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| Gericht: |
Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen |
| Aktenzeichen: |
L 6 AS 170/06 ER |
| Datum: |
16.05.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 20, 23 Abs. 1 und 3, 28
SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
A.,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
Landkreis B., - Der Landrat-,
C.,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
am 16. Mai 2006 in Celle
durch den Richter XXX, Richterinnen XXX und XXX
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 13.
März 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner der
Antragstellerin den Kinderwagen als Sach- oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren hat.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch
des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Lüneburg verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Allerdings ergibt sich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht aus § 23 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II, sondern aus § 23 Abs. 1 SGB II, weshalb der Antragsgegner
verpflichtet ist, der Antragstellerin einen gebrauchten Kinderwagen entweder als Sach-
oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren. Denn ein Kinderwagen ist weder als
Erstausstattung einer Wohnung bzw. Haushaltsgerät und auch nicht als Erstausstattung für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anzusehen. Vielmehr ist er nach
dem Gesetzeszweck des SGB II ein von der Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II erfasster
Bedarf, der nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu gewähren ist, da er bereits zur
Geburt des Kindes erforderlich wird und zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dessen
Regelleistungen angespart werden konnte.
Lediglich die in § 23 Abs. 3 SGB II aufgezählten Bedarfe werden nicht von der
Regelleistung erfasst und sind von dem Antragsgegner gesondert als Zuschuss zu erbringen.
Hierzu zählen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II) wie auch Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Unter § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II hat der Gesetzgeber insbesondere die Fälle verstanden, in
denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer
Bedarf für eine Wohnungserstausstattung besteht (vgl. zum inhaltsgleichen § 31
(ursprünglich § 32) SGB XII in BT-Drs. 15/1514 S. 60). Hierunter fällt ebenfalls die
Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund des
Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt, bei Zuzug aus dem Ausland oder wenn
ein Wohnungsloser eine Wohnung findet (Hofmann in LPK-SGB II § 23 Rnr. 22).
Charakteristisch für diese Fälle ist, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine
Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte.
Eine solche Situation ist grundsätzlich auch bei der Geburt eines Kindes gegeben. Zwar
haben die Eltern bzw. das Elternteil in der Regel bereits eine ausgestattete Wohnung,
diese ist jedoch nur auf den Bedarf der bisher in der Wohnung lebenden Personen
zugeschnitten. Wie in den zuvor genannten Situationen fehlt es auch bei der Geburt eines
Kindes an dessen Wohnungsausstattung, die an seinem besonderen Bedarf orientiert ist.
Infolgedessen sind Einrichtungsgegenstände wie z.B. ein Kinderbett nebst Matratze, ein
Wickelaufsatz oder ein Laufstall über § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als Sonderbedarf zu
erbringen (Hofmann a.a.O. Rnr. 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung
und Sozialhilfe, Teil 1, § 23 Rnr. 18; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 Rnr. 29, 39;
Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rnr. 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23
Rnr. 102).
Nach in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend einstimmig vertretener Auffassung
wird dabei auch ein Kinderwagen als Erstausstattung der Wohnung bezogen auf die Person des
Neugeborenen angesehen (Hofmann a.a.O. § 23 Rnr. 25; Wieland a.a.O. § 23 Rnr. 29, 39;
Kalhorn a.a.O. § 23 Rnr. 23; Beschluss des SG Hamburg vom 23. März 2005, - S 57 AS
125/05 ER -; des SG Speyer vom 13. Juni 2005, - S 16 ER 100/05 AS -; des LSG Berlin
Brandenburg vom 3. März 2006, - L 10 B 106/06 AS ER -; des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.
Juli 2005, - L 3 ER 45/05 AS -).
Dem vermag sich der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB
II nicht anzuschließen. Ein Kinderwagen ist zwar ein Bedarfsgegenstand, der aus Anlass
der Geburt eines Kindes i.S. einer Erstausstattung anfällt. Er kann aber nach
Überzeugung des Senats nicht als Ausstattung der Wohnung oder als Haushaltsgerät
angesehen werden. Als solche gelten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur
Bedarfsgegenstände, die unmittelbar dem Wohnen und dem Aufenthalt in den Räumen dienen.
