|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 11 AS 49/06 ER |
| Datum: |
30.05.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 8 Abs. 2 SGB II, § 25
Abs. 3 AufenthG |
| Urteil: |
Beschluss
1.Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. 2.Der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller ist marokkanischer StaatsangehörigerInhaber
einer am 15.11.2005 von der Ausländerbehörde T (Sachsen) ausgestellten
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -
AufenthG), in der es weiter heißt, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet.
Im Januar 2006 wandte sich der inzwischen in B bei seiner Schwester wohnhafte
Antragsteller an die Antragsgegnerin und beantragte Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende; der Antrag ist bislang noch nicht beschieden.
Am 11.05.2006 hat der Antragsteller sich an das Gericht gewandt. Er führt aus, er halte
sich rechtmäßig in B auf, da sein Aufenthaltstitel mit keiner räumlichen
Beschränkungen versehen sei. Die Nebenbestimmung, wonach eine Erwerbstätigkeit nicht
gestattet sei, stehe einem Anspruch auf Grundsicherung nicht entgegen. Sie sei so zu
verstehen, dass es im Einzelfall einer ausländerbehördlichen Genehmigung zur Aufnahme
einer Beschäftigung bedürfe; einem generellen Arbeitsverbot unterliege er jedoch nicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Leistung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch, den Antrag zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Antragsteller habe den räumlichen Zuständigkeitsbereich der
Ausländerbehörde T (Sachsen) nur mit deren Zustimmung verlassen dürfen. Da eine solche
Zustimmung nicht erteilt worden sie, halte er sich rechtswidrig in B auf.
Das Gericht hat fernmündlich eine Auskunft der Ausländerbehörde T (Sachsen) eingeholt,
wonach eine entsprechende räumliche Beschränkung nicht Teil des Aufenthaltstitels ist.
Der zuständige Sachbearbeiter hat in diesem Zusammenhang die Auffassung geäußert, eine
entsprechende Nebenbestimmung sei rechtswidrig unterblieben.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass
das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch)
und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens
(Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht
endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheitert an § 8 Abs. 2
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hiernach können
Ausländer nur erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sein, wenn ihnen die
Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist (1. Alt.) oder erlaubt werden könnte (2. Alt.).
Ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt i.S.d. § 8 Abs. 2 1. Alt SGB II ist, ergibt
sich aus dem im Einzelfall erteilten Aufenthaltstitel (vgl. nur Blüggel, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8, Rn. 56). Hieran fehlt es bereits ausweislich der
vorgelegten Aufenthaltserlaubnis.
Auch die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 2. Alt SGB II liegen nicht vor. Das Gericht
braucht nicht zu entscheiden, ob die 2. Alternative ("oder erlaubt werden
könnte") in der hiesigen Fallkonstellation, in der die Ausländerbehörde bereits
ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hat, überhaupt zur
Anwendung kommen kann (zweifelnd insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
13.12.2005, L 25 B 1281/05 AS ER; in diesem Sinne wohl auch Brühl, in: LPK-SGB II, § 8,
Rn. 35, wonach Ausländer, denen ausnahmsweise ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit
untersagt worden ist, von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind). Jedenfalls erfüllt die
grundsätzlich eingeräumte ("abstrakte") rechtliche Möglichkeit zur Erteilung
einer Beschäftigungserlaubnis und Aufhebung der Nebenbestimmung nicht den Tatbestand des
§ 8 Abs. 2 2. Alt. SGB II (auch hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.,
juris, Rn. 40 ff.). Die Entscheidung, ob einem Ausländer die Aufnahme einer
Beschäftigung erlaubt werden könnte, beinhaltet in erster Linie eine Prognose der
Arbeitsmarktlage (Blüggel, a.a.O., Rn. 62), die von der Ausländerbehörde im
Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen ist. Das Gericht kann sich
über die hierbei eingeräumten Entscheidungsspielräume nicht hinwegsetzen, zumal der
Antragsteller nicht dargelegt hat, dass eine entsprechende Abänderung des
Aufenthaltstitels zu erwarten steht oder auch nur betrieben wird.
Angesichts der Auffassung der Antragsgegnerin sieht das Gericht sich jedoch zu folgendem
Hinweis veranlasst: Einem Anspruch steht nicht (nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II) entgegen,
dass der Antragsteller sich nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Ausländerbehörde T (Sachsen) aufhält. Die derzeit gültige Aufenthaltserlaubnis des
Antragstellers enthält - was die ausstellende Behörde bestätigt hat - keine solchen
Nebenbestimmungen. Solange jedoch keine entsprechende Änderung des Aufenthaltstitels
stattgefunden hat, darf der Antragsteller seinen Aufenthalt auch andernorts nehmen. Dass
die Aufnahme einer räumlichen Beschränkung hierbei möglicherweise rechtswidrig
unterblieben ist, spielt jedenfalls im sozialgerichtlichen Eilverfahren keine Rolle. Auch
der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. HS SGB II steht nicht entgegen, denn
der Antragsteller gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die dortige Aufzählung ist abschließend und
insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und
5 AufenthG in § 1 Nr. 3 AsylbLG lässt darauf schließen, dass die Inhaber von
Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nicht leistungsberechtigt nach
dem AsylbLG sind (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 1 AsylbLG, Rn. 7 m.w.N.).
Auch aus der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 AsylbLG (der grundsätzlich auch die Inhaber
eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG unterfallen: Birk, in: LPK-SGB XII, §
1 AsylbLG, Rn. 11) ergibt sich nichts anderes, denn die Geltungsdauer des Titels ist im
vorliegenden Fall gerade nicht auf sechs Monate oder weniger begrenzt.
Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht, ob dem Antragsteller Sozialhilfe nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Zwölftes Buch - (SGB XII) zusteht (so für Fälle,
in denen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Geltungsdauer von mehr
als sechs Monaten besteht, offenbar Birk, a.a.O.), denn ein solcher Anspruch richtet sich
nicht gegen die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG
i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|