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| Gericht: |
Sozialgericht Meiningen |
| Aktenzeichen: |
S 17 AS 747/06 ER |
| Datum: |
11.05.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 SGB II, §§ 60 ff SGB
I |
| Urteil: |
Beschluss
...
hat die 17. Kammer der Sozialgerichts Meiningen durch ihre Vorsitzende Richterin am
Sozialgericht Braungardt am 11.Mai 2006 beschlossen:
Der Bescheid vom 18.04.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag des
Antragstellers abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am
geborne ledige Antragsteller bezog von der Beklagten seit dem
01.01.2005 Leistungen nach dem SGB 11. Zuletzt wurden ihm für den Zeitraum von 01.01.2006
bis 30.04.2006 Leistungen von 550,80 Euro monatlich bewilligt. Hierbei ergibt sich aus der
vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bis
zum 31.12.2005 bei seinen Eltern wohnte und lediglich Kosten für die Unterkunft durch die
Beteiligung an den Nebenkosten der Eltern geltend gemacht hat. Er hatte ab 13.04.2005 eine
Nebentätigkeit ausgeübt, für die er 160,00 Euro am 15. eines jeden Monats erhalten hat.
Der Antragsteller legte Kontoauszüge auf Anforderung der Antragsgegnerin vor, wobei die
einzelnen Buchungen von ihm geschwärzt wurden, so dass jeweils nur die Kontostände am
Anfang eines Monats erkennbar waren. Vom 26.10.2005 bis 31.12.2005 war er
versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung
floss ihm laut vorliegenden Kontoauszug am 29.12.2005 in Höhe von 1367,92 Euro zu.
Bereits mit Schreiben vom 19.10.2005 als auch 04.01.2006 hatte die Antragsgegnerin den
Antragsteller
zur Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für die letzten zwei Monate aufgefordert.
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Für den Leistungszeitraum ab
01.05.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut mit Schreiben vom
29.03.2006 zur Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für die letzten zwei Monate
auf. Als Alternative zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge wurde angeboten, dass
die Kontoauszüge nach Vereinbarung eines Termins nur eingesehen und dann wieder
zurückgegeben werden. Es wurde angedroht, dass bei Nichteinreichung der angeforderten
Unterlagen die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 10.04.2006 und wies auf
gesetzliche Regelungen sowie Entscheidungen anderer Sozialgerichte hin. Er legte erneute
geschwärzte Kontoauszüge vor, wobei nunmehr alle Haben-Positionen sowie Belastungen des
Kontos durch Miete und Stadtwerke ungeschwärzt waren. Darüber hinaus war die Höhe
sämtlicher abgebuchter Beträge erkennbar. Mit Bescheid vom 18.04.2006 versagte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 66 SGB 1 Leistungen nach dem SGB II. Mit
Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 verwarf sie den Widerspruch des Antragstellers mit
Schreiben vom 29.03.2006 als unzulässig. Gegen den Bescheid vom 18.04.2006 hat der
Antragsteller Widerspruch mit Schreiben vom 21.04.2006 erhoben sowie mit Schreiben vom
24.06.2006 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Sozialgericht Meiningen gestellt. Über den
Widerspruch hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG
aufzuerlegen, ihm vorläufig die ihm zustehenden Leistungen nach SGB II in voller Höhe zu
bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers setze
voraus, dass er vollständig über sein Einkommen und Vermögen Auskunft gibt und dies
entsprechend belegt. Kontoauszüge würden von ihr als erhebliche Beweismittel angesehen,
weil sie geeignet seien, die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf
Leistungen der Grundsicherung zu ermöglichen. Auch geringfügige Zahlungen z. B. an
Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherung, Bausparverträgen o. ä. seien für die
Prüfung der Hilfebedürftigkeit entscheidend, da diese Rückschlüsse auf nicht
angegebenes Vermögen zulassen würden. Die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen auf
der Habenseite würde deshalb nicht ausreichen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte
der Antragsgegnerin, die zum Verfahren beigezogen wurde, verwiesen.
II.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eines solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das
Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im
Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch
liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Darüber hinaus muss in Abwägung der für die
Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahren einerseits und der an Notwendigkeit einer
Regelung eines vorläufigen Zustandes andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen seien.
Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bezieht seit 01.05.2006
keinerlei Einkommen mehr. Er bewohnt seit 01.01.2006 eine Wohnung, für die er
Mietzahlungen leisten muss. Über eigenes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
verfügt er nach seinen Angaben nicht. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache
ist dem Antragsteller daher nicht zumutbar.
Ein Anordnungsanspruch wurde ebenfalls glaubhaft gemacht. Zwischen den beteiligten ist
insbesondere streitig, ob Leistungen wegen der verweigerten Vorlage ungeschwärzter
Kontoauszüge versagt werden dürfen.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2006 erweist sich bei summarischer Prüfung als
rechtswidrig. Er ist deshalb aufzuheben.
Nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen Leistungen nach
diesem Buch, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräfte und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen
erhält. Welches Einkommen zu den zu berücksichtigenden Einkommen zählt, ist in § 11
SGB II geregelt.
Der Antragsteller ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland. Er erhält gegenwärtig kein Einkommen, welches zu
berücksichtigen wäre. Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller zu berücksichtigendes
Vermögen besitzt. Als Vermögen sind nach § 12 SGB II alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierbei sind nach Abs. 2 verschiedene
Grundfreibeträge abzugsfähig. Der Antragsteller ist im Rahmen der Antragstellung
verpflichtet, alle Angaben bezüglich seines Vermögens zu machen. Hierzu bestimmt § 60
Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), dass, wer Sozialleistungen beantragt
oder erhält alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, und auf
Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte
durch Dritte zuzustimmen hat (Nr. 1) so wie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen hat oder ihre Vorlage
zuzustimmen hat (Nr. 3). Die Folgen fehlender Mitwirkung sind in § 66 Abs. 1 SGB I
geregelt. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt und erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62,65 nicht nach und wird hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66
Abs. 1 SGB II ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen
nicht nachgewiesen sind.
Problematisch ist im vorliegenden Verfahren allein, wie weit diese Mitwirkungspflichten
des Antragstellers gehen, ob er seine sämtlichen Kontoauszüge zur Einsicht an die
Antragsgegnerin vorzulegen hat. Eine konkrete gesetzliche Verpflichtung des
Antragstellers, Kontoauszüge vorzulegen, gibt es nicht. In § 67a des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) ist lediglich geregelt, dass die Datenerhebung beim Betroffenen
zu erfolgen hat. Hierbei ist abzuwägen, inwieweit das Selbstbestimmungsrecht des
Antragstellers der Datenerhebung der Antragsgegnerin entgegensteht. Nach Auffassung des
Gerichts ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt pauschal und ohne berechtigte Zweifel an
der Bedürftigkeit des Antragstellers bzw. seinen Vermögensverhältnissen die Vorlage von
ungeschwärzten Kontoauszügen zu verlangen.
Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur im
überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen
(vgl. Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.08.2005, Az: L 7 AS 32/05
ER, zitiert in Juris). Dieses grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle
Selbstbestimmung steht insoweit den Mitwirkungsverpflichtungen des § 66 SGB I entgegen.
Der Leistungsträger ist daher nur berechtigt, bei Zweifeln entsprechende Daten zu erheben
und zu verlangen, dass vollständige, ungeschwärzte Kontoauszüge vorgelegt werden.
Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge entsprechen auch dem vom Gericht
beigezogenen gemeinsamen Hinweis der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein vom November 2005. Danach wird das Schwärzen von Haben-Buchungen als
Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen. Bei Soll-Buchungen wird unterschieden, ob
diese Beträge von über 50,00 Euro oder unter 50,00 Euro betreffen. Der Antragsteller hat
in seinen Kontoauszügen lediglich die Soll-Buchungen geschwärzt. Insoweit handelt es
sich fast ausschließlich um Buchungen unter 50,00 Euro.
Die Antragsgegnerin hat im Anhörungsschreiben vom 29.03.2006 nicht dargetan, inwieweit
beim Antragsteller Zweifel an seiner Bedürftigkeit bzw. seinen Vermögensverhältnissen
bestehen. Nach telefonischer Rücksprache mit der Vertreterin der Antragsgegnerin hat die
Antragsgegnerin im Moment keine konkreten Verdachtsmomente. Ohne konkrete Verdachtsmomente
war jedoch die Antragsgegnerin nicht berechtigt, grundsätzlich und pauschal die Vorlage
von Kontoauszügen zu verlangen (vgl. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom
28.01.2004, Az: 9 A 645/02 zur Sozialhilfe, Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom
29.10.2004, Az: 4 A 576/04 zur Sozialhilfe, Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom
22.08.2005, Az: L 7 AS 32/05 ER).
