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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 6 AS 170/06 ER
Datum: 16.05.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 20, 23 Abs. 1 und 3, 28 SGB II
Urteil:
Beschluss

In dem Rechtsstreit

A.,

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

Landkreis B., - Der Landrat-,
C.,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 16. Mai 2006 in Celle
durch den Richter XXX, Richterinnen XXX und XXX
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. März 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Kinderwagen als Sach- oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren hat.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

GRÜNDE

I.

Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Allerdings ergibt sich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II, sondern aus § 23 Abs. 1 SGB II, weshalb der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin einen gebrauchten Kinderwagen entweder als Sach- oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren. Denn ein Kinderwagen ist weder als Erstausstattung einer Wohnung bzw. Haushaltsgerät und auch nicht als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anzusehen. Vielmehr ist er nach dem Gesetzeszweck des SGB II ein von der Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II erfasster Bedarf, der nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu gewähren ist, da er bereits zur Geburt des Kindes erforderlich wird und zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dessen Regelleistungen angespart werden konnte.

Lediglich die in § 23 Abs. 3 SGB II aufgezählten Bedarfe werden nicht von der Regelleistung erfasst und sind von dem Antragsgegner gesondert als Zuschuss zu erbringen. Hierzu zählen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) wie auch Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Unter § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II hat der Gesetzgeber insbesondere die Fälle verstanden, in denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer Bedarf für eine Wohnungserstausstattung besteht (vgl. zum inhaltsgleichen § 31 (ursprünglich § 32) SGB XII in BT-Drs. 15/1514 S. 60). Hierunter fällt ebenfalls die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund des Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt, bei Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung findet (Hofmann in LPK-SGB II § 23 Rnr. 22). Charakteristisch für diese Fälle ist, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte.

Eine solche Situation ist grundsätzlich auch bei der Geburt eines Kindes gegeben. Zwar haben die Eltern bzw. das Elternteil in der Regel bereits eine ausgestattete Wohnung, diese ist jedoch nur auf den Bedarf der bisher in der Wohnung lebenden Personen zugeschnitten. Wie in den zuvor genannten Situationen fehlt es auch bei der Geburt eines Kindes an dessen Wohnungsausstattung, die an seinem besonderen Bedarf orientiert ist. Infolgedessen sind Einrichtungsgegenstände wie z.B. ein Kinderbett nebst Matratze, ein Wickelaufsatz oder ein Laufstall über § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als Sonderbedarf zu erbringen (Hofmann a.a.O. Rnr. 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil 1, § 23 Rnr. 18; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 Rnr. 29, 39; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rnr. 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rnr. 102).

Nach in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend einstimmig vertretener Auffassung wird dabei auch ein Kinderwagen als Erstausstattung der Wohnung bezogen auf die Person des Neugeborenen angesehen (Hofmann a.a.O. § 23 Rnr. 25; Wieland a.a.O. § 23 Rnr. 29, 39; Kalhorn a.a.O. § 23 Rnr. 23; Beschluss des SG Hamburg vom 23. März 2005, - S 57 AS 125/05 ER -; des SG Speyer vom 13. Juni 2005, - S 16 ER 100/05 AS -; des LSG Berlin Brandenburg vom 3. März 2006, - L 10 B 106/06 AS ER -; des LSG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2005, - L 3 ER 45/05 AS -).

Dem vermag sich der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht anzuschließen. Ein Kinderwagen ist zwar ein Bedarfsgegenstand, der aus Anlass der Geburt eines Kindes i.S. einer „Erstausstattung“ anfällt. Er kann aber nach Überzeugung des Senats nicht als „Ausstattung der Wohnung“ oder als „Haushaltsgerät“ angesehen werden. Als solche gelten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Bedarfsgegenstände, die unmittelbar dem Wohnen und dem Aufenthalt in den Räumen dienen. Dies ist z.B. bei Möbeln, Teppichen, Gardinen usw. für Zimmereinrichtungen oder bei Küchengegenständen der Fall (Lang a.a.O. Rnr. 99). Ein Kinderwagen ist aber kein Einrichtungsgegenstand der Wohnung und auch kein Haushaltsgerät. Im Gegenteil ist er bereits von seiner Zweckbestimmung her – wie z.B. auch der Kindersitz für das Auto – nicht für die Wohnung, sondern ausschließlich für den Einsatz außerhalb der Wohnung gedacht (so auch Beschluss des LSG Rheinlandpfalz, a.a.O., S. 7). Darauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Dagegen haben sie die o.a. Literatur und Rechtsprechung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt.

