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Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 63 AS 4811/05 ER
Datum: 09.09.05
Bezugnehmendes Gesetz: § 8 Abs. 2 SGB II, § 16 AufenthG
Urteil:
Beschluss

In dem Verfahren

...

- Antragstellerin -

gegen

das Jobcenter
- Antragsgegner -

hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 9. September 2005 durch den Richter am Sozialgericht XXX beschlossen:

Der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antragsgegner, der als Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und somit gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist, hat dem Ehemann der Antragstellerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt, nicht jedoch der Antragstellerin selbst, der er die Leistungen mit der Begründung versagt hat, dass ihr Aufenthaltsstatus einer Leistungsgewährung entgegenstehe.

Der am 21. Juni 2005 beim Sozialgericht eingegangene sinngemäße Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).

Sie kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift als erwerbsfähig angesehen werden kann. Nach § 8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die Antragstellerin verfügt über eine bis zum 27. April 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16 AufenthG. Demnach ist sie zwar gemäß § 16 Abs. 3 SGB II zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt neunzig Tage oder einhundertachtzig halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt. Die Aufenthaltserlaubnis enthält jedoch die Nebenbestimmung, dass sie mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakten). Das hat zur Folge, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versagt werden müssen, da mit der Leistungsaufnahme nicht nur die Aufenthaltserlaubnis, sondern auch die Beschäftigungserlaubnis erlöschen würde und gleichzeitig das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt wäre.

Aus den vorstehenden Gründen muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abschlägig beschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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