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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 104 AS 271/06 ER |
| Datum: |
14.02.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
Arbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin -
hat die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 14. Februar 2006 durch ihren
Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an die
Antragstellerin vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen
die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. November 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2005 - ab dem 9. Januar 2006 einen monatlichen
Mehrbedarf in Höhe von 124,20 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr für die Monate November 2005 bis Februar 2006
einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
-Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i. H. v. monatlich 124,20 Euro zu zahlen,
hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit die Antragstellerin die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Zeit vom 1. November
2005 bis zum 8. Januar 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 9.
Januar 2006, geltend macht, besteht für die von ihr begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zumindest kein Anordnungsgrund. Denn der
Antragstellerin ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich
gelungen, auch ohne den begehrten Mehrbedarf die finanziellen Grundlagen ihrer Familie zu
sichern, so dass insoweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig erscheint,
um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).
Soweit sich der Antrag auf die Zeit vom 9. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 bezieht
ist er zulässig. Insbesondere ist in der erstmaligen Geltendmachung des Mehrbedarfs für
den Monat Februar 2006 mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 keine Antragsänderung zu
erkennen, denn die Antragstellerin hat ihren Antrag im Rahmen des durch die Bescheide vom
21. November 2005 vorgegebenen Streitgegenstandes lediglich erweitert (vgl. § 99 Abs. 3
Nr. 2 SGG).
Der Antrag ist insoweit auch begründet.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Im
Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen - und möglichen -
summarischen Prüfung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines
Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II vor.
Nach dem hier allein einschlägigen § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen ein
Mehrbedarf in Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung,
wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16
Jahren zusammenleben, anzuerkennen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Die Klägerin sorgt in diesem Sinne alleine für die Pflege und Erziehung der bei ihr
lebenden Kinder G und A. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin allein
stehend ist, sie also ohne miterziehenden Partner in ihrer Wohnung lebt. Hieran ändert
sich auch nichts dadurch, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden
Kinder, Herr H M, im selben Hause wie die Kinder und die Klägerin wohnt. Denn hieraus
kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kindesvater etwa im selben Umfang wie die
Klägerin an der Erziehung und Pflege der beiden Kinder mitwirkt. Hiergegen spricht etwa,
dass die Besichtigung der Wohnungen der Klägerin und des Kindesvaters durch die
Antragsgegnerin nicht den Schluss auf eine irgendwie geartete weiter bestehende
Lebenspartnerschaft im Sinne eines gegenseitigen Einstehens u.a. in Bezug auf die
Erziehung und Pflege der Kinder zulässt. Auch hat sich die Klägerin ausweislich ihrer
alleinigen Unterschrift unter den Vertrag über die Aufnahme und Förderung ihres Kindes G
in einer evangelischen Kindertageseinrichtung im Land Berlin alleine um einen
Kindergartenplatz für ihren Sohn bemüht. Der Umstand, dass Herr M unter anderem in
Ausübung seines Umgangsrechts (nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ca.
zwei bis dreimal in der Woche für ca. ein bis zwei Stunden) Kontakt zu seinen Kindern hat
und sich auch aushilfsweise, im Fall der Verhinderung der Antragstellerin, um die Kinder
kümmert, lässt jedenfalls genauso wenig den Schluss auf eine gleichberechtigte
Erziehungs- und Pflegetätigkeit in Bezug auf seine Kinder zu, wie der Umstand, dass er im
selben Haus wie die Kinder lebt. Vielmehr lassen die Gesamtumstände eher das Gegenteil
wahrscheinlich erscheinen.
Die einstweilige Anordnung erscheint für die Zeit ab 9. Januar 2006 auch nötig, um
wesentliche Nachteile bei der Antragstellerin abzuwenden. Ohne die Gewährung des
Mehrbedarfs in Höhe von 124,20 Euro im Monat ( = 36 % der Regelleistung des § 20 Abs. 2
SGB II) steht nämlich zu befürchten, dass der mit der alleinigen Pflege und Erziehung
ihrer beiden Kinder regelhaft verbundene Mehrbedarf von der Antragstellerin nicht mehr
aufgebracht werden kann. Die Gefahr einer finanziellen Unterschreitung des
Existenzminimums für sie und ihre Kinder ist von der Antragstellerin in dem Schriftsatz
vom 6. Januar 2006 auch eindringlich aufgezeigt worden.
Die Antragsgegnerin wird daher für den Monat Februar 2006 den vollen Mehrbedarf in Höhe
von 124,20 Euro und für die Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2006 einen Mehrbedarf in Höhe
von 92,23 Euro (= 23 Tage x 4,01 Euro) an die Antragstellerin zu zahlen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Hierbei ging die Kammer von einem etwa hälftigen Obsiegen und Unterliegen der
Antragstellerin aus. |
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