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| Gericht: |
Landessozialgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
L 5 B 396/05 ER AS |
| Datum: |
02.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom
18. November 2005 geändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den
Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005 insofern angeordnet, als der Bescheid auch die
darlehnsweise Weitergewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ausgeschlossen hat. Des Weiteren wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 30. November 2005 hinaus vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehnsweise zu gewähren. Im Übrigen wird
die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten
ihrer Rechtsverfolgung zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 18. November 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es
dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und
auch sonst zulässig. Sie ist auch weitgehend begründet.
Die Gewährung des vom Antragstellern begehrten vorläufige Rechtsschutzes mit dem Ziel,
die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Arbeitslosengeld II) über den 31. Oktober 2005 hinaus zu verpflichten, richtet sich für
die Zeit vom 1. bis 30. November 2005 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, darüber hinaus
nach § 86b Abs. 2 SGG.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 4. August 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 30. November 2005 bewilligt und diese Bewilligung
durch Bescheid vom 29. September 2005 mit Wirkung vom 1. November 2005 aufgehoben.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen diese Maßnahme kann der Antragsteller, da Widerspruch und
Anfechtungsklage gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben, nur in der Form der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung eines vom Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid
eingelegten Rechtsmittels gewährt werden. Für eine solche Anordnung war hier insofern
Raum, als der Antragsteller nach der Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den
Aufhebungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2005 Anfechtungsklage
erhoben hat. Sein am 8. November 2005 also innerhalb der Frist für die Erhebung
der Anfechtungsklage zu Protokoll der Antragsstelle des SG erklärtes Ersuchen um
gerichtliche Überprüfung beinhaltet nicht nur den dort ausdrücklich angesprochenen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, sondern was das SG bisher übersehen hat auch die Erhebung
einer Klage gegen den von ihm vorgelegten Aufhebungsbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2005.
Das Gericht der Hauptsache kann in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage wie
hier gemäß § 39 SGB II die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung des Alg II mit
Wirkung zum 1. November 2005 keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Im Rahmen der
gebotenen Abwägung des Interesses des Antragstellers am Fortbestand der Bewilligung mit
dem Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Rücknahme (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
(ML/K/L), SGG 8. Auflage, § 86b Rdnr. 12) ist vordringlich auf die Erfolgsaussichten der
Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Rücknahme der Bewilligung abzustellen.
Diese beurteilt der Senat anders als das SG positiv. Die Antragsgegnerin hat die zuletzt
durch Bescheid vom 4. August 2005 vorgenommene Bewilligung der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zu Unrecht ohne Einschränkung mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben. Gerechtfertigt war lediglich eine teilweise Aufhebung insofern, als die
Leistungen als Zuschuss, nicht als Darlehen gewährt worden waren, bzw. eine entsprechende
Änderung des Bewilligungsbescheides; denn nur insofern war diese Bewilligung
rechtswidrig. Der am XX.XXXXXXXX 1967 in L./Peru geborene Antragsteller hat als
Auszubildender, dessen Ausbildung an der Staatlichen Fremdsprachenschule in Hamburg
der Besuch der Zweijährigen Berufsfachschule für die kaufmännische Assistenz,
Fachrichtung Fremdsprachen - gemäß § 2 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Dass er
tatsächlich keine Förderung nach dem BAföG erfährt, weil er bei Beginn der Ausbildung
bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte (§ 10 Abs. 3 BAföG), ist in diesem
Zusammenhang unerheblich. Jedoch hat er entgegen der Auffassung des SG Anspruch auf
Gewährung dieser Leistungen als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, da die
Verweigerung der Weiterzahlung für ihn eine besondere, d. h. vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Härte beinhalten würde. Dieser Bestimmung zufolge können in besonderen
Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der am 31. Dezember 2004
außer Kraft getretenen vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) (Urteil vom 14. Oktober 1993 5 C 16.91 , BVerwGE 94, S. 224 ff.,
226-228) besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des
Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von
Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor,
wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der
Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den
Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung
freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig,
erscheinen lassen. Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt
mit dem Ziel, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (vgl. hierzu OVG
Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 4 M 5332/95 , FEVS 46, S. 422
ff.). So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u.
a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die
Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu
vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete
Aussicht hat, wieder "zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der
Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG
Lüneburg a. a. O.). Dieser Rechtsprechung haben sich das Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. April 2005 L 8 AS 36/05 , FEVS 56, S.
