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| Gericht: |
Sozialgericht Lüneburg |
| Aktenzeichen: |
S 25 AS 343/06 ER |
| Datum: |
05.04.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 23 Abs. 3 SGB II |
| Urteil: |
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. März 2006 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Antragsteller begehren die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Konfirmation
ihres Sohnes.
Der 1959 geborene Antragsteller und die 1970 geborene Antragstellerin beziehen seit Anfang
2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und ihre vier Kinder. Mit Schreiben vom 10. März 2006
beantragten sie eine Beihilfe für die Ausrichtung der Konfirmation ihres Sohnes, wobei
sie nicht darlegten, welche Unkosten genau entstehen würden. Dem Antrag lässt sich
lediglich entnehmen, dass die Unkosten für die Ausstattung mit Konfirmationsbekleidung
und die Ausrichtung einer kleinen Familienfeier mit 25 Personen für Mit-tagessen und
Kaffeetrinken anfallen würden. Mit Bescheid vom 17. März 2006 lehnte der Antragsgegner
die Bewilligung der einmaligen Beihilfe ab, da diese Kosten bereits in der Regelleistung
enthalten seien und kein Fall einer Erstausstattung vorliege. Hiergegen erhoben die
Antragsteller am 24. März 2006 Widerspruch, den der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 zurückwies.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2006 haben die Antragsteller am 27. März 2006 beim
Sozialgericht Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt,
mit dem sie eine einmalige Beihilfe zur Konfirmation begehren. Zur Begründung führen sie
aus, dass sie eine schnelle Entscheidung in ihrer Widerspruchsangelegenheit benötigen, da
die Konfirmation am 14. Mai 2006 stattfinden werde und ansonsten die Einladungen an Paten
und Großeltern wieder rückgängig gemacht werden müssten.
Die Antragsteller stellen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß) den
Antrag,
ihnen eine einmalige Beihilfe für die Ausrichtung der Konfirmation zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf die Ausführungen in seinem
Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 und hebt insbesondere hervor, dass in dem
Regelsatz nach dem SGB II der gesamte Bedarf einschließlich Kleidung enthalten sei und
bei den Antragstellern kein Fall einer Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3
SGB II vor-liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte und den beigezogenen
Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
waren.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell -
rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungs-grund,
nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es
besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den
An-ordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsan-spruch und
Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammen-hanges ein
bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 27 und 29 m. w. N.): Ist die Klage in der
Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet so ist der Antrag auf
einstweiliger Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
ab-zulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der
Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anord-nung
statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens, wenn etwa eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist
im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen
Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) müssen sich die Gerichte
schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BVR 569/05 -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivil-prozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft dargetan. Nach Überzeugung des Gerichts haben die Antragsteller nicht glaubhaft
gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für die Konfirmation ihres
Sohnes besitzen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Ko-sten
für Unterkunft und Heizung und ggf. einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Nach § 20 Abs. 1
S. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ins-besondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Leistungen für die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben. Zusätzliche Leistungen sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 5 SGB II
nur für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die
Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorgese-hen. Alle
weiteren unabweisbaren Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind und im Einzelfall
nicht anders gedeckt werden können, werden bei entsprechendem Nachweis durch die
Erbringung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II gedeckt. Aus der Zusammenschau
dieser Vorschriften ergib sich, dass - abgesehen von den Fällen der Erstausstattung der
Wohnung und der Erstausstattung mit Bekleidung sowie mehrtägigen Klassenfahrten - alle
sonstigen Bedarfe von der Regelleistung gedeckt sind. Wie sich aus der Gesetzesbegründung
entnehmen lässt, hatte der Gesetzgeber bei den genannten Erstausstattungen solche Fälle
im Blick, in denen ein Bedarf erstmalig (durch Schwan-gerschaft oder Geburt) oder wegen
Gesamtverlusts (z.B. durch einen Wohnungsbrand) oder wegen anderer außergewöhnlicher
Umstände (ungewöhnliche Gewichtszu- oder abnahme oder bei einer unzureichenden
Gesamtausstattung wegen vorangegangener Haft oder Wohnungslosigkeit) entsteht (vgl.
Bundestagsdrucksache 15/1514, Seite 60; Hofmann in LPK-SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 29). Dies
bedeutet, dass der Begriff der Er-stausstattung nicht so zu verstehen sein kann, dass dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile
einer Erstausstattung zu bewil-ligen sind, die er nicht besitzt, sondern das - in
Abgrenzung zu dem Erhaltungs- und Er-gänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu
bestreiten ist - eine Erstausstattung im Sinne einer neuen Ausstattung des
Hilfebedürftigen mit Möbeln und Kleidung vielmehr nur bei besonderen Ereignissen in
Betracht kommen kann (vgl. Behrend in: JURIS Pra-xiskommentar SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 52
m. w. N.; Hofmann in LPK-SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 29). Insoweit wird es in der Literatur
und Rechtssprechung insbesondere nicht als ausreichend erachtet, dass der vorhandene
Bekleidungsbestand (nur) ergänzt werden muss (Kalhorn in Hauck/ Noftz Grundsicherung für
Arbeitssuchende, 2005, § 23 Rdnr. 21), sondern darauf verwiesen, dass der Begriff
"Erstausstattung" impliziere, dass zuvor keine Möglichkeit bestanden habe,
entsprechende Kleidungsstücke anzuschaffen bzw. dass diese verloren gegangen sind (vgl.
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2005, - L 5 B 139/05 ER AS -). Nur
vereinzelt wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Erstausstattung auch die
Ausstattung mit all jenen Bekleidungsstücken umfasst, die bisher nicht auf Grund
gewährter Leistungen vorhanden sind und dass auch bei gleichzeitigem Ablauf der
Tragedauer aller Kleidungsstücke ein Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
vorliege (so wohl Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II 2005, § 23 Rdnr. 105).
