|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
L 14 B 1138/05 AS ER |
| Datum: |
16.06.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.
b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
1) TB,
R Straße , B,
2) C L,
R Straße , B,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte zu 1):
Rechtsanwälte D & K,
Astr. , B,
Gz.:
gegen
JobCenter
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
hat der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Landessozialgericht XXX und die Richter am Landessozialgericht Dr. XXX und XXX
am 16. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19.
August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Der im November 1965 geborene Antragsteller zu 1) wandte sich am 24. November 2004 an den
Antragsgegner und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, laufend Arbeitslosenhilfe zu
beziehen, Arbeitslosengeld sei zuletzt 1996 gezahlt worden. Seine Ehe sei mit Urteil vom
September 2004 geschieden worden, der im Januar 1988 geborene Sohn A lebe zusammen mit ihm
in einem Haushalt. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von
901,03 monatlich. Neben dem Antragsteller zu 1) sei sein Sohn Aals Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Am 2. Mai 2005 beantragte der Antragsteller zu 1) die Fortzahlung der Leistungen. Durch
Bescheid vom 1. Juni 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) und dessen
Sohn als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005
monatliche Leistungen in Höhe von 901,03 . Der Antragsteller zu 1) legte
Widerspruch ein und machte geltend, dass die Basiskosten für einen Telekom-Anschluss
nicht übernommen worden seien. Auch seien die Aufwendungen für
KfZ-Haftpflichtversicherung, die KfZ-Steuern sowie die für sein Auto anfallenden
monatlichen Kreditraten von 191,00 nicht berücksichtigt. Schließlich sei der
angesetzte Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gering. Am 7. Juni 2005 teilte der
Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, dass am 23. Mai 2005 die im März 1980 geborene
Antragstellerin zu 2) in die Wohnung eingezogen sei. Die Antragstellerin zu 2) sei
schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin der 9. Dezember 2005. Die Antragstellerin
zu 2) beantragte ebenfalls Leistungen nach dem SGB II einschließlich Mehrbedarf wegen
Schwangerschaft. Am 20. Juni 2005 begehrte der Antragsteller zu 1) höhere Leistungen
unter Vorlage einer ihm für seine Wohnung erteilten Betriebskostenabrechnung. Durch
Bescheid vom 18. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1) und 2)
und dem Sohn des Antragstellers zu 1) als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 1185,13
für den Juni 2005, 1179,88 für den Juli 2005, 1343,59 für den
August 2005 und 1179,88 jeweils für die Monate September bis November 2005. Durch
Änderungsbescheid vom 4. August 2005 wurden wegen der veränderten Betriebskosten die
Leistungen für August 2005 auf 1354,78 und für September bis November 2005 auf
1191,07 monatlich erhöht. Durch Widerspruchsbescheid vom selben Tage (4. August
2005) wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 1. Juni 2005 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2005 zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Kosten für einen Telefonanschluss in der Regelleistung nach § 20
SGB II erhalten seien. Eine KfZ-Haftpflichtversicherung könne im Rahmen des SGB II vom
Einkommen abgesetzt werden; diese Möglichkeit greife jedoch nicht, weil der Antragsteller
zu 1) kein eigenes Einkommen habe. Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehung könne
nicht mehr gewährt werden, da der Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin
zu 2) nicht mehr allein erziehend sei. Die zu zahlenden Autoraten würden von der
Grundsicherung nicht erfasst.
Bereits am 1. August 2005 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt
und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Antragsgegner zur
Auszahlung höherer Leistungen verpflichtet werden soll. Zu Unrecht werde dem
Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr der volle
Regelsatz von 345 und auch kein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in Höhe
von 41 gewährt. Der Antragsteller zu 1) sei weiterhin allein erziehend. Der
Antragsgegner übernehme auch die Miete und Nebenkosten nicht in vollständiger Höhe, es
bestehe eine Differenz von monatlich 21,34 . Am 17. August 2005 haben die
Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2005
erhoben.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen
(Beschluss vom 19. August 2005), nachdem es vorher in einem Schreiben ausgeführt hatte,
dass die Voraussetzungen für einen ungekürzten Regelsatz in Höhe von 345 sowie
eines Zuschlags für Alleinerziehung seit dem Zuzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr
vorlägen. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Sozialgericht ergänzend darauf
abgestellt, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und
Heizung mit Recht einen Pauschalabzug in Höhe von 30,75 vorgenommen habe. Denn die
nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten der Heizung enthielten nicht die Kosten für
die Aufbereitung von Warmwasser und für die Kochfeuerung, die bereits durch die
Regelleistung des § 20 SGB II abgegolten seien.
