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| Gericht: |
Sozialgericht Dessau |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 386/05 ER |
| Datum: |
21.07.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 8 Abs. 2 SGB II, § 32
Abs. 2 AufenthG, §§ 1 - 4 BeschVerfV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG |
| Urteil: |
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
XXX
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte(r):
Rechtsanwalt XXX
gegen
XXX
- Antragsgegnerin -
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Dessau hat am 21. Juli 2005 durch die Vorsitzende,
Richterin XXX, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Juli 2005 vorläufig bis
zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II in Höhe von 389,56 EUR monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der
Antragstellerin zur Gewährung von laufenden Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am xx.xx 1986 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am
3. März 2001 in das Bundesgebiet ein. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32
Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bis 8. Mai 2006. Danach ist ihm die Erwerbstätigkeit
nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit gestattet.
Der Antragsteller beantragte am 10. September 2004 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller bis 31.
März 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 432,84 EUR. Am 29. März 2005 beantragte der
Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung ab 1. Juli 2005
ab und berief sich dabei auf § 8 Abs. 2 SGB II.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vom 1.
April 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von 432,84 EUR monatlich. Sie teilte
ebenfalls mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen ab
1. Juli 2005 nicht vorliegen, weil der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) habe.
Am 4. Juli 2005 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem SGB
II. Er vertritt die Auffassung, dass es nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 2 SGB II
ausreichend sei, dass dem Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden
könnte. Der Antragsteller falle nicht unter § 1 AsylbLG. Es komme nicht darauf an, dass
die Eintragung zur Erwerbstätigkeit in der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers
sachlich unrichtig sei, da auch auf Grundlage dieser Eintragung eine Leistungsberechtigung
bestehe. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsteller über keinerlei
finanzielle Reserven verfüge.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2005 vorläufig Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines ungedeckten Hilfebedarfs
von monatlich 432,84 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Entscheidung nochmals prüfen könne, wenn
seitens der Ausländerbehörde bezüglich einer Arbeitserlaubnis eine Entscheidung
getroffen worden sei.
Im anberaumten Erörterungstermin hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er ab dem 21.
Juli 2005 eine Nebentätigkeit in dem Geschäft seines Vater aufnimmt. Er erhält dafür
60 EUR monatlich.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Hierfür reicht es jedenfalls aus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht werden, so dass bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit
ein Erfolg des Begehrens in der Hauptsache zu erwarten ist. Umgekehrt kann der Erlass
einer einstweiligen Anordnung dann nicht beansprucht werden, wenn im Rahmen der im
einstweiligen Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung das Vorliegen eines
Anordnungsanspruches nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden kann.
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anordnungsanspruch zu, weil er einen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat. Gemäß
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer
haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies
gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Der Antragsteller ist 19 Jahre alt. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er hat keinen
Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Insbesondere fällt er nicht unter § 1
Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II sind ebenfalls erfüllt. Danach können
Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt
ist oder erlaubt werden könnte.
Der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG. Die
Beschäftigungserlaubnis wurde in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Danach kann eine
Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II ist es ausreichend, dass die
Aufnahme einer Beschäftigung nur unter der Einschränkung mit Zustimmung der
Agentur für Arbeit erlaubt ist. Der Zustimmungsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf
das Bestehen der Erwerbsfähigkeit. Dies entspricht gerade der Voraussetzung erlaubt
werden könnte.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 SGB II. In der früheren
Fassung (damals noch § 8 Abs. 3) wurde bestimmt: Im Sinne von Absatz 1 können
Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung ohne
Beschränkung erlaubt ist oder durch die Bundesagentur erlaubt werden könnte (BT-Drucks
15/1516, S. 11).
Bereits § 8 Abs. 3 SGB II enthielt folgende Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 52):
Da die Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt steht,
ist für die in Absatz 3 geregelte Frage der Erwerbsfähigkeit nur allgemein nach dem
Bestimmungen des Arbeitsgenehmigungsrechts darauf abzustellen, ob rechtlich ein Zugang zum
Arbeitsmarkt besteht oder zulässig wäre, wenn keine geeigneten inländischen
Arbeitskräfte verfügbar sind. Die Frage, ob ein solcher unbeschränkter oder
nachrangiger Arbeitsmarktzugang rechtlich gewährt wird, richtet sich dabei
ausschließlich nach den durch dieses Gesetz insoweit unberührten
arbeitsgenehmigungsrechtlichen Gründen.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren wurden dann die Worte ohne Beschränkung
und durch die Bundesagentur zur Klarstellung gestrichen. Hierzu wurde in der
Gesetzesbegründung ausgeführt (BT-Drs. 15/1749, S. 31): Redaktionelle Anpassung.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll geregelt werden, dass Ausländer, die die
sonstigen Voraussetzungen nach §§ 7 und 8 erfüllen, sowohl mit unbeschränktem als auch
mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang erfasst werden.
Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass trotz des Zustimmungsvorbehalts der
Agentur für Arbeit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllt sind.
Erwerbsfähige Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang können deshalb
sofern sie nicht unter das AsylbLG fallen Grundsicherung für Arbeitssuchende
beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob für sie aufgrund der konkreten
Arbeitsmarktlage eine realistische Chance auf eine Arbeitserlaubnis besteht. Eine Prognose
der Arbeitsmarktlage entsprechend zur Verfügbarkeit nach § 119 SGB III ist nicht mehr
durchzuführen.
Es muss insbesondere auch berücksichtigt werden, dass gemäß §§ 1 bis 4 der
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) vom 22. November 2004 der Antragsteller
eine zustimmungsfreie Beschäftigung aufnehmen könnte, z.B. eine Beschäftigung bei
Familienangehörigen mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Der Antragsteller ist ebenfalls hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs.
1 SGB II in Höhe des Regelsatzes von 331,00 EUR sowie anteiliger Unterkunftskosten in
Höhe von 101,84 EUR.
Ein Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller seinen
Lebensunterhalt nach Aktenlage nicht auf andere Weise sicherstellen kann, so dass die von
ihm erstrebte Regelung auch eilbedürftig ist.
Um der Vorläufigkeit der Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung der
Vorwegnahme der Hauptsache sowie aufgrund des noch zu berechnenden Einkommens aus der
geringfügigen Beschäftigung hält es das Gericht für erforderlich, aber auch
ausreichend, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 90 Prozent der dem
Antragsteller zustehenden Leistungen, mithin 389,56 EUR, zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Antragsgegnerin waren nach billigem
Ermessen die gesamten Kosten aufzuerlegen, da sie Veranlassung zur Einlegung des
einstweiligen Rechtsschutzantrages gegeben hat. |
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