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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 34 AS 140/06 ER |
| Datum: |
18.01.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB
II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
1)
2)
3)
- Antragsteller -
gegen
Arbeitsgemeinschaft des Landes
- Antragsgegnerin -
hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 18. Januar 2006 durch ihre Vorsitzende,
die Richterin am Sozialgericht XXX, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09. August 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 wird angeordnet, soweit die
Antragsgegnerin mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung aufgehoben hat.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage, soweit die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Entscheidung die
Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgehoben hat.
Mit Bescheid vom 30. März 2005 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die
Zeit vom 01. Mai 2005 bis einschließlich 31. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nachfolgend SGB II. Unter
dem 14. Juni 2005 zeigten die Antragsteller für die Zeit vom 25. Juni 2005 bis
einschließlich 06. August 2005 eine Ortsabwesenheit an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09. August 2005 hob die Antragsgegnerin die
Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit
Wirkung ab dem 16. Juli 2007 auf. Mit weiterem Bescheid vom 09. August 2005 bewilligte die
Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 05. August 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes weiter.
Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, mit dem sie geltend machten, dass ihnen
zugesagt worden sei, dass die Miete auch nach Ablauf der ersten drei Wochen ihres Urlaubes
weiter gezahlt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch
zurück. Begründend führte sie im wesentlichen aus, dass die Antragsteller trotz
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bewilligte Leistungen nicht zur Sicherung des
Lebensunterhaltes während ihrer Arbeitssuche sondern ausschließlich zur Sicherung des
Lebensunterhaltes während ihres Auslandserholungsurlaubes und damit zweckentfremdet
verwenden würden.
Dagegen richtet sich die am 05. Januar 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage.
Zudem begehren die Antragsteller mit dem ebenfalls am 05. Januar 2006 beim Sozialgericht
Berlin erhobenen Antrag sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit
dem
Begehren, die Antragsgegnerin insoweit zu verpflichten, umgehend die Mietzahlungen für
die Monate Juli und August 2005 zu übernehmen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte
sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragsteller hat Erfolg.
Nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - haben Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung.
Die Klage gegen den Bescheid vom 09. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 27. Dezember 2005 hat indes abweichend von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG keine
aufschiebende Wirkung. Denn nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende
Wirkung in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist vorliegend
auch gegeben, denn nach § 39 Satz 1 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Damit richtet sich der einstweilige Rechtsschutz
nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Zulässigkeit eines derartigen
Antrags hat auch nicht zur Voraussetzung, dass zuvor von der Ausgangs- oder
Widerspruchsbehörde eine durch § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG ermöglichte Entscheidung zur
Aussetzung der sofortigen Vollziehung ergangen ist.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem begehrten Umfang ist
auch begründet. Die aufschiebende Wirkung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
(vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09. August 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 bestehen. Ernstliche Zweifel im
vorgenannten Sinne sind dann anzunehmen, wenn der angegriffene Bescheid nach den
bisherigen Ermittlungen voraussichtlich nicht aufrechtzuerhalten wäre. Maßgeblich ist
hierbei der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung; eine eventuell weitere
mögliche und gegebenenfalls auch nötige Beweiserhebung ist einem Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
Die Antragsgegnerin war bei summarischer Prüfung indes nicht berechtigt, mit dem
angefochtenen Bescheid die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zeit vom 16. Juli
2005 bis einschließlich 04. August 2005 nach § 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II i.V.m.
§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB III - aufzuheben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die
beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht gegeben sein. Denn in
den Verhältnissen, die bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch am 30. März 2005 vorgelegen
haben, ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
Nach § 7 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Diese Voraussetzungen liegen auch über den 15. Juli 2005 hinaus vor. Die Antragsteller
haben insbesondere weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland. Bei der vorgenannten Regelung wird Bezug genommen auf den in § 30 SGB I
definierten Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes. Mithin steht ein sechswöchiger
Auslandsaufenthalt dem gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD nicht entgegen, denn die
Antragsteller haben ihren Wohnsitz weiterhin in der BRD. Nicht maßgeblich für die
Erwerbsfähigkeit ist zudem die Verfügbarkeit im Sinne des SGB III ( vgl. Münder,
Kommentar zum SGB II, § 8 Rdnr. 5 ).
Mithin ist nicht erkennbar, dass es nach Erlass des Bewilligungsbescheides zu einer
wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen ist.
Bereits danach erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Er wird aller Voraussicht nach in einem
Hauptsacheverfahren aufgehoben werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage bedeutet, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht
vollzogen werden kann. Mithin ist die Antragsgegnerin gehalten, Leistungen insoweit weiter
nach dem alten Bewilligungsbescheid zu zahlen. Einer gesonderten einstweiligen Anordnung,
mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragstellern bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Monate Juli und
August 2005 betreffend, bedurfte es nach alldem nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. |
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