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| Gericht: |
Landessozialgericht Bayern |
| Aktenzeichen: |
L 11 AS 81/05 |
| Datum: |
04.04.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 24 SGB II |
| Urteil: |
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1945 geborene Kläger ist verheiratet. Er bezog bis 03.12.2004 Alg in Höhe von
zuletzt 21,99 EUR tägl. und bezieht ab 01.11.2005 Altersrente. Der Antrag auf
Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde von der Agentur für Arbeit Lauf abgelehnt. Der Kläger
stellte am 29.11.2004 Antrag auf Alg II. Er bewohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem
volljährigen Sohn ein eigenes Haus, für das er Schuldzinsen in Höhe von 77,33 EUR
monatlich zahle. Seine Ehefrau erhalte eine Pension in Höhe von 1.566,97 EUR sowie einmal
jährlich eine Sonderzuwendung. Hiervon seien 207,79 EUR für
Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Aufwendungen würden für verschiedene
Versicherungen entstehen. Beide Ehepartner hätten auch noch kleinere Sparbeträge und
Zinsen hieraus sowie Lebensversicherungen und ein Kfz als Vermögen. Mit Bescheid vom
13.12.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II ab 01.01.2005 mangels
Bedürftigkeit infolge anzurechnenden Einkommens ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurück und legte dabei die Berechnung der
Unterkunfts- und Heizungskosten sowie die Berücksichtigung des Einkommens dar. Eine
Berücksichtigung von Vermögen erfolge nicht, denn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft,
die sich allein aus den beiden Ehepartnern zusammensetze, übersteige bereits den
ermittelten Bedarf.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der
Kläger vorgetragen, der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II sei nicht
berücksichtigt worden und die Unterkunfts- und Heizungskosten seien nicht wegen des mit
im Hause wohnenden erwachsenen Sohnes um ein Drittel zu mindern.
Mit Urteil vom 14.07.2005 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt des
Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Zuschlag nur bei tatsächlichem
Bezug von Alg II zu gewähren. Auf evtl. vorhandenes Vermögen komme es wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens nicht an.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur
Begründung vorgetragen, der Bescheid vom 13.12.2004 sei mangels getrennter
Bedarfsberechnung für ihn und seine Ehefrau formal rechtswidrig. Der Sohn, bei dessen
Leistungsbezug Unterkunftskosten auch nicht berücksichtigt würden, müsse bei der
Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Vermögen könne
und dürfe nicht angerechnet werden, entsprechende Versicherungen fielen unter § 12 Abs 2
Nr 3 SGB II. Selbst wenn Einkommen zu berücksichtigen sei, so übersteigen die Leistungen
des Klägers für eine freiwillige Krankenversicherung, die er wegen Ablehnung eines
Leistungsanspruches abschließen müsse, dieses Einkommen. Der Wegfall der früheren
Arbeitslosenhilfe werde durch den gewährten Zuschlag nur unzureichend in nicht
verfassungsgemäßer Weise ausgeglichen; § 11 SGB II fehle eine § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II
entsprechende Billigkeitsregelung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.07.2005 sowie den Bescheid vom
13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, Alg II vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 unter Berücksichtigung
eines Zuschlages nach § 24 SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei der Ehefrau seien zu hohe
Regelleistungen angesetzt worden. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes bestünden auch bei Einbeziehung der Unterkunfts- und Heizungskosten des
Sohnes nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage
abgewiesen. Der Bescheid vom 13.12.2004, der bislang in den Akten nicht vorgelegen hat -
der in den Akten befindliche Bescheid der Agentur für Arbeit bezieht sich auf die Frage
der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 04.12.2004 bis 31.12.2004 -, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 den
Bedarf der allein aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft
zutreffend berechnet. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht zu
berücksichtigen. Ein Zuschlag gemäß § 24 SGB II steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Alg II (1) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung und (2) unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten
Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der
Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen
ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Die monatliche Regelleistung (§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB II) sowie die Kosten für Unterkunft
und Heizung (§ 22 SGB II) hat die Beklagte zutreffend berechnet. Dabei gehören zur
Bedarfsgemeinschaft lediglich der Kläger und seine Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II),
nicht jedoch der bereits volljährige Sohn (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Die Kosten für
Unterkunft und Heizung sind deshalb um ein Drittel zu kürzen, denn der Sohn des Klägers
stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar. Dabei spielt keine Rolle, ob bei dessen Antrag
auf Leistungen für Unterkunft und Heizung evtl. keine Kosten berücksichtigt worden sind,
wenn er tatsächlich hierfür an seine Eltern nichts zahlt. Leben Hilfebedürftige mit
anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so
sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu
ermitteln (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr 38; BayLSG vom 15.09.2005 -
L 10 B 429/05 AS ER).