Mit der am 6. September 2005 eingegangen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr
Anliegen weiter. Sie seien nicht als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen, weil sie noch
nicht drei Jahre zusammenlebten. Das gemeinsame Kind sei am 12. Dezember 2005 geboren
worden. Das Zusammenleben sei so gestaltet, dass jeder seine Aufwendungen selbst trage mit
Ausnahme der Kosten für Miete und Unterkunft, die vom Antragsteller zu 1) deswegen
übernommen würden, weil der Antragsgegner ihm die entsprechenden Leistungen überweise.
Die Antragstellerin zu 2) beteilige sich nicht an der Erziehung des Sohnes des
Antragstellers zu 1), sie habe auch kein Sorgerecht.
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Antragsteller zu 1) beantragt weiter,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die Antragsteller lebten
seit dem 23. Mai 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Dauer des Zusammenlebens
habe lediglich Indizfunktion, deswegen sei unerheblich, dass die Gemeinschaft noch nicht
drei Jahre bestehe.
Durch Bescheid vom 11. November 2005 hat der Antragsgegner monatliche Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in
Höhe von 1128,72 für Dezember 2005, 1088,33 für Januar 2006 und 867,88
für Februar bis Mai 2006 gewährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von höheren
Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Auch nach Auffassung des Senats haben die Beschwerdeführer aber weder einen
Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nicht im Streit steht, dass die Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne
des § 7 Abs. 1 SGB II sind. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt
für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den alten Bundesländern
einschließlich Berlin (Ost) 345 , jedoch 90 von 100 dieser Regelleistung, wenn der
Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§
20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft
als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte
Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft
gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen
füreinander erwarten lassen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1
BvL 8/87 = SozR3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des Sachverhalts
sprechen dafür, dass zwischen den Antragstellern eine Gemeinschaft in diesem Sinne
besteht. Deswegen ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
davon auszugehen, dass entsprechend § 20 Abs. 3 SGB II für beide Antragsteller
nur Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von jeweils 311 besteht.
Notwendige Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist zunächst, dass eine
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird. Daran ist hier nach dem Vortrag
der Antragsteller kein Zweifel geblieben. Die Antragstellerin zu 2) ist bei dem
Antragsteller zu 1) eingezogen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass
die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner
erledigt würden. Die
Antragsteller haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Räume der Wohnung nicht
gemeinsam nutzten. Schon die gemeinsame Nutzung der Wohnung begründet aber eine
Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen
Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die
davon unabhängig ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum
sie stehen.
Eheähnlich wird eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dadurch, dass zwischen Frau
und Mann innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares
füreinander erwarten lassen. Entscheidend für die Eheähnlichkeit ist die für den
anderen übernommene Verantwortung, worüber bei einer eheähnlichen Beziehung nicht eine
eingegangene rechtliche Bindung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden.
Zwar ist insoweit insbesondere auf die Dauer einer Beziehung abzustellen. Denn je länger
eine Verbindung besteht und fortgesetzt wird, desto eher ist zu erwarten, dass sie den
Wechselfällen des Lebens und den durch sie hervorgerufenen Belastungen standhält. Daraus
kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft stets ein
vorheriges dreijähriges Zusammenleben der Partner voraussetzt. Soweit das
Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zunächst auf eine Dreijahresgrenze
für das Zusammenleben abgestellt hat (BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R =
SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) hat es diese Voraussetzung später relativiert und ausgeführt,
dass sie nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestgrenze für die Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen sei (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL
96/00 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft deswegen auch gerechtfertigt sein, wenn die Partner noch
nicht ein Jahr zusammen gelebt haben.
