|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht Detmold |
| Aktenzeichen: |
S 21 AS 133/06 ER |
| Datum: |
07.09.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60
ff SGB I |
| Urteil: |
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Ast , 33378 Rheda Wiedenbrück
Antragsteller
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Milleschewski, Westerfeldstraße 8, 33611 Bielefeld
gegen
GT aktiv GmbH Arbeitsvermittlung, vertreten durch den Geschäftsführer,
Friedrich-Ebert-Straße 31, 33330 Gütersloh,
Gz.: 00000BG000000 K 70/06
Antragsgegnerin
hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Detmold am 07.09.2006 durch den Richter am
Sozialgericht Lauschke beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 638,70
monatlich ab dem 19.07.2006 ( Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum Abschluss
des
Widerspruchsverfahrens zu gewähren.
Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen
Kosten.
Gründe :
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
das durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der
Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen
materiell- rechtlichen Anspruch auf Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund,
nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es
besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils
( dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches
System ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Auflage §86b Rd-nrn. 27
und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den
Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich
die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass
der einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf
einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei
sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die
Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich
die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen ( vgl.
zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß §920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §86 Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Die
Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes ( vgl.
Meyer- Ladewig, a.a.O., Rdnm. 16 b, 16c, 40).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung der
beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.
Nach §7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (
erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Nach §9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält.
Zwischen den Beteiligten ist allein die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers streitig.
Die Antragsgegnerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, sie dürfe Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ganz verweigern, wenn der Antragsteller die Vorlage von
Kontoauszügen der letzten drei Monate zur Aufklärung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse ablehnt.
Nach §60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder
erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Beweisurkunden im sinne dieser Vorschrift sind auch Kontoauszüge (LSG NRW, Beschluss vom
12.07.2006 ( nicht rechtskräftig) AZ L9B 48/06 ER).
Die Vorlage von Kontoauszügen ist aber nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht
auf Leistungsmissbrauch besteht ( so wohl auch LSG NRW a.a.O.).
Bloße Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin veranlassen, einem möglichen
Leistungsmissbrauch nachzugehen, reichen dafür nicht aus.
Nach Auffassung des Gerichts müssen Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich ein
Leistungsmissbrauch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das ist hier nicht der
Fall.
Wenn der Antragsteller nach 18 Monaten Leistungsbezug für die Abschnitte I bis VI des von
der Antragsgegnerin ausgehändigten Fragenbogens keine Änderungen ankreuzt
und darüber hinaus keine Unterlagen zum Beweis der von ihm behaupteten unveränderten
wirtschaftlichen Verhältnisse beifügt, mag dies zu Zweifeln Anlass geben, ob der Vortrag
des Antragstellers der Wahrheit entspricht. Ein begründeter Verdacht auf
Leistungsmissbrauch ergibt sich daraus jedoch nicht.
Daran ändert auch die von der Antragsgegnerin geäußerte Vermutung, der Antragsteller
habe Büroräume angemietet, nichts, denn die Antragsgegnerin hat es versäumt, den von
ihr vorgetragenen Sachverhalt auszuermitteln. Leistungen ohne weitere Nachfrage bei dem
potentiellen Vermieter der Räume einzustellen, verstößt gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Dass der Antragsteller mehrfach als Fahrer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GT NA
3310 gesehen wurde, kann ebenfalls nicht die Voralge von Kontoauszügen rechtfertigen.
Zwar könnte durch diese eventuelle bewiesen werden, dass der Antragsteller das
Kraftfahrzeug gekauft hat. Es ist aber ebenso gut möglich, dass ihm der Wagen geliehen,
geschenkt, vererbt, oder sonst aus einem anderen Rechtsgrund zur Nutzung überlasen wurde.
Über diese Umstände geben die verlangten Kontoauszüge keinen Aufschluss.
Auf die bloße Vermutung der Unrichtigkeit von Angaben des Antragstellers kann die
Antragsgegnerin nicht die Herausgabe persönlicher sensibler Daten, wie sie in
Kontoauszügen offenbart werden, verlangen, denn der überwiegende Teil dieser Daten hat
mit der erstrebten Information überhaupt nichts zu tun.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
begründete Verdacht der Antragsgegnerin auf Leistungsmissbrauch durch die Vorlage der
Kontoauszüge zu erhärten wäre. Dies könnte nach Ansicht des Gerichts zum Beispiel
angenommen werden, wenn sich die Antragsgegnerin auf eine Zeugenaussage beriefe, aus der
hervorginge, dass der Antragsteller das Auto gekauft hat.
Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 22.06.2006 unter
Fristsetzung bis zum 27.06. aufgefordert worden, durch geeignete Unterlagen seine
wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, ist nicht plausibel. Unter dem angegebenen
Datum hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch gar nicht mitgeteilt, worauf sich
die von ihr geäußerten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gründen.
Dies geschah erst im Verlauf des Eilverfahrens.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin schließlich vermutet, dem Antragsteller hätten ab
März 2006 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestanden, denn er habe keine Mietschulden
gemacht. Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsstellers war dieser mit zwei Monatsmieten
in Rückstand geraten, so dass ihm seine Wohnung fristlos gekündigt worden sei und er
Stromrechnungen nicht mehr habe bezahlen können.
Eine begründeten Verdacht auf Leistungsmissbrauch vermag das Gericht bei summarischer
Prüfung des Sachverhalte nicht zu erkennen.
Der Antragsteller stützt sich zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I,
dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinnes des §67 Abs. 1 SGB X von den
Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen. Um solche Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse des Antragstellers ( Sozialdaten) geht es jedoch
vorliegend. Sie dürfen gemäß §67 Abs. 1 SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist, und sind vom Grundsatz
her gemäß §67 a Abs. 2 SGB X beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Grundgesetztes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1
Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt
Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer
verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit entsprechen müssen ( Bundesverfassungsgericht Urteil vom 15.
Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.). Eine derartige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung
nicht Mitwirkung an sich ist von der Antragsgegnerin nicht dargetan worden und für
das Gericht im Übrigen nicht ersichtlich. Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung,
Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche
Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der
Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der
Gesetzgeber u. a. den automatisierten Datenabgleich gemäß §52 SGB II und besondere
Anzeige- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch dem
Ag keinerlei Handhabe für sein Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten, das
vorliegend also auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Leistungsmissbrauchs
jeglicher Legitimation entbehrt. Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem
Amtsermittlungsgrundsatz gemäß §20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen
nach § 37 Satz 3 SGB I vor ( vergl. Zum Ganzen: Hessisches Landessozialgericht Beschluss
vom 22.08.2005).
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der drohenden Wohnungslosigkeit des Antragstellers,
seiner gänzlichen Mittellosigkeit sowie fehlenden Krankenversicherungsschutzes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. |
|
 |
|
|
|
|
|
|