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| Gericht: |
Sozialgericht Aachen |
| Aktenzeichen: |
S 9 AS 111/05 ER |
| Datum: |
10.01.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II,
§ 9 BAföG |
| Urteil: |
Beschluss
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2005.
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II gemäß Bewilligungsbescheid vom 02.06.2005.
Die Antragsgegnerin hob die Bewilligung auf (Bescheid vom 09.11.2005) und forderte für
die Zeit vom 22.08. bis 31.10.2005 überzahlte 1.661,46 EUR vom Antragsteller zurück, da
sie festgestellt habe, dass dieser die Abendrealschule besuche. Mit dem Besuch der
Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 der Realschule in Tagesform, sei sein Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entfallen, da die Ausbildung grundsätzlich
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) förderungsfähig sei. Hiergegen
legte der Antragsteller Widerspruch mit der Bitte um darlehensweise Weitergewährung ein,
da seine BaföG-Situation noch ungeklärt sei.
Am 10.11.2005 beantragte der Antragsteller BaföG. Das BaföG-Amt teilte der
Antragsgegnerin mit, dass wegen mehrfacher Wiederholung des aktuellen Semesters in diesem
Semester kein Anspruch auf BaföG bestehe, bei Versetzung der Antragsteller aber ab dem
nächsten Semester wieder gefördert werden könne. Die Antragsgegnerin wies den
Widerspruch zurück (Bescheid vom 05.12.2005). Die am 22.08.2005 begonnene Ausbildung an
der Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 an der Realschule in Tagesform, sei dem Grunde
nach BaföG-förderungsfähig, so dass kein Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes bestehe (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Ein Härtefall liege nicht vor.
Der Antragsteller ersucht um Eilrechtsschutz. Er sei mittellos und könne seine Miete
nicht zahlen. Er habe nicht gewusst, dass er BaföG beantragen müsse und seit November
von der Antragsgegnerin keine Leistungen mehr erhalten. BaföG bekomme er erst ab dem
nächsten Semester.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2005 zu
zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, eine Härtefallgewährung scheide aus, weil der Antragsteller in seiner
grundsätzlich BaföG-förderungsfähigen Ausbildung nur wegen wiederholten eigenen
Fehlverhaltens kein BaföG erhalte.
Das Gericht hat ein Schreiben der Abendrealschule B vom 06.12.2005 an den Antragsteller
beigezogen, wonach dieser dort schulseitig wegen zu hoher Fehlzeiten, fehlender
Eigeninitiative und mangelnder Einsicht trotz mehrfacher persönlicher Ansprache
abgemeldet sei. Hierzu hat das Gericht dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein neuer
Leistungsantrag möglich sei, wenn keine neue Einschreibung an einer anderen Schule
erfolgt sei. Der Antragsteller hat sich seit seiner Vorsprache bei der Rechtsantragstelle
am 08.12.2005 nicht mehr bei Gericht gemeldet.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II stehen dem Antragsteller nach Aktenlage nicht zu.
§ 7 Abs. 5 SGB II schließt die Gewährung von Leistungen an Personen aus, die in einer
BaföG-förderungsfähigen Ausbildung stehen. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn
nach Aktenlage ist er zwar bei der Abendrealschule abgemeldet, besucht jedoch die
Realschule in Tagesform. Für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich
BaföG-Leistungen erhält, sondern darauf, ob seine Ausbildung grundsätzlich
förderungsfähig ist. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller erhält nur deshalb
kein BaföG, weil er das laufende Semester mehrfach wiederholen musste. Denn gemäß § 9
BaföG wird eine Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden
erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, wozu entsprechende
Stundienfortschritte nachzuweisen sind.
Zwar gestattet § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes als Darlehen in besonderen Härtefällen auch an Auszubildende. Dass der
Antragsteller wegen zu geringer Fortschritte in seiner Ausbildung derzeit kein BaföG
erhalten kann, begründet aber einen solchen Härtefall nicht. § 9 BaföG bezweckt unter
Anderem, öffentliche Fördermittel nur an solche Auszubildende zu vergeben, die ihre
Ausbildung zielgerichtet betreiben. Dieser Zweck der Vorschrift würde unterlaufen, wenn
der betroffene Personenkreis unter Berufung auf die Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz
2 SGB II nach Einstellung der BaföG-Zahlung ohne weiteres Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen könnte.
Sollte der Antragsteller worüber er aber das Gericht trotz Nachfrage nicht
informiert hat seine Ausbildung inzwischen abgebrochen haben, so ist er darauf
hingewiesen worden, dass in diesem Falle bei der Antragsgegnerin ein neuer Leistungsantrag
gestellt werden kann. Insoweit ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin durch
einstweilige Anordnung nicht erforderlich, weil vor entsprechender Antragstellung bei der
Antragsgegnerin kein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz besteht.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von
Leistungen für den Monat Dezember 2005. Ob die Antragsgegnerin zurecht die für die Zeit
vom 22.08.2005 bis 31.10.2005 gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom
Antragsteller zurückfordert, bleibt deshalb ausdrücklich ungeprüft. Insoweit wäre
entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 05.12.2005 ein
Klageverfahren durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
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