Das erkennende Gericht teilt jedoch die Auffassung der überwiegenden Literatur und
Rechtssprechung, die durch den Wortlauf der Vorschrift, die Gesetzesbegründung sowie die
Gesetzessystematik gestützt wird: Aus dem im Gesetz genannten Beispielen für Fälle der
Erstausstattung ergibt sich offenkundig, dass nur in den Fällen eine gesonderte Zah-lung
von Leistungen erfolgen soll, in denen plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue
Bekleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur
unzureichend (bei Haftentlassung) vorhanden war oder (durch Wohnungsbrand) komplett
verloren gegangen ist. In allen anderen Fällen muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige
auf das Ansparen seiner Regelleistung zur Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung verwie-sen
werden.
Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die von den
Antragstellern begehrten Kleidungsstücke zur Konfirmation ihres Sohnes Erstausstattung im
Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II darstellen. Die Antragsteller haben es überdies
be-reits versäumt, im Einzelnen darzustellen, welche Bekleidung und welche sonstigen
Lei-stungen für die Konfirmation ihres Sohnes überhaupt benötigt wird und insoweit auch
keinen Nachweis für das Fehlen entsprechender Kleidungsstücke und sonstiger
Gegen-stände erbracht. Davon abgesehen liegen nach Auffassung des Gerichtes aber auch
keine der Aufzählung im Gesetz vergleichbaren außergewöhnlichen Umstände vor, welche
die Annahme einer erforderlichen Erstausstattung rechtfertigen. Insoweit stellt die seit
längerer Zeit bekannt gewesene bevorstehende Konfirmation keine den oben genannten
Situationen vergleichbare Notlage" dar, für die den Antragstellern nicht das
Ansparen von Mitteln aus der Regelleistung zur Ergänzung des Kleiderbestandes zuzumuten
ge-wesen wäre. Anders als bei den im Gesetz genannten Beispielsfällen für
Erstausstattung, bei welchen der erwerbsfähige Hilfebedürftige plötzlich und
kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt, die ursprünglich nicht oder nur
unzureichend vorhanden war oder die gänzlich verloren gingen, müssen die Antragsteller
hinsichtlich der Konfirmati-onsbekleidung letztlich nur den Bestand der Bekleidung ihres
Sohnes ergänzen. Nach Einschätzung des Gerichtes liegt damit kein Fall einer
unzureichenden Grundausstattung mit Bekleidung vor, sondern lediglich ein
Ergänzungsbedarf für bestimmte Kleidungs-stücke, die jedoch nicht im Wege der
Erstausstattung gesondert zu übernehmen sind, sondern von der Regelleistung abgedeckt
werden. Da der von den Antragsstellern gel-tend gemachte Bedarf also von der Regelleistung
abgedeckt wird, wären die Antragstel-ler insofern auf die Möglichkeit zum Ansparen von
Mitteln für die Beschaffung der Kleidungsstücke zu verweisen.
Gleiches gilt auch und gerade für die unsubstantiiert geltend gemachten Kosten für die
Konfirmationsfeier selbst, denn solche Kosten werden nicht einmal ansatzweise vom klaren
und unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II
umfasst.
Nach Überzeugung des Gerichtes kann auch letztlich offen bleiben, ob die von den
An-tragstellern begehrte Erstausstattung eine solche Erstausstattung im Sinne des § 23
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II darstellt. Denn ein Antragsteller kann den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nur dann mit Erfolg begehren, wenn neben dem materiell -
rechtlichen An-spruch hinsichtlich der Erfolgaussichten in der Hauptsache schlüssig
dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass eine besondere Notlage besteht und ohne die
Vorweg-nahme der Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
unzumut-bare, sonst nicht abwendbare Nachteile drohen. Jedenfalls an diesen Anforderungen
scheitert das Begehren der Antragsteller. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft
gemacht, aus welchen Gründen ihr Sohn über keine für diesen - zugegebenermaßen -
besonderen Anlass besondere Kleidung verfügt bzw. warum die Ausrichtung einer
(angemessenen) Familienfeier nicht möglich sein soll.
Sollte ein Ansparen im oben angesprochenen Sinne nicht möglich gewesen sein, wofür das
Gericht allerdings keine Anhaltspunkte erkennen kann, bliebe noch die Möglichkeit der
Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, welches allerdings den Nachweis
für die Notwendigkeit der Beschaffung einzelner Kleidungsstücke und eine dezidierte
Aufstellung, welche Kosten für die Konfirmationsfeier anfallen würden, voraussetzen
würde. Allerdings - darauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - wäre hierfür
gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II und im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB
II die Agentur für Arbeit D.sachlich und örtlich zuständig. Insoweit ist darüber auch
in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, so dass - obwohl nach Auffassung des Gerichts
manches dafür spricht - offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 S.1
SGB II überhaupt vorliegen.
Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit dem Einwand gehört werden, bei
Ab-lehnung ihres Begehrens müssten die bereits ausgesprochenen Einladungen wieder
rückgängig gemacht werden. Nach Überzeugung des Gerichtes liegt derartiges jedenfalls
dann in der Risikosphäre der Hilfebedürftigen, wenn sie Einladungen aussprechen, bevor
entweder noch nicht einmal der Antrag auf eine entsprechende Beihilfe gestellt worden ist
oder aber die Entscheidung der Behörde bzw. der Widerspruchsbehörde abgewartet wurde.
Damit kommt die Bewilligung von Leistungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nicht in Betracht.
Das Gericht weist die Antragsteller noch darauf hin, dass der beim Gericht gestellte
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. März 2006 die gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30. März 2006 statthafte Klage nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. |
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