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Gericht: Sozialgericht Lüneburg
Aktenzeichen: S 25 AS 343/06 ER
Datum: 05.04.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 23 Abs. 3 SGB II
Urteil:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 23. März 2006 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


GRÜNDE

I.

Die Antragsteller begehren die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Konfirmation ihres Sohnes.

Der 1959 geborene Antragsteller und die 1970 geborene Antragstellerin beziehen seit Anfang 2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und ihre vier Kinder. Mit Schreiben vom 10. März 2006 beantragten sie eine Beihilfe für die Ausrichtung der Konfirmation ihres Sohnes, wobei sie nicht darlegten, welche Unkosten genau entstehen würden. Dem Antrag lässt sich lediglich entnehmen, dass die Unkosten für die Ausstattung mit Konfirmationsbekleidung und die Ausrichtung einer kleinen Familienfeier mit 25 Personen für Mit-tagessen und Kaffeetrinken anfallen würden. Mit Bescheid vom 17. März 2006 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung der einmaligen Beihilfe ab, da diese Kosten bereits in der Regelleistung enthalten seien und kein Fall einer Erstausstattung vorliege. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 24. März 2006 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2006 haben die Antragsteller am 27. März 2006 beim Sozialgericht Lüneburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie eine einmalige Beihilfe zur Konfirmation begehren. Zur Begründung führen sie aus, dass sie eine schnelle Entscheidung in ihrer Widerspruchsangelegenheit benötigen, da die Konfirmation am 14. Mai 2006 stattfinden werde und ansonsten die Einladungen an Paten und Großeltern wieder rückgängig gemacht werden müssten.

Die Antragsteller stellen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß) den Antrag,

ihnen eine einmalige Beihilfe für die Ausrichtung der Konfirmation zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 und hebt insbesondere hervor, dass in dem Regelsatz nach dem SGB II der gesamte Bedarf einschließlich Kleidung enthalten sei und bei den Antragstellern kein Fall einer Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3 SGB II vor-liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell - rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungs-grund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den An-ordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsan-spruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammen-hanges ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 27 und 29 m. w. N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet so ist der Antrag auf einstweiliger Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich ab-zulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anord-nung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BVR 569/05 -).

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan. Nach Überzeugung des Gerichts haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für die Konfirmation ihres Sohnes besitzen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Ko-sten für Unterkunft und Heizung und ggf. einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ins-besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Leistungen für die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zusätzliche Leistungen sind nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 5 SGB II nur für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vorgese-hen. Alle weiteren unabweisbaren Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind und im Einzelfall nicht anders gedeckt werden können, werden bei entsprechendem Nachweis durch die Erbringung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II gedeckt. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergib sich, dass - abgesehen von den Fällen der Erstausstattung der Wohnung und der Erstausstattung mit Bekleidung sowie mehrtägigen Klassenfahrten - alle sonstigen Bedarfe von der Regelleistung gedeckt sind. Wie sich aus der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, hatte der Gesetzgeber bei den genannten Erstausstattungen solche Fälle im Blick, in denen ein Bedarf erstmalig (durch Schwan-gerschaft oder Geburt) oder wegen Gesamtverlusts (z.B. durch einen Wohnungsbrand) oder wegen anderer außergewöhnlicher Umstände (ungewöhnliche Gewichtszu- oder abnahme oder bei einer unzureichenden Gesamtausstattung wegen vorangegangener Haft oder Wohnungslosigkeit) entsteht (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1514, Seite 60; Hofmann in LPK-SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 29). Dies bedeutet, dass der Begriff der Er-stausstattung nicht so zu verstehen sein kann, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewil-ligen sind, die er nicht besitzt, sondern das - in Abgrenzung zu dem Erhaltungs- und Er-gänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist - eine Erstausstattung im Sinne einer neuen Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Kleidung vielmehr nur bei besonderen Ereignissen in Betracht kommen kann (vgl. Behrend in: JURIS Pra-xiskommentar SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 52 m. w. N.; Hofmann in LPK-SGB II, 2005, § 23 Rdnr. 29). Insoweit wird es in der Literatur und Rechtssprechung insbesondere nicht als ausreichend erachtet, dass der vorhandene Bekleidungsbestand (nur) ergänzt werden muss (Kalhorn in Hauck/ Noftz Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2005, § 23 Rdnr. 21), sondern darauf verwiesen, dass der Begriff "Erstausstattung" impliziere, dass zuvor keine Möglichkeit bestanden habe, entsprechende Kleidungsstücke anzuschaffen bzw. dass diese verloren gegangen sind (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2005, - L 5 B 139/05 ER AS -). Nur vereinzelt wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Erstausstattung auch die Ausstattung mit all jenen Bekleidungsstücken umfasst, die bisher nicht auf Grund gewährter Leistungen vorhanden sind und dass auch bei gleichzeitigem Ablauf der Tragedauer aller Kleidungsstücke ein Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II vorliege (so wohl Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II 2005, § 23 Rdnr. 105).

