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| Gericht: |
Sozialgericht Nürnberg |
| Aktenzeichen: |
S 13 AS 88/05 |
| Datum: |
22.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, 7
Abs. 4, 24 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
I. Der Bescheid der ARGE Nürnberg vom 02.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, unter Zuerkennung eines Zuschlags Alg II bis 22.09.2005
zu gewähren.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger beantragte am 04.10.2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er gab
an, bis 21.09.2003 in Alg-Bezug gestanden zu haben. Darüber hinaus lebe er in
eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau H. M., welche eine Witwenrente in Höhe von EUR 623,66
und Altersrente in Höhe von EUR 655,10 beziehe.
Mit Bescheid vom 02.12.2004 wurde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt,
da der Kläger nicht hilfebedürftig wäre, nachdem das Einkommen der Lebenspartnerin H.
M. auf seinen Bedarf anzurechnen sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 23.03.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung
wurde vorgetragen, daß Rentenansprüche angerechnet worden wären. Das SGB II sehe jedoch
keine Anrechnung von zweckgebundenen Sozialleistungen vor.
Mit Bescheid vom 23.03.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ergänzend
wurde ausgeführt, Frau M. verfüge über ein anrechenbares Einkommen in Form von Alters-
und Witwenrente in Höhe von insgesamt EUR 1.278,76. Mit diesen anrechenbaren Einkommen
übersteige sie ihren Bedarf zur Gestaltung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 459,81
um EUR 818,95. Diese Einkommensüberschreitung sei bei der Bedarfsberechnung des Klägers
zu berücksichtigen, der einem Bedarf von EUR 459,81 habe.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am
19.04.2005 erhobenen Klage. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, daß das
Einkommen der Lebensgefährtin des Klägers um die Kosten der Eigentumswohnung sowie die
Finanzierungsdarlehen zu kürzen wäre. Während des Klageverfahrens wurden entsprechend
dem Beschlusses des SG Nürnberg vom 09.11.2005 die Kosten der Unterkunft detailliert
nachgewiesen, worauf die Beklagte unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Schuldzinsen in Höhe von EUR 295,47, der Grundabgaben von monatlich EUR 23,89, des
Hausgeldes in Höhe von EUR 214,22 eine Neuberechnung vornahm, aber wiederum zu der
Auffassung gelangte, daß das anzurechnende Einkommen den Bedarf des Klägers übersteige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 02.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte durch Bescheid vom 02.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 die Gewährung von Alg II an den Kläger abgelehnt.
Dem Kläger steht gemäß §§ 19, 7 und 9 SGB II ein Anspruch auf Alg II zu. Der Kläger
und Frau M. leben unstreitig in einer Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II
gehören zur Bedarfsgemeinschaft der Hilfebedürftige selbst und der Partner des
Hilfebedürftigen, der mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 b SGB
II). Allerdings stehen der Partnerin gemäß § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II
nicht zu, da sie bereits eine Altersrente bezieht. Der Bezug der Altersrente steht jedoch
der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Kläger und Partnerin nicht entgegen.
Der Bedarf der Partnerin stellt sich folgendermaßen dar: Regelsatz (Mischregelsatz 90 %
des Eckregelsatzes für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII EUR 311,00 sowie
Unterkunftskosten, die nach Kopfteilen zur Hälfte auf die Partnerin und zur anderen
Hälfte auf den Kläger zu verteilen sind. An Unterkunftskosten sind insoweit zu
berücksichtigen: Schuldzinsen in Höhe von insgesamt EUR 295,47 (EUR 189,72 + EUR 105,75)
die Grundabgaben von monatlich EUR 23,89, das um die Heiz- und Warmwasserkosten bereinigte
Hausgeld in Höhe von EUR 214,22. Soweit darüber hinaus noch die Berücksichtigung des
Hausgeldes für die Sondernutzung einer Garage geltend gemacht wurde, kann dieser Betrag
nicht anerkannt werden, weil es sich bei Unterkunftskosten nur um solche Kosten, die der
Nutzung zu Wohnzwecken dienen, handelt. Die Beträge für die Lebensversicherung, die der
Sicherung eines Darlehens dient, sind wegen fehlender Unmittelbarkeit ebenfalls keine
Unterkunftskosten. Strom- und Warmwasserkosten werden mit der Regelleistung abgedeckt und
zählen nicht zu Unterkunftskosten. Demgemäß errechnen sich insgesamt Unterkunftskosten
in Höhe von EUR 533,58. Hierzu kommen die nachgewiesenen Heizungskosten von monatlich EUR
28,44, so daß insgesamt Kosten in Höhe von EUR 562,02 als Kosten der Unterkunft und
Heizung Berücksichtigung finden können, die anteilig für die Partnerin mit EUR 288,01
anzusetzen sind. Der Gesamtbedarf der Partnerin beträgt daher EUR 592,01.