Ein Kinderwagen gilt auch nicht als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Hiervon werden nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut nach einhelliger Meinung nur Bekleidungsgegenstände wie z.B. Babywäsche (Lang a.a.O. Rnr. 106; Hofmann a.a.O. Rnr. 30, Falterbaum in Hauck/Noftz a.a.O. zum inhaltsgleichen § 31 SGB XII; Wieland a.a.O. Rnr. 27) umfasst. Dass ein Kinderwagen kein Bekleidungsstück ist, bedarf keiner näheren Begründung (so auch Berlit jurisPR-SozR 16/2005 Anm. 1). Auch die bisherige Rechtsprechung hat den Kinderwagen nicht als unter § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II fallend angesehen.

Zwar sind die Begriffe „Erstausstattung der Wohnung bzw. Bekleidung“ nach einhelliger Meinung nicht eng auszulegen. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und die mit dem SGB II geplante Zielsetzung sprechen jedoch eindeutig gegen die Ausweitung der § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II auch auf den Kinderwagen. Denn im Gegensatz zu der Praxis im Sozialhilferecht im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), wonach besondere Bedarfe der Bedürftigen über einmalige Beihilfen abgedeckt worden sind (vgl. § 21 Abs. 1 a BSHG), sollen nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen im Rahmen des SGB II und des SGB XII diese Bedarfe künftig als mit der Regelleistung bzw. dem Regelsatz abgegolten gelten (BT-Drs. 15/4228 S. 51; BT-Drs. 15/1514 S. 52, 60; so auch BR-Drs. 676/04 S. 7 (Beschluss vom 5. November 2004)). Ziel ist die weitergehende Pauschalierung bisheriger einmaliger Leistungen, um die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die Selbstverantwortung der Hilfebedürftigen zu stärken (BT-DRs 15/1514 S. 50, 52; 15/1516 S. 46). Infolgedessen sah der ursprüngliche Gesetzentwurf für § 23 SGB II nur 2 Absätze ohne Möglichkeit der Gewährung von einmaligen Leistungen in atypischen Situationen außerhalb der Darlehensgewährung vor (BT-Drs. 15/1516 S. 15). Erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren ist Abs. 3 in der jetzigen Fassung auf Empfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit eingefügt worden. Dessen ursprüngliche Empfehlungen sahen nur die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt vor (BT-Drs. 15/1728 S. 182; BT-Drs. 15/1749 S. 33), im weiteren Verlauf der Beratungen ist dann die Erweiterung auch um die Erstausstattung für die Wohnung und Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Wege der Anpassung an § 31 (bzw. 32) SGB XII erfolgt. Dabei wird dieser Absatz von dem Gesetzgeber ausdrücklich als Ausnahme zu der Regel angesehen, dass die bisher – im Rahmen des BSHG – über einmalige Beihilfen abgedeckten Bedarfe Bestandteil der Regelleistung sind. Diese Ausnahme soll ausdrücklich nur für eng umgrenzte und von § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 SGB XII benannte Fallkonstellationen gelten (BT-Drs 15/4228 S. 51).

