|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Kassel |
| Aktenzeichen: |
S 20 AS 3/05 ER |
| Datum: |
01.02.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 20, 36 SGB II, § 30
Abs. 3 Satz 2 SGB I |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des A.,
Steinweg 4, A-Stadt,
Antragstellers,
gegen
die ARGE ,
B-Straße, B-Stadt,
Antragsgegnerin,
hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 1. Februar 2005 durch den
Richter Dr. XXX
als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller ab 17.01.2005 vorläufig, längstens bis zum 17.03.2005, Arbeitslosengeld II
in Höhe eines Tagessatzes von 11,50 Euro unter Anrechnung der bereits gezahlten
Tagessätze in Höhe von 9,75 Euro zu gewähren, soweit sich der Antragsteller im Bereich
der Antragsgegnerin aufhält. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung ungekürzter Tagessätze
auf Grundlage einer monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe
von 345,00 Euro.
Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller ist obdachlos. Auf seinen Antrag hin erhielt er
am 06.01.2005 von der Antragsgegnerin einen Tagessatz von 9,75 Euro ausbezahlt. Am selben
Tag legte er hiergegen schriftlich "Beschwerde" bei der Antragsgegnerin ein und
bat um Auszahlung des "Restbetrages". Am 07.01.2005 erhielt er von der
Antragsgegnerin für den Zeitraum bis zum 09.01.2005 29,25 Euro ausbezahlt, wogegen er
sich am selben Tag schriftlich wandte. Am 12. und 13.01.2005 erhielt er von der
Antragsgegnerin jeweils einen Tagessatz von 9,75 Euro ausbezahlt. Hiergegen wandte er sich
schriftlich am 13.1.2005 mit der Bitte um Auszahlung des "Restbetrages". Am
14.01.2005 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin erneut 29,25 Euro für drei
Tage. In seinem Widerspruch vom 14.01.2005 bat er um Auszahlung des
"Differenzbetrages" zu den ihm für 3 Tage zustehenden 34,50 Euro in Höhe von
5,25 Euro.
Am 17.01.2005 hat der Antragsteller Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Niederschrift
der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Kassel gestellt.
Der Antragsteller versichert an Eides Statt, sich seit dem 12.1.2005 im Schwalm-Eder-Kreis
aufzuhalten, um mit den Mitarbeitern der Fachberatungsstelle für Wohnungslose in A-Stadt
seine Ansprüche auf ungekürzte Tagessätze zu erörtern, wobei er sich tagsüber bei der
Fachberatungsstelle aufhalte und unter der Ederbrücke übernachte. Wo er sich zukünftig
aufhalten werde, wisse er noch nicht. Er ist der Auffassung, in der Auszahlung geringerer
Tagessätze an ihn läge eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern von Sozialhilfe mit
festem Wohnsitz vor. Im übrigen sei eine Minderung seines Tagessatzes weder nach dem SGB
II noch nach dem SGB XII rechtmäßig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zur
Entscheidung in der Hauptsache einen Tagessatz von 11,50 Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da der dem Antragsteller
gewährte Tagessatz in Höhe von 9,75 Euro den laufenden Lebensunterhalt sicherstelle.
Durch Erhöhung des Eckregelsatzes von 297,00 Euro auf 345,00 Euro zum 01.01.2005 sei der
Antragsteller verpflichtet, die höhere Regelleistung anteilig zur Ansparung für
Anschaffungen zu nutzen. Durch die Auszahlung des geringeren Tagessatzes sei der
Antragsteller damit lediglich an der Vornahme von Ansparungen gehindert, ohne dass ihm
dadurch akut irgendein Nachteil entstünde. Ferner bestehe kein Anordnungsanspruch. In dem
Regelsatz von 345,00 Euro seien 48,00 Euro für Ansparungen zur Anschaffung von Kleidung
und Hausrat vorgesehen. Hausrat werde von durchreisenden Obdachlosen grundsätzlich nicht
benötigt. Soweit im Einzelfall doch Hausrat benötigt werde und Kleidung angeschafft
werden müsse, sei nach lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der
Personenkreis der Obdachlosen aus dem Tagessatz tatsächlich entsprechende Ansparungen
vornehme. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass nach Erhalt und Verbrauch der vollen
Regelleistung Anträge auf darlehensweise Deckung gestellt und die Rückführung dieser
Darlehen i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB II gegenüber Tagessatzbeziehern praktisch ausgeschlossen
sei. Es verbleibe also die einzige Möglichkeit, bei Tagessatzbeziehern den geringeren
laufenden Bedarf für die Leistungsberechnung zugrunde zu legen und den für Ansparungen
bestimmten Anteil der Regelleistung für den Bedürftigen zurückzuhalten, um ihm diesen
im Falle eines akuten Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung in Form einer konkreten
Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin stellt schließlich
grundsätzlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der
Arbeitsförderung Schwalm-Eder Nord als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II im Falle
von durchreisenden Obdachlosen, da ein durchreisender Obdachloser gerade keinen
gewöhnlichen Aufenthalt habe.