Ihr Gesamtrenteneinkommen beträgt unstreitig EUR 1.248,76 abzüglich der
Versicherungspauschale gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-Verordnung in Höhe von EUR 30,00 ergibt
ein bereinigtes Einkommen von EUR 1.248,76. Wird vom Einkommen der Gesamtbedarf der
Partnerin abgesetzt, errechnet sich ein überschreitendes Einkommen in Höhe von EUR
656,75. Dieses den Bedarf der Partnerin überschreitende Einkommen ist wiederum auf den
Bedarf des Klägers anzurechnen.
Dem Kläger steht eine Regelleistung in Höhe von EUR 311,00 sowie Kosten der Unterkunft
in Höhe von EUR 281,01 zu, so daß er zunächst einen eigenen Bedarf (ebenso wie die
Partnerin) von EUR 591,01 hat. Neben der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft steht
dem Kläger jedoch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch ein Anspruch auf einen befristeten
Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II zu, da er bis 21.09.2003 im Alg-Bezug
stand. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB II erhält der Hilfebedürftige für maximal zwei Jahre
einen befristeten Zuschlag, soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des
Alg-Bezuges bezieht. Die Vorschrift ist mißverständlich, da der Alg II-Bezug ja gerade
auch den befristeten Zuschlag mitumfaßt. Deshalb schließt die Beklagte aus der
Vorschrift nur wenn ein Bedarf, d. h. ein Anspruch auf Regelleistung Mehrbedarf und Kosten
der Unterkunft und Heizung besteht, stünde ein Anspruch auf einen Zuschlag zu. Da nach
dem Willen des Gesetzgebers der befristete Zuschlag aber Einkommenseinbußen abfedern
soll, die beim Übertritt von Alg zum Alg II entstehen, ist nicht nachzuvollziehen, warum
in Fällen der Einkommensanrechnung (sei es von Einkommen des Hilfebedürftigen, oder wie
hier, seines Partners) eine derartige Abfederung nicht erfolgen soll. Gerade wenn eine
Einkommensanrechnung vorzunehmen ist, entstehen beim Übertritt von Alg zu Alg II die
größten Einkommenseinbußen, da während des Alg-Beuges das Einkommen des
Hilfebedürftigen nur zu einem geringen Teil und das Einkommen des Partners überhaupt
nicht anzurechnen ist. Im Wege der teleologischen Reduktion ist § 24 Abs. 1 SGB II daher
dahingehend anzulegen, daß ein befristeter Zuschlag bei Übergang von Alg-Bezug zum Alg
II-Bezug für maximal zwei Jahre zusteht, wenn sich rechnerisch ein Anspruch ergibt.
Kommt ein Auszahlungsanspruch (ohne Zuschlag) Alg II also allein deshalb nicht in
Betracht, weil Einkommen der Partnerin den Bedarf überschreitet, ist nach dem Schutzzweck
des § 24 SGB II dennoch weiter zu prüfen. Auch in der Regierungsbegründung ist
ausgeführt, der befristete Zuschlag für den Anspruch auf die Neuleistung mache 2/3 des
Unterschiedsbetrages zwischen Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen
Leistungshöhe aus. Selbst wenn also ein Bezug von Alg II erst aufgrund der Gewährung des
Zuschlags zustandekommt, ist nach der Intention des Gesetzgebers Alg II zu gewähren.
