und die Richterin am Landessozialgericht XXX ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09.
November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwalt T S wird abgelehnt.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die 1982 geborene, aus Bremen stammende Antragstellerin besucht seit dem 09. August 2004
die Berufsfachschule für Foto-, Grafik und Modedesign, Fachrichtung Mode (L in B). Die
Ausbildung wird sie voraussichtlich im Juli 2007 beenden. Die Gewährung von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für diese
Ausbildung lehnte der Senator für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen -
Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 ab, da die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vorlägen. Werde ein Studium - wie im
Falle der Antragstellerin - erst nach Beginn des achten Fachsemesters abgebrochen, werde
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare
Gründe für den Abbruch bestanden hätten. Davon könne bei der Antragstellerin jedoch
nicht ausgegangen werden.
In Berlin bezog die Antragstellerin vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2005 vom JobCenter
Charlottenburg-Wilmersdorf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Leistungsgewährung wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2005 im Hinblick auf einen
seinerzeit anstehenden Umzug der Antragstellerin mit Wirkung zum 01. August 2005
eingestellt. Am 14. Juli 2005 beantragte die Antragstellerin, die in Berlin eine eigene
Wohnung bewohnt, daraufhin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August
2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der beantragten Leistung unter Hinweis auf
§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab.
Mit ihrem am 16. September 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin
begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. In
ihrem Falle liege eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II vor, sodass es auf die
grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ankomme. Als
Berufsfachschülerin würde sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richten; für
Empfänger des so genannten Minibafögs gelte der Ausschluss jedoch nicht.
Mit Beschluss vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer
einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die
Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vorschrift des § 7
Abs. 6 Nr. 2 SGB II greife nicht zugunsten der Antragstellerin. Die Norm stelle auf
"Auszubildende ab, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemesse", ab
und nicht abstrakt auf eine Ausbildung, für die sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
BAföG bemessen würde. Die Norm wolle nur diejenigen vom Ausschluss des Anspruchs auf
Hilfe zum Lebensunterhalt ausnehmen, die zwar Ausbildungsförderung erhielten, deren vom
Gesetz festgelegter Bedarf aber so niedrig sei, dass er zur Bedarfsdeckung ersichtlich
nicht ausreiche. Wer aber erst gar nicht gefördert werden könne, weil er eine für
Ausbildungen allgemein geltende Grenze der Förderung überschreite, könne keine
Sonderstellung wegen der anerkannt unzureichenden Leistungen der Ausbildungsförderung im
Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG beanspruchen. Der Bedarf der Antragstellerin bemesse
sich nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Vielmehr sei sie bereits nach § 7 Abs. 3
BAföG von einer Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen. Es bestehe daher gemäß § 7
Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch liege
kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Hilfebedürftige, die eine
Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür
vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, seien in der Regel
gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer
der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies
möge als hart empfunden werden, sei aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines
mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Härtefall
liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von
der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den
Gesetzeszweck, das Leistungssystem des SGB II von den finanziellen Lasten einer
Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in
hohem Maße unbillig, erscheinen ließen. Dies sei im Falle der Antragstellerin nicht
anzunehmen. Dass sie abgesehen von dem an sie weitergeleiteten Kindergeld keine Einkünfte
habe, stelle ebenso wenig eine besondere Härte dar wie der Umstand, dass eine eventuell
nötige Unterbrechung des Studiums zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führen
möge. Der Gesetzgeber nehme sogar das endgültige Scheitern der Ausbildung hin.
Schließlich bedeute auch die bei Abbruch der Ausbildung drohende oder bestehende
Arbeitslosigkeit keine besondere Härte. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.
Gegen diesen ihr am 14. November 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.
November 2005 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die ferner auch für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung hat sie
ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft
JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin
der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das
JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der inzwischen einhelligen
Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls
als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem
JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich
Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des
LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
09. November 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat
ihren Antrag, ihr laufend Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass
sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. die Antragsgegnerin im Klageverfahren
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihr laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben,
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift
hingegen Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des
Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sind. Dies ist jedoch bei der
Antragstellerin der Fall. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im
erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt bei ihr offensichtlich kein Fall des §
7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II vor, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Absatz 5 der
Vorschrift keine Anwendung findet. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II
ist gemein, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl.
