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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 104 AS 72/06 ER |
| Datum: |
23.01.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Antragsteller -
gegen
Arbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin -
Die 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat am 23. Januar 2006 durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller ab dem 1. Februar 2006 vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in
der Sache Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe, derzeit in Höhe von
123,46 Euro monatlich, im Wege eines Darlehens zu gewähren.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß die Weitergewährung der bereits
in dem bestandskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 bewilligten
Grundsicherung für Arbeitsuchende (bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von 123,46 Euro
monatlich) beantragt hat, ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des gegenwärtigen Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Regelungsanordnung). Ein solcher Antrag ist nach § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor.
Der Antragsteller hat den für die hier begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG) erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II)
in Höhe von derzeit (ab 1. Februar 2006) 123,46 Euro liegen gemäß §§ 19 ff
Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) vor. Hinsichtlich der
Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005
verwiesen, mit welchem dem Antragsteller bereits für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum
31. Januar 2006 Alg II in Höhe von 123,46 Euro bewilligt worden ist, die bei
unveränderter Sach- und Rechtslage auch für die Zeit ab 1. Februar 2006 herangezogen
werden kann.
Der Anspruch ist auch nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch
-Arbeitsförderung- (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar ist die von dem Antragsteller
begonnene Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker dem Grunde nach gemäß
§§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig und der Antragsteller erhält auch tatsächlich
Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom
24. September 2004 = Leistungsbezug vom 15. September 2004 bis zum 28. Februar 2006 in
Höhe von 155,- Euro monatlich), die Vorenthaltung des Alg II würde für den
Antragsteller jedoch zu einem besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
führen. Nach dieser Vorschrift, die
§ 26 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet ist, können Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 (-5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224) zu den
Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG folgendes ausgeführt:
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (oder dem
Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies
allerdings nur in besonderen Härtefällen. Nach Wortlaut, Zweck und
Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in
Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist.
Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen
des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung
von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden ist.
Diesen grundsätzlichen Überlegungen ist auch für den Geltungsbereich des SGB II
zuzustimmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 -L 8 AS 36/05 ER
= SozSich 2005, 180).
Die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen 123,46 Euro
würde jedoch zu einem Ergebnis führen, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des
SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht. Denn bei einer Bedarfsunterdeckung
von monatlich 123,46 Euro (dies entspricht einer Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes um
ca. 35 v.H.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Fehlbetrag längerfristig
ausgeglichen werden könnte. So erscheint etwa auch die Aufnahme eines Aushilfsjobs in
Anbetracht der Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers nicht zumutbar, denn dies würde
die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung (einschließlich der damit verbundenen
Vor- und Nachbereitung) ernstlich in Frage stellen. Im Ergebnis muss damit gerechnet
werden, dass der Antragsteller seine Ausbildung abbrechen müsste. Demgegenüber stellt
sich der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung jedenfalls nach summarischer
Prüfung bei dem noch jungen und ungelernten Antragsteller, der schon vor dem Bezug von
Alg II ab 1. Januar 2005 auf die Bewilligung von Sozialhilfe zum Bestreiten seines
Lebensunterhalts angewiesen war, als die einzig erkennbare Erfolg versprechende Maßnahme
dar, ihn auf Dauer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und ihn von dem Bezug von Alg
II unabhängig zu machen.
Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde also den derzeitigen Status der
Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1
SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht,
hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der
Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 15. April 2005 -L 2 B 7/05 AS ER = ASR 2005, 61).
Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt,
bei der die Antragsgegnerin ein Ermessen ausüben kann. Bei dem Vorliegen eines
Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h., sie kann nur in Ausnahmefällen
abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 7 Rdnr. 75; Hessischer VGH, Urteil vom 10.
Dezember 1991 -9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636; Valgolio in: Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch SGB II, Loseblattsammlung Stand XI/04, § 7, Rdnr. 36). Dass im
vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen würden, die trotz des gegebenen
Härtefalls eine andere Entscheidung als die, dem Kläger Alg II auf Darlehensbasis zu
gewähren, zuließen, ist nach dem Vortrag der Beteiligten sowie aufgrund des Akteninhalts
nicht ersichtlich.
Nach dem Abschluss seiner Ausbildung ist der Antragsteller gehalten, das Darlehen an die
Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Die Antragsgegnerin bleibt ungeachtet dieser Entscheidung
berechtigt, bei konkretem Anlass die Einkommensverhältnisse und den Bedarf des
Antragstellers zu überprüfen.
Des Weiteren besteht auch ein Anordnungsgrund.
Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller wesentliche
Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um
seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die dem Antragsteller derzeit zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel (Kindergeld, Erwerbseinkommen, Berufsausbildungs-beihilfe)
unterschreiten den für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarf um 123,46
Euro. Das Abwarten des Widerspruchs - und ggf. des Hauptsacheverfahrens - ist dem
Antragsteller mangels anderer bereiter Mittel nicht möglich. Um die
Anspruchsvoraussetzungen für die dann als Zuschuss zu zahlende begehrten Leistung zu
erfüllen, müsste er seine Berufsausbildung abbrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im
Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers fördern und fordern nicht
zugemutet werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll, wie ausgeführt, gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II u.a. die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen stärken, dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von
der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, und sie bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Dieses Ziel würde
konterkariert, wenn der Antragsteller wegen der Dauer des Widerspruchs- bzw.
Hauptsacheverfahrens seine Berufsausbildung nicht beenden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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