Der Zuschlag berechnet sich aus der Differenz von ehemaligem Arbeitslosengeldbezug
zuzüglich Wohngeld (welches hier nicht bezahlt wurde) und dem an den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II.
Wie der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf vom 25.07.2003 (Seite 121) entnommen
werden kann, ist der Zuschlag für das erste Jahr grundsätzlich nach folgender Formel zu
berechnen: 2/3 x [(Arbeitslosengeld + Wohngeld) - (Alg II ohne Zuschlag - zu
berücksichtigendes Einkommen)]. Bei der Berechnung nach dieser Formel ergibt die
Differenz von Alg II nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und dem zu berücksichtigenden
Einkommen eine negative Zahl die von den dem Kläger vormals gewährten Arbeitslosengeld
abzuziehen ist.
Nachdem der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich EUR 177,45 bezog, ist von
einem monatlichen Bezug von EUR 768,95 auszugehen, 768 EUR abzüglich Alg II minus
anrechenbares Einkommen (EUR 592,01 - EUR 656,75) ergibt EUR 768,95 - (- EUR 64,74) = EUR
833,69. Der sich nach der Formel errechnende Zuschlag von EUR 833,69 zeigt, daß aufgrund
des Abzugs einer negativen Zahl (die eine Addierung bedeutet), sich in den Fällen, in
denen das anrechenbare Einkommen den Bedarf nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II überschreitet,
grundsätzlich ein Zuschlag errechnet. Dieser ist der Höhe nach allerdings gemäß § 24
Abs. 3 SGB II begrenzt. Das bedeutet, daß auch dann, wenn sich kein Bedarf nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 SGB II wegen Anrechnung nach § 19 Satz 2 SGB II errechnet ein Zuschlag
zustehen kann und eine Berechnung durchgeführt werden muß.
Der nach § 24 Abs. 3 SGB II zustehende Höchstbetrag ist in diesen Fällen daher den
Bedarf nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuzuschlagen, um den zustehenden Alg
II-Gesamtanspruch zu errechnen. Der Umstand, daß mit Zunahme des anrechenbaren Einkommens
die Chance auf Erhalt einer Alg II-Leistung bzw. die Höhe der Alg II-Leistung steigen
kann, entspricht der Intention des Gesetzgebers, einen Anreiz für eine eigene Sicherung
des Lebensunterhalts zu schaffen (vgl. hierzu Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews SGB II, §
24 RdNr. 18 bis 20).
Würde die Gewährung eines bedarfserhöhenden Zuschlags in diesen Fällen verneint
werden, würden erwerbsfähige Hilfebedürftige in ihrem nach § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II
zustehenden Anspruch auf befristeten Zuschlag zur Abfederung der Einkommenseinbuße bei
Übertritt von Arbeitslosengeld zu Alg II Bezug gebracht werden. Im vorliegenden Fall ist
der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf EUR 320,00 für das erste Jahr (bis
21.09.2004) begrenzt, nachdem der Kläger mit einer Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft
lebt. Für das zweite Jahr steht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuschlag von 50 % des
Zuschlags des ersten Jahres zu, so daß von einem Zuschlag in Höhe von EUR 160,00
ausgegangen werden kann.
Obgleich die Partnerin des Klägers keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat,
steht ein Zuschlag nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und nicht nach Nr. 1 SGB II zu, da bei
Paaren grundsätzlich von einem Höchstbetrag von EUR 320,00 auszugehen ist, weil der
Zuschlag eine familienbezogene Leistung darstellt, die nicht voraussetzt, daß der Partner
tatsächlich hilfebedürftig ist.
Die Berechnung des Bedarfes des Klägers ist daher folgendermaßen vorzunehmen: EUR 311,00
für die Regelleistung, anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 281,01, Zuschlag
in Höhe von EUR 160,00 ergibt EUR 752,01 abzüglich anrechenbares Einkommen in Höhe von
EUR 656,75 ergibt einen Betrag in Höhe von EUR 96,26 monatlich, der dem Kläger als Alg
II bis 21.09.2005 zu gewähren ist.
Nach alledem war die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide
dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 22.09.2005 Alg II zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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