Dem errechneten Bedarf hat die Beklagte zutreffend das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
gemäß § 11 SGB II gegenüber gestellt und dabei vom Einkommen die entsprechenden
Beträge abgesetzt. Hiernach wird der Bedarf durch das vorhandene Einkommen im vollen
Umfang gedeckt. Eine Anrechnung evtl. vorhandenen Vermögens ist daher nicht mehr
vorzunehmen und tatsächlich auch nicht erfolgt. Die Bedarfsberechnung selbst ist im
Widerspruchsbescheid in zutreffender Weise erfolgt.
Nachdem dem Kläger hiernach keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II,
denn dieser wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Alg II bezieht.
Der Kompensationseffekt des Zuschlages soll nur den Alg-II-Beziehern zugute kommen (vgl.
Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdnr 3; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 24
Rdnr 10, Stand 6/05). Eine Berücksichtigung des Zuschlages bei der Bedarfsberechnung
selbst ist nicht vorzunehmen. Dabei soll der Zuschlag auch nicht den Wegfall der
Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen nicht durch Beiträge des versicherungspflichtig
Beschäftigten finanziert worden sind, sondern den Übergang vom Arbeitslosengeldbezug zum
Alg II beschränkt abfedern (aA LSG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2006 - L 5 B 1091/05 AS
ER, LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2005 - L 9 AS 71/05 ER), nicht aber
verfassungsrechtliche Bedenken der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ausgleichen (so aber:
LSG Berlin-Brandenburg aaO), denn den Zuschlag, der auch weiterhin zu zahlen ist, erhalten
im Laufe der Zeit auch Arbeitslose, die nie Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Diese
Abfederung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Unterschied zwischen Alg und Alg
II - ohne Zuschlag - groß ist, d.h. wenn die Umstellung für den betroffenen
Hilfeempfänger einen besonders großen Einschnitt darstellt. Die Abfederung ist damit nur
dann vorzunehmen, wenn der Betroffene überhaupt hilfebedürftig ist. Der Gesetzgeber
wollte den Kreis der Hilfebedürftigen nicht über die Zuschlagsregelung erweitern. Ist
der Betroffene nicht hilfebedürftig, bedarf es entsprechend der gesetzlichen Regelung
auch keiner Abfederung. Der gesetzliche Wortlaut des § 24 Abs 1 SGB II setzt eindeutig
den tatsächlichen Bezug von Alg II voraus, erst dann ist der Zuschlag zu gewähren
("Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II ... bezieht, erhält
er ...; vgl. Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr 6b ff). Eine Berücksichtigung bei
der Bedarfsberechnung ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, zumal der Zuschlag
keinerlei Bezug zum konkreten Bedarf hat. Der Bedarf wird nämlich allein durch die
Regelungen des § 20 SGB II allgemein festgelegt. Als zusätzlicher Bedarf sind dann
lediglich die vom Gesetzgeber abschließend aufgezählten Bedarfe (Unterkunft, Heizung,
Mehrbedarf) zu berücksichtigen. Einen zusätzlichen Bedarf bei Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Zuschlag hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Aus § 19 Satz 1
SGB II ergibt sich lediglich, dass Alg II auch den Zuschlag gemäß § 24 SGB II umfasst,
wenn die in § 24 SGB II genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Abfederung bedarf es
nicht, wenn die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Antragsteller den
tatsächlichen Bezug von Alg II entgegenstehen. Weshalb § 11 SGB II daher eine § 12 Abs
2 Nr 6 SGB II entsprechende Billigkeitsregelung fehle, erschließt sich dem Senat nicht,
nachdem gemäß § 11 SGB II Abzüge von Einkommen vorzunehmen sind und bestimmte
Einkommen außer Betracht bleiben. § 24 SGB II steht in keiner Beziehung zu dieser
Vorschrift.
Der Frage, ob anzurechnendes Vermögen vorhanden ist, ist aufgrund dieser Rechtsauffassung
nicht nachzugehen.
Nach alledem ist die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteiles des SG und
dessen Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) |
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