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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 63 AS 4811/05 ER |
| Datum: |
09.09.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 8 Abs. 2 SGB II, § 16
AufenthG |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragstellerin -
gegen
das Jobcenter
- Antragsgegner -
hat die 63. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 9. September 2005 durch den Richter am
Sozialgericht XXX beschlossen:
Der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe werden
zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegner, der als Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur
für Arbeit eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und somit gemäß § 70
Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist, hat dem Ehemann der Antragstellerin laufende Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt, nicht jedoch der Antragstellerin selbst,
der er die Leistungen mit der Begründung versagt hat, dass ihr Aufenthaltsstatus einer
Leistungsgewährung entgegenstehe.
Der am 21. Juni 2005 beim Sozialgericht eingegangene sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der
Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs.
2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).
Sie kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen,
weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift als erwerbsfähig angesehen werden kann. Nach §
8 Abs. 2 SGB II können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die Antragstellerin verfügt
über eine bis zum 27. April 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
nach § 16 AufenthG. Demnach ist sie zwar gemäß § 16 Abs. 3 SGB II zur Ausübung einer
Beschäftigung, die insgesamt neunzig Tage oder einhundertachtzig halbe Tage im Jahr nicht
überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt. Die
Aufenthaltserlaubnis enthält jedoch die Nebenbestimmung, dass sie mit dem Bezug von
Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erlischt (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakten). Das
hat zur Folge, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versagt werden
müssen, da mit der Leistungsaufnahme nicht nur die Aufenthaltserlaubnis, sondern auch die
Beschäftigungserlaubnis erlöschen würde und gleichzeitig das Tatbestandsmerkmal der
Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt wäre.
Aus den vorstehenden Gründen muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a
Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung abschlägig beschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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