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| Gericht: |
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
L 14 B 405/06 AS ER |
| Datum: |
15.06.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 11 SGB II, § 1 Abs. 1
Nr. 7 Alg II-V |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
K F,
Hstraße , H,
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
gegen
Arbeitsgemeinschaft
JobCenter
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 15. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht XXX sowie die Richter am Landessozialgericht
Dr. XXX und XXX beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21.
März 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde
der Antragstellerin ist nicht begründet.
Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der (durch § 39 Nr. 1 des
Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II] ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung des
am 6. Februar 2006 eingegangenen Widerspruchs gegen die ihr mit Bescheid vom 27. Januar
2006 bekanntgegebene teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (Bescheid vom 10. Januar 2006) für die Zeit ab 1. April 2006 zu deuten;
ihm ist kein Erfolg beschieden.
Allerdings könnte sich die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom
1. April bis 30. Juni 2006 zumindest teilweise durchaus als rechtswidrig
erweisen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie
nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Es ist keinesfalls schlechthin
ausgeschlossen, Aufwendungen, die der Herstellung oder auch dem Erhalt (nicht der
Wertverbesserung) einer Immobilie dienen, als zu deren Finanzierung gemacht zu
betrachten. Ob die zu erwartenden Aufwendungen für die von der Antragstellerin
erwähnten, aber nicht näher beschriebenen, geschweige denn nach Art und Umfang glaubhaft
gemachten beabsichtigten Baumaßnahmen dazu zu zählen sein könnten, bedürfte indes
weiterer Ermittlungen.
Abgesehen davon ist für die nachweisliche Verwendung der Eigenheimzulage zur
Finanzierung der Immobilie entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin gehegten
Vorstellung nicht erforderlich, dass diese unmittelbar nach Auszahlung an den Empfänger
in voller Höhe an die Bausparkasse oder ein anderes Institut weitergeleitet wird.
Ausreichend (aber auch erforderlich) ist lediglich, dass der Empfänger der
Eigenheimzulage innerhalb des Zeitraums, für die diese gewährt wird (also in der Regel
ein Jahr), Zahlungen zur Finanzierung (der) Immobilie leistet. Dies ist hier
unabhängig von den beabsichtigten Baumaßnahmen durchaus zu erwägen.
Die Antragstellerin und ihr mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann zahlten
nämlich 2004 nicht nur monatlich 245 Zinsen (nicht wie die Antragstellerin
behauptet oder irrigerweise annimmt Tilgung) an eine Bausparkasse für
ein ihnen 2000 gewährtes (durch eine Grundschuld gesichertes) Darlehen in Höhe von
100.000 DM (51.129 ), die von der Antragsgegnerin als Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung anerkannt und auch in dieser Höhe bei der Leistungsberechnung und -erbringung
berücksichtigt werden, sondern darüber hinaus ebenfalls nachweislich 2003
und 2004 an dieselbe Bausparkasse Sparbeiträge in Höhe von monatlich mindestens 127,82
; möglicherweise soll nach Zuteilung dieses Bausparvertrages mit dem dann
angesparten Betrag und dem zu gewährenden Bauspardarlehen das im Jahr 2000 gewährte
Darlehen abgelöst werden, mit dem die Antragstellerin seinerzeit das Grundstück erworben
hat, auf dem sie und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wohnen. Sollte dies
der Fall sein was durch die entsprechenden Darlehens- und Bausparverträge
nachzuweisen wäre könnten jedenfalls die zur (späteren) Darlehenstilgung
bestimmten Sparbeiträge sofern sie denn (was die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann
gleichfalls nachzuweisen hätte) auch nach Erhalt der ihnen durch Bescheid des Finanzamts
Calau bewilligten und zuletzt am 15. März 2006 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von
2.812,11 geleistet werden sollten als zur Finanzierung der Immobilie
verwendet anzusehen sein. Auch dem wird das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren
nachzugehen haben, sofern die Antragstellerin und ggfl. die weiteren Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft Klage erheben sollten, nachdem ihr Widerspruch durch den
Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen worden ist.
Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist danach zum derzeitigen Zeitpunkt als
offen anzusehen. Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob gewichtige Interessen der
Antragstellerin (oder der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen) eine
Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 39 Nr. 1 SGB II gebieten, wonach
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Solche
gewichtigen Interessen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht
zu erkennen. Da der Antragstellerin und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
die am 15. März 2006 gezahlte Eigenheimzulage zunächst zur Verfügung stand, war und ist
ihr Lebensunterhalt zusammen mit den von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen
auch für die Zeit ab dem 1. April 2006 zunächst gesichert; ab dem 1. Juli 2006
wird die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage ohnehin nicht mehr als Einkommen anrechnen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in Folge der Anrechnung der Eigenheimzulage die von der
Antragstellerin beabsichtigten Baumaßnahmen verschoben werden müssten oder dass und
ggfl. welche Nachteile sie bei einer notwendig werdenden Verschiebung zu besorgen hätte.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193
Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). |
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