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 45 f.; Münder, SGB II, § 7 Rn. 77). Dies folgt für
die von der Antragstellerin hier geltend gemachte Ziffer 2 daraus, dass dort auf einen
Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abgestellt wird, diese Vorschrift jedoch - wie sich
aus einem Umkehrschluss zu Absatz 2 der Norm ergibt - nur für Schüler gilt, die bei
ihren Eltern wohnen. Dies aber ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Auch wenn der
Senat die Ausführungen des Sozialgerichts Berlin zum Erfordernis des tatsächlichen
Leistungsbezuges im Gegensatz zu einem nur hypothetischen BAföG-Bedarf in entsprechender
Höhe für überzeugend hält, kommt es vorliegend darauf nicht an. Der Bedarf der
Antragstellerin würde sich gerade nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richten.
Es bleibt hier mithin bei dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Die
Antragstellerin geht einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach, ihr werden
jedoch keine Leistungen nach dem BAföG gewährt, weil sie ihre erste Ausbildung nicht aus
einem unabweisbarem Grunde abgebrochen bzw. aus einem solchen Grund die Fachrichtung
gewechselt hat. Ist aber eine Ausbildung gemäß BAföG dem Grunde nach förderungsfähig,
ändert sich an dem SGB II-Leistungsausschluss nicht dadurch etwas, dass sie konkret im
Hinblick auf die Ausbildungsbiographie des Antragstellers nicht gefördert wird.
Richtig sind die Antragsgegnerin sowie das Sozialgericht Berlin weiter davon ausgegangen,
dass bei der Antragstellerin kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II vorliegt, der es der Antragsgegnerin ermöglichen würde, der Antragstellerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren. Es bedarf
insoweit keiner Klärung, ob in Anlehnung an den zum früheren § 26 BSHG herrschenden
Streit das Vorliegen einer besonderen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn die Folgen des
Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von
Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber so
bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BVerwGE 94, 224), oder diesbezüglich stets eine
typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. Nachweise bei Eicher/Spellbrink, a.a.O.,
§ 7 Rn. 47). Denn so wie im Falle der Antragstellerin aus den vom Sozialgericht Berlin
überzeugend dargelegten Gründen nicht zu erkennen ist, dass die Folgen des
Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, so liegt
bei ihr auch keine von den insoweit relevanten Fallgruppen (z.B. Verlängerung der Dauer
der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes, zu lange Studien- und
Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung, unmittelbar bevorstehendes
Ausbildungsende) vor.
Schließlich rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin keine andere
Entscheidung. Es wird weder von der Antragsgegnerin noch den Gerichten in Abrede gestellt,
dass die Antragstellerin sich zurzeit in einer schwierigen finanziellen Lage befindet.
Auch vermag der Senat es durchaus nachzuvollziehen, dass es für die Antragstellerin
wünschenswert wäre, eine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Die vom Gesetzgeber
vorgesehenen Leistungen zur Ausbildungförderung hat sie jedoch bereits anlässlich ihres
Studiums in Anspruch genommen. Dass sie dieses Studium abgebrochen und nunmehr eine andere
Ausbildung begonnen hat, ist ihre - in der Sache durchaus nachvollziehbare - Entscheidung,
kann jedoch nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung
führen, als das BAföG dies vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die
Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung von den finanziellen Lasten einer
Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Leistungen zur Grundsicherung dienen nicht dem
Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die
primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese
Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
zweckwidrig unterlaufen.
Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die Antragsgegnerin sei an die Entscheidung
des JobCenters Charlottenburg-Wilmersdorf gebunden, geht dies schon im Hinblick auf den
Zeitraum, für den diese Behörde ihr Leistungen gewährt hatte, offensichtlich fehl. Es
geht vorliegend um verschiedene Leistungszeiträume. Auch ist das Vertrauen der
Antragstellerin darauf, dass eine ihr einmal zu Unrecht gewährte Leistung ihr auch
zukünftig gewährt werde, nicht schützenswert.
3. Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur
Überzeugung des Senats lag hier offensichtlich kein Anordnungsanspruch vor, sodass auch
keine theoretische Erfolgsaussicht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand (§ 73a
SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Da dementsprechend auch die Beschwerde der
Antragstellerin von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache
selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG). |
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