Die Erziehung des gemeinsamen Kindes stellt einen solchen besonderen Umstand dar. Die
Übernahme der (tatsächlichen) Sorge für ein gemeinsames Kind ist ein wichtiges Indiz
für die Eheähnlichkeit einer Beziehung, weil ein Paar, das seine Lebensverhältnisse
einrichtet, um gemeinsam ein Kind erziehen zu können, seinem Zusammenleben eine Form
gibt, die den typischerweise in Ehen vorzufindenden Lebensverhältnissen entspricht. Die
Antragsteller sind zusammengezogen, nachdem die Antragstellerin zu 2) schwanger geworden
war. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2)
gerade deswegen in seine Wohnung aufgenommen hat, um für sie und das gemeinsame Kind (mit
) sorgen zu können. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsteller sich wechselseitig
in die Verantwortung für die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse genommen haben, was den
Schluss auf die Eheähnlichkeit ihrer Beziehung rechtfertigt.
Der Fortbestand des Anspruchs des Antragstellers zu 1) auf einen Zuschlag gemäß § 21
Abs. 3 SGB II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes (Januar 2006) ist
jedenfalls nicht wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich -
hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der
Antragsteller zu 1) seinen Sohn auch nach Aufnahme der Antragstellerin zu 2) in die
Wohnung weiter allein gepflegt und erzogen hat. Der Begriff der Pflege und
Erziehung umfasst nicht nur das Einwirken auf die sittliche, geistige und seelische
Entwicklung (Erziehung im eigentlichen Sinne), sondern auch die gesamte Sorge für das
körperliche Wohl eines Minderjährigen (Tattermusch in Estelmann, SGB II, § 21 Rdnr.
13). Der Senat lässt dahingestellt sein, ob ein Zuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II
wie das Sozialgericht meint - schon deswegen nicht gezahlt werden kann, weil der
Antragsteller zu 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Voraussetzung für die
Gewährung ist jedenfalls, dass kein anderer bei der Betreuung des minderjährigen Sohnes
des Antragstellers zu 1) mitgewirkt hat. Insoweit kommt es nicht auf die rechtlichen,
sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2005, § 21 Rdnr. 35). Deswegen ist unerheblich, dass die Antragstellerin zu 2) kein
Sorgerecht für den Sohn des Antragstellers zu 1) hatte. Ob die tatsächlichen
Verhältnisse so ausgestaltet waren, dass die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu
1) in keiner Weise bei der Betreuung des Sohnes entlastete, vermag der Senat nicht zu
beurteilen. Es erscheint jedoch nahe liegend, dass die Antragstellerin zu 2) sich
zumindest insoweit an der Personensorge für den Sohn beteiligte, als sie auch für ihn
einkaufte und kochte oder seine Wäsche besorgte. Die Antragsteller haben sich trotz
Nachfrage des Senats nicht dazu erklärt, in welcher Art und Weise sie das Zusammenleben
in der gemeinsamen Wohnung gestaltet haben. Die noch nicht dreijährige Dauer des
Zusammenlebens, auf die sich die Antragsteller im Wesentlichen bezogen haben, spricht
nicht dagegen, dass sich die Antragsteller während des Zusammenlebens nach Möglichkeit
unterstützten.
Den Antragstellern können einstweilen schließlich auch keine höheren Leistungen für
Heizung zugesprochen werden. Ein Anordnungsanspruch erscheint insoweit nicht hinreichend
sicher. Bei der Berechnung der Heizkosten hat der Antragsgegner die vom Antragssteller zu
1) angegebenen Vorauszahlungen für Gas von 56 um 30,75 gekürzt. Der Abzug
einer Pauschale für Warmwasser und Kochen aus den Heizkosten wird verbreitet trotz
Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl.
nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33), weil es ansonsten zu nicht
vorgesehenen Doppelleistungen kommen würde. Die Wohnung der Antragsteller ist mit einer
Gasetagenheizung ausgestattet, so dass die für Gasversorgung entstehenden Kosten nicht
nur auf Heizung, sondern auch auf Kochen und Warmwasser entfallen. Die Antragsteller sind
deswegen darauf zu verweisen, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob und in
welcher Höhe unter diesen Umständen pauschale Abzüge vorgenommen werden dürfen. Da es
sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, werden die Antragsteller durch
diesen Verweis nicht unzumutbar in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz
beeinträchtigt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben, weil es an der
nach den §§ 73 a SGG, 114 ZPO dafür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
|
 |
|
|
|
|
|
|