II.
1. Der zeitlich nicht eingegrenzte Antrag auf Zahlung eines ungekürzten Tagessatzes ist
so auszulegen, dass der Antragsteller eine Zahlung des Differenzbetrages zu den von der
Antragsgegnerin gewährten Tagessätzen rückwirkend zum frühest möglichen Zeitpunkt,
d.h. zum 06.01.2005 begehrt.
2. Der Antrag ist zulässig und im wesentlichen aus begründet.
a) Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 a, 6 a
Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.d.F. des 7. Sozialgerichtsänderungsgesetz vom 09.12.2004,
BGBl. I S. 3302. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Kassel ergibt sich aus §
57 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil der Antragsteller im Bezirk des Gerichts seinen Aufenthaltsort
hat. Denn er verweilt tatsächlich und nicht nur rein zufällig in der Fachberatungsstelle
A-Stadt und unter der Ederbrücke in A-Stadt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) statthaft. Die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsförderung Nord ist auch richtige Antragsgegnerin, da der
Antragsteller ihr gegenüber Ansprüche geltend macht, die diese durch geminderte Zahlung
abgelehnt hat. Die Arbeitsgemeinschaft ist sowohl beteiligtenfähig i.S.d. § 70 SGG als
auch prozessfähig i.S.d. § 71 SGG (§ 44 b Abs. 3 SGB II).
Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis des
Antragstellers liegt schließlich vor, weil dieser zuvor einen Antrag gegenüber der
Antragsgegnerin auf Auszahlung höherer Tagessätze gestellt hat und dem jeweiligen Antrag
nicht entsprochen wurde.
b) Der Antrag ist für den Zeitraum ab 17.01.2005 begründet und im Übrigen unbegründet.
aa) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach §
86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hiernach ergeht eine
einstweilige Anordnung, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei wird unter dem
Anordnungsanspruch der materiell-rechtliche Anspruch, d.h. die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache, und unter dem Anordnungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung
verstanden.
(1) Ein Anordnungsanspruch besteht, da überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache
vorliegen. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf
Zahlung von Arbeitslosengeld II gegenüber der Antragsgegnerin nach §§ 20, 7 ff. SGB II
i.H.v. 345,-- Euro monatlich bzw. 11,50 Euro täglich.
Der Antragsteller ist offensichtlich erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 8 SGB II und offensichtlich hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9
SGB II.
Ferner hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in
der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in A-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich
der Antragsgegnerin. Dort hält er sich unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Hierbei
ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein
bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung (vgl. BVerwGE 42, 196, 198).
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kann die bloße Tatsache des Verweilens von gewisser Dauer
und regelmäßig an einem Ort genügen; jedoch ist der Wille, an diesem Ort einen
Daseinsmittelpunkt für die Zukunft zu begründen, nicht zwingend erforderlich.
Andererseits bleibt ein Aufenthalt an einem Ort etwa dann vorübergehend, wenn
Lebensbeziehungen des Betroffenen mit seinem bisherigen Aufenthaltsort, an den er zurück
will, verbunden bleiben oder der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden
Niederlassung fehlt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist ein dauerhafter
oder längerer Aufenthalt zwar nicht erforderlich, andererseits muss sich aber der
Betroffene an einem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens
aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben. Auch Obdachlose können
trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthaltes einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des dauernden
Aufenthaltes kommt es nicht an (VGH München, Urteil vom 25.01.2001, Az.: 12 B 99.512,
juris).
Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, sich seit dem 12.01.2005 im
Schwalm-Eder-Kreis aufzuhalten, und zwar tagsüber in der Fachberatungsstelle Wetzlar und
nachts unter der Ederbrücke. Pläne für eine Niederlassung an einem anderen ort hat er
nicht. Hieraus ergibt sich, dass er seit dem 12.01.2005 "bis auf Weiteres" dort
verbleiben will und dort zur Zeit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Damit ist
glaubhaft gemacht, dass er in A-Stadt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aus diesem gewöhnlichen Aufenthalt folgt ferner die örtliche Zuständigkeit der
Antragsgegnerin (§ 36 SGB II).
Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, dem Antragsteller lediglich eine geminderte
Regelleistung auszuzahlen. Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung
für Personen, die alleinstehend sind, in den alten Bundesländern 345,00 Euro. Hieraus
errechnet sich ein Tagessatz von 11,50 Euro. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des
Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II sind nicht erfüllt. Sonstige Möglichkeiten einer
Reduzierung des Regelsatzes nach § 20 SGB II existieren nicht. Die Motive der
Antragsgegnerin für eine Reduzierung des Tagessatzes genügen nicht dem Vorbehalt des
Gesetzes. Hiernach ist für eine Absenkung des gesetzlich geregelten monatlichen
Arbeitslosengeld II-Anspruch in Höhe von zur Zeit 345,00 Euro eine gesetzliche Grundlage
erforderlich. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist daher rechtswidrig.
Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht allerdings nur für den
Zeitraum, in dem er sich in deren Zuständigkeitsbereich befindet. Dies war im Tenor des
Beschlusses klarzustellen.
(2) Für den Zeitraum ab Antragstellung, d.h. ab 17.01.2005, besteht auch ein
Anordnungsgrund. Die besondere Dringlichkeit der begehrten Regelung ergibt sich aus der
Rechtsnatur des Arbeitslosengeldes II. Wie bei den Regelleistungen des BSHG ist auch für
den Regelsatz des SGB II davon auszugehen, dass bei einem anerkannten Bedarf
grundsätzlich die besondere Dringlichkeit der begehrten Regelung gegeben ist. Wer sich in
einer akuten Notlage befindet, ist zur Sicherung seiner wirtschaftlichen und sozialen
Existenz auf sofortige Hilfe angewiesen. Das Hauptsacheverfahren käme, auch wenn es mit
größter Beschleunigung durchgeführt werden würde, für den Antragsteller vorliegend zu
spät.
Da die einstweilige Anordnung nur die Funktion hat, eine gegenwärtige Notlage zu
begegnen, kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin allerdings nur für die Zeit vom
Eingang des Antrages bei Gericht ausgesprochen werden (VGH Kassel, Beschluss vom
09.07.1994, FEVS 45, 335). Daher musste der Antrag, soweit er sich auf einen Zeitraum vor
dem 17.01.2005 bezog, abgelehnt werden.
bb) Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts (§ 86 b Abs. 2
S. 4 SGG, § 938 ZPO). Grundsätzlich darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn sonst für den Antragsteller unzumutbare Nachteile
entstünden, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen
werden müsste. So liegen die Dinge hier. Daher ergeht die einstweilige Anordnung in der
Höhe des Regelbedarfes. Eine Beschränkung der Hilfe auf das Notwendigste ist nach
Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Zwar sind die Regelsätze des SGB II als Folge
der Pauschalierung einmaliger Beihilfen höher als die des BSHG. Dennoch wird auch für
das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II an der Auffassung festgehalten, dass Inhalt der
einstweiligen Anordnung die Gewährung des Regelbedarfs in voller Höhe ist und insoweit
auch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.
Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der ungeminderten Tagessätze wurde zeitlich
begrenzt, weil durch die einstweilige Anordnung allein eine gegenwärtige Notlage
abgewendet werden soll.
c) Die Kostenentscheidung folgt auch § 193 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|