Dies ist z.B. bei Möbeln, Teppichen, Gardinen usw. für Zimmereinrichtungen oder bei
Küchengegenständen der Fall (Lang a.a.O. Rnr. 99). Ein Kinderwagen ist aber kein
Einrichtungsgegenstand der Wohnung und auch kein Haushaltsgerät. Im Gegenteil ist er
bereits von seiner Zweckbestimmung her wie z.B. auch der Kindersitz für das Auto
nicht für die Wohnung, sondern ausschließlich für den Einsatz außerhalb der
Wohnung gedacht (so auch Beschluss des LSG Rheinlandpfalz, a.a.O., S. 7). Darauf hat der
Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Dagegen haben sie die o.a. Literatur und
Rechtsprechung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt.
Ein Kinderwagen gilt auch nicht als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Hiervon werden nach dem auch
insoweit eindeutigen Wortlaut nach einhelliger Meinung nur Bekleidungsgegenstände wie
z.B. Babywäsche (Lang a.a.O. Rnr. 106; Hofmann a.a.O. Rnr. 30, Falterbaum in Hauck/Noftz
a.a.O. zum inhaltsgleichen § 31 SGB XII; Wieland a.a.O. Rnr. 27) umfasst. Dass ein
Kinderwagen kein Bekleidungsstück ist, bedarf keiner näheren Begründung (so auch Berlit
jurisPR-SozR 16/2005 Anm. 1). Auch die bisherige Rechtsprechung hat den Kinderwagen nicht
als unter § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II fallend angesehen.
Zwar sind die Begriffe Erstausstattung der Wohnung bzw. Bekleidung nach
einhelliger Meinung nicht eng auszulegen. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und die
mit dem SGB II geplante Zielsetzung sprechen jedoch eindeutig gegen die Ausweitung der §
23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II auch auf den Kinderwagen. Denn im Gegensatz zu der Praxis im
Sozialhilferecht im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), wonach besondere Bedarfe
der Bedürftigen über einmalige Beihilfen abgedeckt worden sind (vgl. § 21 Abs. 1 a
BSHG), sollen nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen im Rahmen des SGB II und des
SGB XII diese Bedarfe künftig als mit der Regelleistung bzw. dem Regelsatz abgegolten
gelten (BT-Drs. 15/4228 S. 51; BT-Drs. 15/1514 S. 52, 60; so auch BR-Drs. 676/04 S. 7
(Beschluss vom 5. November 2004)). Ziel ist die weitergehende Pauschalierung bisheriger
einmaliger Leistungen, um die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen und die
Selbstverantwortung der Hilfebedürftigen zu stärken (BT-DRs 15/1514 S. 50, 52; 15/1516
S. 46). Infolgedessen sah der ursprüngliche Gesetzentwurf für § 23 SGB II nur 2
Absätze ohne Möglichkeit der Gewährung von einmaligen Leistungen in atypischen
Situationen außerhalb der Darlehensgewährung vor (BT-Drs. 15/1516 S. 15). Erst im
weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren ist Abs. 3 in der jetzigen Fassung auf
Empfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit eingefügt worden. Dessen
ursprüngliche Empfehlungen sahen nur die Erstausstattung für Bekleidung bei
Schwangerschaft und Geburt vor (BT-Drs. 15/1728 S. 182; BT-Drs. 15/1749 S. 33), im
weiteren Verlauf der Beratungen ist dann die Erweiterung auch um die Erstausstattung für
die Wohnung und Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Wege der Anpassung an § 31
(bzw. 32) SGB XII erfolgt. Dabei wird dieser Absatz von dem Gesetzgeber ausdrücklich als
Ausnahme zu der Regel angesehen, dass die bisher im Rahmen des BSHG über
einmalige Beihilfen abgedeckten Bedarfe Bestandteil der Regelleistung sind. Diese Ausnahme
soll ausdrücklich nur für eng umgrenzte und von § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 SGB XII
benannte Fallkonstellationen gelten (BT-Drs 15/4228 S. 51).
Entscheidend gegen eine erweiternde Auslegung spricht zudem, dass der Gesetzgeber der
Empfehlung des Bundesrates in der Stellungnahme vom 5. November 2004 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz), als Sonderbedarf über § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht
nur die Kosten für Erstausstattungen für Bekleidung, einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt, sondern auch für Babyerstausstattungen zu
übernehmen (BR-Drs. 676/04, S. 6 ff (Beschluss vom 5. November 2004), nicht gefolgt ist.