Entscheidend gegen eine erweiternde Auslegung spricht zudem, dass der Gesetzgeber der Empfehlung des Bundesrates in der Stellungnahme vom 5. November 2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), als Sonderbedarf über § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht nur die Kosten für „Erstausstattungen für Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sondern auch für „Babyerstausstattungen“ zu übernehmen (BR-Drs. 676/04, S. 6 ff (Beschluss vom 5. November 2004), nicht gefolgt ist. Dabei lag dieser Empfehlung des Bundesrates die Überlegung auch zuständiger Sozialhilfeträger zugrunde, dass nach der gesetzlichen Neuregelung des SGB II und SGB XII im Gegensatz zu dem früheren Sozialhilferecht bestimmte Bedarfe – wie z.B. ein Kinderwagen – aus Anlass der Geburt eines Kindes nicht mehr in Form einer Beihilfe erbracht werden können. Da dieses Ergebnis aus sozial- und familienpolitischen Gründen als nicht vertretbar angesehen wurde, erfolgte die Empfehlung zur Erweiterung des Kataloges des § 23 Abs. 3 SGB II. Die Beratungen über diese entsprechenden Formulierungen machen deutlich, dass im Gesetzgebungsverfahren die besondere Bedarfssituation im Falle der Geburt eines Kindes gesehen worden ist. Aus der fehlenden Erweiterung des Abs. 3 z.B. entsprechend der vom Bundesrat empfohlenen Formulierung kann deshalb nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nur die ganz konkreten, in § 23 Abs. 3 SGB II benannten, nicht aber alle aus Anlass der Geburt eines Kindes anfallenden Bedarfe hierüber berücksichtigen wollte. Seine Ausführungen, dass die Umsetzung der Neuregelung eine intensive Begleitung erfordert und er sich dieser Aufgabe stellt (BT-Drs. 15/4228 S. 51), macht deutlich, dass er zukünftig erforderlich werdende Änderungen und Anpassungen bereits erwartet hat.

Aus den dargelegten Gründen ist auch eine Orientierung an den vorausgehenden Bestimmungen des Sozialhilferechts nicht möglich. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – der gesetzgeberische Wille dagegen spricht, unterscheidet sich der Wortlaut des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 21 Abs. 1 a BSHG erheblich von dem des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II: So kann ein Kinderwagen von seiner begrifflichen Bestimmung her unproblematisch unter die Regelungen des § 21 Abs. 1 a Nr. 6 und 7 BSHG subsumiert werden, wonach einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert oder für besondere Anlässe gewährt worden sind. Einen derartig umfangreichen Katalog mit weit auslegungsfähigen Begriffen enthält § 23 Abs. 3 SGB II aber nicht (Hofmann a.a.O. Rnr. 21; Brünner LPK-SGB II § 20 Rnr. 4). Vielmehr werden in dieser Bestimmung nur drei eng umgrenzte Bedarfe – Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten – genannt. Sie enthält keine Öffnungsklausel für eine großzügige, darüber hinausgehende Auslegung und ist abschließend (Kahlhorn a.a.O., Rnr. 5, 19; vgl. auch BT-Drs. 15/4228 S. 51).

Der Senat verkennt dabei ebenso wenig wie der Antragsgegner, dass ein Kinderwagen nach den soziokulturellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland für einen Säugling erforderlich ist. Weiterhin ist auch nicht zu übersehen, dass im Rahmen der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion zu den Ursachen der Geburtenrückgänge innerhalb der Bundesrepublik der grundgesetzlich geforderte Schutz der Familie (Art. 6 GG) in den Mittelpunkt des Interesses rückt und die Übernahme der besonderen Bedarfe aus Anlass der Geburt eines Kindes sozialpolitisch wünschenswert wäre. Dies kann aber nicht dazu führen, dass ein insoweit eindeutiger und nicht auslegungsfähiger Wortlaut entgegen dem gesetzgeberischen Willen entsprechend weit ausgelegt wird.

Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Kinderwagen als ein von der Regelleistung erfasster Bedarf des Neugeborenen anzusehen ist. Da seine Anschaffung zur Geburt des Kindes erforderlich ist, eine Ansparung aus dessen Leistungen aber nicht möglich ist, erfolgt die Leistungsgewährung über § 23 Abs. 1 SGB II. Die Einzelheiten der Darlehensgewährung – ggf. in welcher Höhe eine Aufrechnung erfolgt – stehen im Ermessen des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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