Das erkennende Gericht teilt jedoch die Auffassung der überwiegenden Literatur und Rechtssprechung, die durch den Wortlauf der Vorschrift, die Gesetzesbegründung sowie die Gesetzessystematik gestützt wird: Aus dem im Gesetz genannten Beispielen für Fälle der Erstausstattung ergibt sich offenkundig, dass nur in den Fällen eine gesonderte Zah-lung von Leistungen erfolgen soll, in denen plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt wird, die ursprünglich nicht (Geburt, Schwangerschaft) oder nur unzureichend (bei Haftentlassung) vorhanden war oder (durch Wohnungsbrand) komplett verloren gegangen ist. In allen anderen Fällen muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf das Ansparen seiner Regelleistung zur Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung verwie-sen werden.

Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die von den Antragstellern begehrten Kleidungsstücke zur Konfirmation ihres Sohnes Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II darstellen. Die Antragsteller haben es überdies be-reits versäumt, im Einzelnen darzustellen, welche Bekleidung und welche sonstigen Lei-stungen für die Konfirmation ihres Sohnes überhaupt benötigt wird und insoweit auch keinen Nachweis für das Fehlen entsprechender Kleidungsstücke und sonstiger Gegen-stände erbracht. Davon abgesehen liegen nach Auffassung des Gerichtes aber auch keine der Aufzählung im Gesetz vergleichbaren außergewöhnlichen Umstände vor, welche die Annahme einer erforderlichen Erstausstattung rechtfertigen. Insoweit stellt die seit längerer Zeit bekannt gewesene bevorstehende Konfirmation keine den oben genannten Situationen vergleichbare „Notlage" dar, für die den Antragstellern nicht das Ansparen von Mitteln aus der Regelleistung zur Ergänzung des Kleiderbestandes zuzumuten ge-wesen wäre. Anders als bei den im Gesetz genannten Beispielsfällen für Erstausstattung, bei welchen der erwerbsfähige Hilfebedürftige plötzlich und kurzfristig im großen Umfang neue Bekleidung benötigt, die ursprünglich nicht oder nur unzureichend vorhanden war oder die gänzlich verloren gingen, müssen die Antragsteller hinsichtlich der Konfirmati-onsbekleidung letztlich nur den Bestand der Bekleidung ihres Sohnes ergänzen. Nach Einschätzung des Gerichtes liegt damit kein Fall einer unzureichenden Grundausstattung mit Bekleidung vor, sondern lediglich ein Ergänzungsbedarf für bestimmte Kleidungs-stücke, die jedoch nicht im Wege der Erstausstattung gesondert zu übernehmen sind, sondern von der Regelleistung abgedeckt werden. Da der von den Antragsstellern gel-tend gemachte Bedarf also von der Regelleistung abgedeckt wird, wären die Antragstel-ler insofern auf die Möglichkeit zum Ansparen von Mitteln für die Beschaffung der Kleidungsstücke zu verweisen.

Gleiches gilt auch und gerade für die unsubstantiiert geltend gemachten Kosten für die Konfirmationsfeier selbst, denn solche Kosten werden nicht einmal ansatzweise vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB II umfasst.

Nach Überzeugung des Gerichtes kann auch letztlich offen bleiben, ob die von den An-tragstellern begehrte Erstausstattung eine solche Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II darstellt. Denn ein Antragsteller kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann mit Erfolg begehren, wenn neben dem materiell - rechtlichen An-spruch hinsichtlich der Erfolgaussichten in der Hauptsache schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass eine besondere Notlage besteht und ohne die Vorweg-nahme der Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzumut-bare, sonst nicht abwendbare Nachteile drohen. Jedenfalls an diesen Anforderungen scheitert das Begehren der Antragsteller. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen ihr Sohn über keine für diesen - zugegebenermaßen - besonderen Anlass besondere Kleidung verfügt bzw. warum die Ausrichtung einer (angemessenen) Familienfeier nicht möglich sein soll.

Sollte ein Ansparen im oben angesprochenen Sinne nicht möglich gewesen sein, wofür das Gericht allerdings keine Anhaltspunkte erkennen kann, bliebe noch die Möglichkeit der Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, welches allerdings den Nachweis für die Notwendigkeit der Beschaffung einzelner Kleidungsstücke und eine dezidierte Aufstellung, welche Kosten für die Konfirmationsfeier anfallen würden, voraussetzen würde. Allerdings - darauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - wäre hierfür gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II und im Umkehrschluss zu § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die Agentur für Arbeit D.sachlich und örtlich zuständig. Insoweit ist darüber auch in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, so dass - obwohl nach Auffassung des Gerichts manches dafür spricht - offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 S.1 SGB II überhaupt vorliegen.

Schließlich können die Antragsteller auch nicht mit dem Einwand gehört werden, bei Ab-lehnung ihres Begehrens müssten die bereits ausgesprochenen Einladungen wieder rückgängig gemacht werden. Nach Überzeugung des Gerichtes liegt derartiges jedenfalls dann in der Risikosphäre der Hilfebedürftigen, wenn sie Einladungen aussprechen, bevor entweder noch nicht einmal der Antrag auf eine entsprechende Beihilfe gestellt worden ist oder aber die Entscheidung der Behörde bzw. der Widerspruchsbehörde abgewartet wurde.

Damit kommt die Bewilligung von Leistungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Das Gericht weist die Antragsteller noch darauf hin, dass der beim Gericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. März 2006 die gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 statthafte Klage nicht ersetzen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

 


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