Dabei lag dieser Empfehlung des Bundesrates die Überlegung auch zuständiger
Sozialhilfeträger zugrunde, dass nach der gesetzlichen Neuregelung des SGB II und SGB XII
im Gegensatz zu dem früheren Sozialhilferecht bestimmte Bedarfe wie z.B. ein
Kinderwagen aus Anlass der Geburt eines Kindes nicht mehr in Form einer Beihilfe
erbracht werden können. Da dieses Ergebnis aus sozial- und familienpolitischen Gründen
als nicht vertretbar angesehen wurde, erfolgte die Empfehlung zur Erweiterung des
Kataloges des § 23 Abs. 3 SGB II. Die Beratungen über diese entsprechenden
Formulierungen machen deutlich, dass im Gesetzgebungsverfahren die besondere
Bedarfssituation im Falle der Geburt eines Kindes gesehen worden ist. Aus der fehlenden
Erweiterung des Abs. 3 z.B. entsprechend der vom Bundesrat empfohlenen Formulierung kann
deshalb nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber nur die ganz konkreten, in § 23 Abs.
3 SGB II benannten, nicht aber alle aus Anlass der Geburt eines Kindes anfallenden Bedarfe
hierüber berücksichtigen wollte. Seine Ausführungen, dass die Umsetzung der Neuregelung
eine intensive Begleitung erfordert und er sich dieser Aufgabe stellt (BT-Drs. 15/4228 S.
51), macht deutlich, dass er zukünftig erforderlich werdende Änderungen und Anpassungen
bereits erwartet hat.
Aus den dargelegten Gründen ist auch eine Orientierung an den vorausgehenden Bestimmungen
des Sozialhilferechts nicht möglich. Abgesehen davon, dass wie bereits ausgeführt
der gesetzgeberische Wille dagegen spricht, unterscheidet sich der Wortlaut des bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden § 21 Abs. 1 a BSHG erheblich von dem des § 23 Abs. 3 Nr.
1 SGB II: So kann ein Kinderwagen von seiner begrifflichen Bestimmung her unproblematisch
unter die Regelungen des § 21 Abs. 1 a Nr. 6 und 7 BSHG subsumiert werden, wonach
einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer
Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert oder für besondere Anlässe gewährt
worden sind. Einen derartig umfangreichen Katalog mit weit auslegungsfähigen Begriffen
enthält § 23 Abs. 3 SGB II aber nicht (Hofmann a.a.O. Rnr. 21; Brünner LPK-SGB II § 20
Rnr. 4). Vielmehr werden in dieser Bestimmung nur drei eng umgrenzte Bedarfe
Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten
genannt. Sie enthält keine Öffnungsklausel für eine großzügige, darüber
hinausgehende Auslegung und ist abschließend (Kahlhorn a.a.O., Rnr. 5, 19; vgl. auch
BT-Drs. 15/4228 S. 51).
Der Senat verkennt dabei ebenso wenig wie der Antragsgegner, dass ein Kinderwagen nach den
soziokulturellen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland für einen Säugling
erforderlich ist. Weiterhin ist auch nicht zu übersehen, dass im Rahmen der aktuellen
gesellschaftlichen Diskussion zu den Ursachen der Geburtenrückgänge innerhalb der
Bundesrepublik der grundgesetzlich geforderte Schutz der Familie (Art. 6 GG) in den
Mittelpunkt des Interesses rückt und die Übernahme der besonderen Bedarfe aus Anlass der
Geburt eines Kindes sozialpolitisch wünschenswert wäre. Dies kann aber nicht dazu
führen, dass ein insoweit eindeutiger und nicht auslegungsfähiger Wortlaut entgegen dem
gesetzgeberischen Willen entsprechend weit ausgelegt wird.
Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Kinderwagen als ein von der Regelleistung erfasster
Bedarf des Neugeborenen anzusehen ist. Da seine Anschaffung zur Geburt des Kindes
erforderlich ist, eine Ansparung aus dessen Leistungen aber nicht möglich ist, erfolgt
die Leistungsgewährung über § 23 Abs. 1 SGB II. Die Einzelheiten der
Darlehensgewährung ggf. in welcher Höhe eine Aufrechnung erfolgt stehen im
Ermessen des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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