511 ff., 514 f., für eine 2004 begonnene, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung) und
das Hessische LSG (Beschluss vom 11. August 2005 L 9 AS 14/05 ER , ZFSH/SGB
2005, S. 672 ff., 676, für eine ab dem Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004
stehende Studierende eines sechs Semester umfassenden Studienganges) für den
Geltungsbereich des SGB II angeschlossen. Es könne nämlich nicht Sinn des Gebotes sein,
die Arbeitskraft zur Selbstbeschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, gleichzeitig
bedürftige junge Menschen daran zu hindern, allgemeine Bildungsziele anzustreben und
damit die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Integration zu schaffen. Auch der
erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinem Beschluss vom 24. November
2005 L 5 B 256/05 ER zu Eigen gemacht. Es sei nochmals besonders
hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für
die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zukommt. Dem Erreichen der Zielvorstellung
des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen
(§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere
Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Der Senat hält einen durch
Verweigerung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzwungenen Abbruch des
Schulbesuchs für den Antragsteller für unzumutbar. Dieser konnte bei Beginn der
Ausbildung von einer gesicherten finanziellen Grundlage ausgehen. Er bezog seinerzeit
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 305,10 EUR monatlich. Die Bundesagentur für Arbeit hatte
seine Verfügbarkeit im Sinne des § 120 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung (SGB III) für die Dauer der am 5. August 2004 beginnenden
Ausbildung bejaht, nachdem er im Juli 2004 seine Bereitschaft erklärt hatte, die
Ausbildung jederzeit abzubrechen. Die Antragsgegnerin hat ihm nach dem Inkrafttreten des
SGB II in Kenntnis der in seinem Antrag vom 29. September 2004 angegeben Ausbildung
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Gesetz bewilligt bzw.
weiterbewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 4. August 2005. Der Antragsteller hatte schon
bei dieser Bewilligung die Hälfte der Ausbildung im Bereich "Kaufmännische
Assistenz - Fachrichtung Fremdsprachen" zurückgelegt, im Zeitpunkt der Einstellung
der Zahlungen am Ende des Monats Oktober 2005 15 Monate von 24 Monaten, so dass nur noch
neun Monate verblieben. Es handelt sich dabei um eine beruflich verwertbare Qualifikation,
die seine Vermittlungsaussichten verbessert. Dem vorliegenden Beratungsvermerk vom 26.
September 2005 zufolge hat die Antragsgegnerin selbst Anlass gesehen, Möglichkeiten zur
Verbesserung der Vermittlungsaussichten des Antragstellers zu prüfen und ihn in diesem
Zusammenhang an die Stiftung Berufliche Bildung (SBB) verwiesen. Nur am Rande sei
vermerkt, dass die Antragsgegnerin für Maßnahmen zur Verbesserung der
Vermittlungsaussichten bei diesem oder einem vergleichbaren Träger von
Bildungsmaßnahmen Lehrgangskosten aufzuwenden hätte, während der Besuch der Staatlichen
Fremdsprachenschule schulgeldfrei ist. Gleichwohl war die Bewilligung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts durch Bescheid vom 4. August 2005 nicht uneingeschränkt
rechtmäßig; denn wenn auch in der Ablehnung dieser Leistungen für den Antragsteller
eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II gelegen hätte, hätte die
Antragsgegnerin sie ihm dieser Bestimmung zufolge doch nicht als Zuschuss, sondern nur als
Darlehen gewähren dürfen. Hierzu wäre sie allerdings auch verpflichtet gewesen; denn
angesichts des Vorliegens eines Härtefalls sind Gesichtspunkte, die gleichwohl eine
Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers und damit eine Verweigerung auch der
darlehnsweisen Gewährung begründen könnten, nicht ersichtlich. War mithin die
Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Juli 2005 durch
Bescheid vom 4. August 2005 von Beginn an jedenfalls insofern rechtswidrig, als sie nicht
ein Darlehen, sondern einen Zuschuss zum Gegenstand hatte, war zwar nicht ihre
vollständige, wohl aber ihre teilweise Aufhebung bzw. ihre Reduzierung auf eine
darlehnsweise Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz und § 330 Abs. 2 SGB III gerechtfertigt. Ein schützeswertes
Vertrauen des Antragstellers in die uneingeschränkte Fortzahlung stand dem nicht
entgegen; denn die Beschränkung auf eine darlehnsweise Gewährung hätte die Fortsetzung
des Schulbesuchs nicht in Frage gestellt, zumal die aufgehobene Bewilligung ohnehin bis
zum 31. Oktober 2005 befristet war. Vorläufiger Rechtsschutz in der Form einer
vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts über den 31. Oktober 2005 hinaus war dem Antragsteller in
der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Demnach
sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den
beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
Dies ist im Falle der Antragsteller geschehen. Zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
verweist der Senat auf seine Ausführungen zur teilweisen Rechtmäßigkeit zumindest der
letzten Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
Anordnungsanspruch folgt aus der Mittellosigkeit des Antragstellers.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschränkung des Erfolgs der Beschwerde auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
darlehnweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht so
wesentlich, dass sie sich in der Kostenentscheidung auswirken müsste. Entscheidend
dürfte für den Antragsteller gewesen sein, die Fortsetzung des Studiums finanziell zu
sichern. Dies geschieht auch mit der von ihm erreichten Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur darlehnsweisen Gewährung von Leistungen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. |
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