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| Gericht: |
Landessozialgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
L 5 B 208/05 ER AS |
| Datum: |
05.08.05 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11.
Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am dem 15. Juli 2005 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 11. Juli 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es
dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und
auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung) auch während seiner Ausbildung zum technischen Zeichner an
der Staatlichen Gewerbeschule Metalltechnik zu gewähren, zu der sich der Antragsteller
angemeldet hat und die am 11. August 2005 beginnen soll.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den
beantragten vor¬läufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendig¬keit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Dem vom Antragsteller verfolgten Anspruch
auf Leistungen der Antragsgegnerin zur Sicherung seines Lebensunterhalts steht die
Regelung des § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeit¬suchende (SGB II) entgegen. Demnach haben Auszubildende, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach
förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dieser Tatbestand ist hier erfüllt, da die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung an
der Staatlichen Gewerbe¬schule Metall grundsätzlich nach § 2 BAföG förderungsfähig
ist. Die Aufhebung dieses Regelausschlusses durch § 7 Abs. 6 SGB II für Auszubildende,
denen Leistungen nach dem BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) deshalb nicht
zusteht, weil sie bei ihren Eltern wohnen können (Nr. 1), und weiter für die, welche das
so genannte Mini-BAföG/BAB (Grundbedarfssatz 192 EUR) beim Besuch einer Schule bzw. einer
berufsvorbereitenden Ma߬nahme mit Elternwohnung erhalten, kommt hier offensichtlich
nicht zum Zuge.
Die Verweigerung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beinhaltet im Falle des
Antragstellers auch keine besondere Härte, die es gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II der
Antrags¬gegnerin erlauben würde, entsprechende Leistungen als Darlehn zu gewähren.
Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt
vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog). Die Ausführungen des
Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde, die keine wesentlich neuen
Gesichtspunkte beinhalten, geben keinen Anlass zu einer für ihn günstigeren Beurteilung
des Sachverhalts. Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist, was schon ihr
Wortlaut "beson¬derer Härtefall" gebietet, eng auszulegen. Mit den Leistungen
des SGB II darf grundsätzlich keine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene eingeführt
werde (SG Dortmund, Beschluss vom 12. Mai 2005, S 22 AS 50/05 ER; Hörder in Juris
Praxiskommentar SGB II § 7 Rdnr. 49).
Der Senat hält es für besonders bedeutsam, dass es dem Antragsteller nicht um
Fortsetzung und Beendigung einer bereits vor Beginn des Leistungsbezuges begonnenen und
bereits fortgeschrittenen Ausbildung und damit nicht um die Sicherung des Ertrags
investierter Anstren¬gungen und Mittel geht, sondern um den Beginn einer neuen
Ausbildung. Zumindest in einem so gelagerten Fall kann die Verweigerung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunter¬halts für die Dauer der Ausbildung eine besondere Härte im
Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, wenn überhaupt, so nur dann beinhalten, wenn die
gewünschte Ausbildung die Chancen einer beruflichen Integration des Arbeitslosen
wesentlich verbessert. Wenn einer Förderung der konkret beab¬sichtigten schulischen
Ausbildung nach § 77 SGB III schon die fehlende Zweckmäßigkeit, d. h. die fehlende
Verbesserung der Aussichten einer Vermittlung in Arbeit und damit einer berufli¬chen
Integration des Arbeitslosen entgegenstehen würde, kann nicht der Träger der
Leis¬tungen des SGB II zu einer mittelbaren Förderung dieser Bil¬dungsma߬nahme durch
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet werden. So
verhält es sich hier. Dem bei der Prozessakte der Antragsgegnerin befindlichen
Aktenver¬merk vom 21. Juni 2005 zufolge stehen in Hamburg zurzeit über 260 Bewerbern um
eine Beschäftigung als technischer Zeichner nur 36 offene Stellen gegenüber. Diese
Situation ist auch nicht neu, denn die Ausbildung zum technischen Zeichner wird von der
Agentur für Arbeit in Hamburg schon seit mehreren Jahren nicht als Umschulung gefördert,
weil kein Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht. Zudem werden nahezu alle angebotenen
Stellen für technische Zeichner von Zeitarbeitsfirmen gemeldet und setzen eine
mehrjährige Berufser¬fahrung voraus. Eine Ver¬besserung der Vermittlungsaussichten des
Antragstellers durch die von ihm beabsichtigte Ausbildung ist unter diesen Umständen
unwahrscheinlich.
Im Übrigen muss es sich der Antragsteller selber zuschreiben, wenn es ihm bis heute nicht
gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen. Mag es noch nachvollziehbar sein, dass er
sich angesichts der akuten Schwierigkeiten in seinem Asylverfahren im Frühjahr 1999 nicht
in der Lage sah, den Besuch der Fachoberschule fortzusetzen, so gilt dies aber nicht für
den zweiten Abbruch im März 2001. Nach seinen Angaben ist er mit der BAföG-Leistung von
730 DM monatlich nicht ausgekommen, was bei einer Miete von 550 DM im Monat auch nicht
verwunderlich ist. Er hätte sich - wie es viele BAföG-Empfänger ebenfalls tun - um eine
billi¬gere Unterkunft (z. B. in einer Wohngemeinschaft) kümmern müssen und/oder sein
Ein¬kommen durch Nebentätigkeiten aufstocken können. Wenn er dies nicht getan, sondern
sich allein auf staatliche Unterstützung verlassen hat, so hat er sich dies zurechnen zu
lassen und kann er sich nicht auf eine besondere Härte berufen.
Unter diesen Umständen kamen die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender
Erfolgsaus¬sicht für die Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 73a SGG i. V. m. §§
114, 121 Zivilprozess¬ordnung).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. |
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