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| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 19 B 5/06 AS |
| Datum: |
24.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 8 Abs. 2 SGB II, § 11
Abs. 2 FreizügG/EU, §§ 27 ff AufenthG |
| Urteil: |
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom
27.12.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet der Antragstellerin für die
Monate November und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 Leistungen nach § 20 SGB
II in Höhe von je 345,00 EUR vorläufig zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, N beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
12.01.2006), ist auch begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - mit dem Inhalt
einer einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II.
Sowohl der hierfür erforderliche Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der
Sache als auch der Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf
die begehrte Leistung sind nach dem sich aus §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGB II i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ergebenden Maßstab glaubhaft gemacht.
Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der aktuellen Mittellosigkeit der Antragstellerin, die
in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II nur bis 0ktober 2005
bezogen hat. Glaubhaft gemacht sind auch die Voraussetzungen eines Anspruches der
Antragstellerin auf Leistungen nach § 20 SGB II. Bedürftigkeit der Antragstellerin nach
§ 9 SGB II liegt unstreitig vor.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutz alleine möglichen Prüfungsdichte ist auch von
bestehender Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 8 SGB II auszugehen.
Gründe für die Annahme, die Antragstellerin könnte aktuell gesundheitlich außerstande
sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II), sind nicht ersichtlich und werden von der
Antragsgegnerin auch nicht angeführt.
Zur Überzeugung des Senats ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB
II glaubhaft gemacht. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragstellerin
die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Selbst dann, wenn die
Antragstellerin als Polin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügigkeitsG/EU -
(FreizügG/EU) haben sollte, wäre wegen des Benachteiligungsverbotes nach § 11 Abs. 2
FreizügG/EU die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anwendung der §§ 27 ff des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - (AufenthG) in Betracht zu ziehen (Renner,
Aufenthaltsrecht, 8. Aufl. 2005, § 27, vorläufige Anwendungshinweise 27.02). Insofern
dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet ist und aus dieser Ehe die am 00.00.2005 geborene Tochter T
hervorgegangen ist. Die Antragstellerin nimmt am uneingeschränkten Recht ihres deutschen
Ehemannes, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, mittelbar über Art. 6 Grundgesetz (GG) teil
(Renner, a.a.0., § 28 Anm 2). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
18.07.1979 - 1 BvR 56/77 - BverfGE 51, 384, 397) ausgeführt: "Da es grundsätzlich
allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich und frei von staatlicher
Einflußnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu
bestimmen, verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu
leben, besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt."
Der Antragstellerin kann derzeit auch nicht entgegengehalten werden, dass die familiäre
Lebensgemeinschaft derzeit wegen des Aufenthaltes der Antragstellerin im Frauenhaus bzw.
der Langzeittherapie des Ehemannes nicht gewährt werde. Denn die Lebensgemeinschaft wird
nach allgemeiner Auffassung (Renner, a.a.0., § 27 Anm. 21) durch zeitweiligen
auswärtigen Aufenthalt z.B. wegen Haft oder Unterbringung) nicht unterbrochen, wenn sie
danach fortgesetzt wird. Vorliegend gibt es keine Hinweise dafür, dass die durch die
Folgen der Alkoholkrankheit des Ehemannes gestörte familiäre Lebensgemeinschaft nicht
wieder hergestellt werden würde. Vielmehr hält gerade die Stellungnahme des Jugendamtes
vom 10.01.2006 fest, die Eheleute wollten perspektivisch zusammen bleiben und in
gemeinsamer Wohnung mit ihrer Tochter leben (so der in das Beschwerdeverfahren
eingeführte Bericht des Herrn C zur aktuellen Situation und den Perspektiven).
Der Senat hat den tenorierten Leistungszeitraum entsprechend dem Ziel des einstweiligen
Rechtsschutzes, einer gegenwärtigen Notlage abzuhelfen, begrenzt auf die Zeit vom Monat
der Antragstellung beim Sozialgericht bis zum Monat der Entscheidung. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erfolgreich, denn die Voraussetzungen hierfür nach §§ 73a SGG, 114ff ZPO liegen vor.
Die Antragstellerin ist bedürftig; hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
sind aus den Gründen der vorstehenden Entscheidung anzunehmen. Der Senat nimmt hierauf
Bezug.
Die Kosten der PKH-Beschwerde sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG
nicht zulässig. |
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