Nach Durchsicht der Verwaltungsakte, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen könnten hier jedoch berechtigte Zweifel an den Vermögensverhältnissen
aufkommen. Der Antragsteller hat im ersten Halbjahr 2005 Leistungen nach dem SGB II
bezogen. Die vorgelegten Kontostände seines Girokontos weisen durchgängig ein Guthaben
vom ca. 1500,00 Euro aus. Hierbei fällt auf, dass der Kontostand am 18.04.2005 knapp
2500,00 Euro betrug, während der Antragsteller noch im Dezember 2004 einen Girokontostand
von 1407,02 Euro hatte. Bei späteren Kontoauszügen hingegen schwankte der Kontostand
zwischen 1200,00 und 1900,00 Euro. Der Antragsteller zeichnet sich offensichtlich durch
eine sehr sparsame Lebensführung aus. Er konnte neben den Leistungen nach dem SGB II
Ansparungen machen. Wo diese Ansparungen geblieben sind, ist nicht erkennbar. Jedenfalls
hat der Antragsteller im ersten Halbjahr 2005 die bezogenen Leistungen nicht vollständig
zum Lebensunterhalt verbraucht. Auf Grund dieser Tatsache ist unklar, wo das Einkommen des
Antragstellers für die Arbeitstätigkeit vom 26.10. bis 31.2005 verblieben ist. Zwar
hatte der Antragsteller durch das Anmieten einer Wohnung und die erforderliche
Erstausstattung Ausgaben gehabt, hierzu hat er jedoch nach den Angaben in der
Verwaltungsakte zahlreiche Unterstützung durch Bekannte und Verwandte sowie durch
Leistungen durch die Beklagten erfahren. Er konnte somit eine Erstausstattung der Wohnung
sicherstellen, ohne eigenes Einkommen und Vermögen angreifen zu müssen. Darüber hinaus
fällt auf, dass der Antragsteller Geschäftsführer einer Investment GbR ist. Nach den
vorliegenden Unterlagen hält er eine Beteiligung an einer
INVESTMENT GbR, dessen
Geschäftsführer er auch ist. Der Beteiligungswert steigt zwar nicht signifikant im Laufe
des Verfahrens an, lässt jedoch den Schluss zu, dass der Antragsteller
Investmentgeschäfte betreibt. Auf Grund dieser Tatsachen ist die Antragsgegnerin durchaus
berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge zu verlangen,
insbesondere auch im Hinblick auf den, Verbleib des gezahlten Lohnes und möglicher
Beteiligung an Investmentfonds.
Die Antragsgegnerin hätte jedoch diese Tatsachen bezüglich der Zweifel der
Vermögensverhältnisse des Antragstellers in der Anhörungsmitteilung vom 29.03.2006
offen legen müssen. Da sie dies nicht getan hat, war der Bescheid vom 18.04.2006 aus
formellen Gründen rechtswidrig. Eine wirksame Anhörung des Antragstellers ist nur dann
möglich, wenn ihm konkrete Zweifel dargetan werden. Der Bescheid vom 18.04.2006 war daher
auf Grund summarischer Prüfung aufzuheben.
Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzulegen, ihm zustehende Leistungen zu bewilligen, so ist der Antrag
abzulehnen, weil die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten
Verwaltungsaktes auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die
Versagung der Leistungen beschränkt ist. Bei Rechtswidrigkeit ist der Versagungsbescheid
aufzuheben. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu
entscheiden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2005, Az: 3 068/05, zitiert in
Juris).
Die Antragsgegnerin hat auf Grund der Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2006 nunmehr
über den Leistungsantrag des Antragstellers erneut zu entscheiden. Hierbei bleibt es ihr
unbenommen, erneut die Vorlage von Kontoauszügen für die Vergangenheit zu verlangen und
bei Nichtvorlage die begehrte Leistung zu versagen. Hierzu müsste sie jedoch die
bestehenden Zweifel bezüglich der Vermögensverhältnisse des Antragstellers dartun und
den Antragsteller entsprechend anhören. Eine Versagung pauschal unter Verweis auf die
nicht vorgelegten Kontoauszüge ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. |
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