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| Gericht: |
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen |
| Aktenzeichen: |
L 9 B 48/06 AS ER |
| Datum: |
12.07.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60
ff SGB I |
| Urteil: |
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.
Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin (Ast) Anspruch auf Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II für die
Zeit ab 01.06.2006 hat.
Die im Jahre 1957 geborene Ast lebt zusammen mit ihrer Schwester C N, geb. 1955, in einer
45 qm großen Eigentumswohnung. Im gleichen Haus findet sich offenbar eine weitere 55 qm
große Wohneinheit, die nach Angaben der Ast ihre Mutter, Frau T, und der volljährige
Sohn der Schwester nutzen. Die Ast hat angegeben, sie sei Miteigentümerin des Hauses, in
dem sich zwei Wohneinheiten befänden. Die Ast verfügt über ein Konto bei der S-bank/
W-bank P eG (Konto-Nr 000), das sie gemeinsam mit ihrer Schwester C N und ihrer Mutter
nutzt. Bis zum 31.12.2005 erhielt sie von der Antragsgegnerin (Ag) an SGB II
Leistungen laufend die Regelleistungen und die Kosten der Unterkunft (Bescheid vom
29.06.2005).
Sie beantragte im November 2005 die Fortzahlung der Leistung. Zur Bearbeitung des Antrags
forderte die Ag die Ast mit Schreiben vom 01.02.2006, 10.04.2006, 04.05.2006 und
19.05.2006 auf, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen und die vollständigen Kontoauszüge für
die Zeit vom 01.11.2005 bis 01.02.2006 bis spätestens zum 21.05.2006 einzureichen. Der
Grundbuchauszug solle vollständig vorgelegt werden, so dass ein Nachweis über die Höhe
der Wohnfläche und das dazu gehörige Grundstück bestehe. Es seien auch keine aktuellen
Abgabenbescheide (Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger) übersandt worden.
Mit einem am 19.04.2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag hat die Ast die
rückwirkende Zahlung der durch den Widerspruchsbescheid zuerkannten Regelleistungen
begehrt. Die Ag hat die Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.05.2006 i.H.v.
jeweils 345,- Euro auf das Konto der Ast überwiesen.
Nach Übersendung von zahlreichen mit Schwärzungen versehenen Kontoauszügen durch die
Ast (Schreiben vom 20.05.2006) hat die Ag dieser mit den Bescheiden vom 24.05.2006
mitgeteilt, die Leistungsgewährung in Höhe der Regelleistung werde bis zur Nachholung
der Mitwirkung eingestellt. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe die Ast die mit
Schreiben vom 19.05.2005 angeforderten fehlenden Unterlagen nicht in dem erforderlichen
Umfang vorgelegt. Durch die Schwärzungen auf der Kontoübersicht seien die Zahlungsein-
und ausgänge nicht nachvollziehbar.
Den Widerspruch der Ast gegen den Bescheid vom 24.05.2006 hat die Ag mit
Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt,
die Ast sei ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Ziff 3 SGB Allgemeiner
Teil (SGB I) nicht ausreichend nachgekommen, wonach sie verpflichtet sei,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen. In den Kontoauszügen seien die Buchungen größtenteils
geschwärzt. Zwar könnten bei Soll-Buchungen über kleinere Beträge die zu den
Einzelbuchungen aufgeführten Texte geschwärzt werden. Die Schwärzung von
Haben-Buchungen, also Einnahmen, führe jedoch zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
nach § 60 Abs. 1 SGB I, da nach § 11 SGB II grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der
Hilfegewährung zu berücksichtigen sei. Seitens der Ast seien die Kontoauszüge so
geschwärzt worden, dass in 90 % der Buchungen kein Betrag zu erkennen und nicht
ersichtlich sei, ob es sich um Positiv- oder Negativbuchungen handele. Wenn wie
hier konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf das Vorliegen eines
Sozialhilfemissbrauchs begründeten (Vorlage von durch Entfernung des Namens der
Miteigentümerin - veränderten Kopien von Abgabebescheiden), könne es auch erforderlich
sein, die Kontoauszüge insgesamt in ungeschwärzter Form zu fordern. In Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens könne keine andere Entscheidung getroffen werden, da aufgrund
der fehlenden Mitwirkung nicht geprüft bzw sichergestellt werden könne, dass die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die entzogene Leistung vorgelegen hätten bzw
vorlägen.
Mit Beschluss vom 18.05.2006 hat das Sozialgericht (SG) Köln den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bezogen auf den Zeitraum ab Eingang des Antrags vom
19.04.2006 fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Ag sowohl für den Monat April 2005
als auch für den Monat Mai 2005 die von der Ast begehrte Regelleistung ausgezahlt habe.
Die Ast führt mit ihrer Beschwerde vom 07.06.2006 aus, bei den Schwärzungen handele es
sich um Überweisungen, welche Frau T zuzuordnen seien. Diese sei weder verpflichtet noch
bereit, ihre Zahlungsein- und abgänge darzulegen. Sie hat sich auf eine Erklärung der
Frau T vom 02.06.2006 bezogen (Bl 51, 84 GA).
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung vom 06.06.2006). Da
aufgrund der von der Ast in den eingereichten Kontoauszügen vorgenommenen Schwärzungen
diese Unterlagen zur Klärung des Leistungsanspruchs ungeeignet seien und die Vorlage
verwertbarer Kontoauszüge durch die Ast eine zumutbare und mögliche Mitwirkungshandlung
sei, sei die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Regelung im Wege einer
Folgenabwägung gerechtfertigt.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen begehrt die Ast,
die Ag unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.05.2006 zu verpflichten, ihr im Wege der einstweiligen
Anordnung für die Zeit ab 1.6.2006 Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Ag beantragt,
die einstweilige Anordnung zurückzuweisen.
Sie führt aus, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit durch die Ast
veränderten Kopien von Abgabebescheiden des Jahres 2005 bestünden Zweifel an der
Korrektheit der Daten und damit an der Bedürftigkeit. Sie halte an der Versagung der
Leistung bis zur Vorlage der ungeschwärzten Orginalkopien der Kontoauszüge fest. Zweifel
an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit bestünden auch deshalb, weil die Ast erst 2 ½
Monate nach der ersten Aufforderung unzureichende Unterlagen beigebracht habe.
Das Sozialgerichts Köln hat mit Beschluss vom 20.06.2006 (S 17 AS 45/06 ER) einen Antrag
der Schwester der Ast auf Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Kosten der
Unterkunft ab 01.06.2006 mit der Begründung abgelehnt, die Ast habe trotz Aufforderung
auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch die Antragsgegnerin und das Gericht die
vollständigen Kontoauszüge nicht vorgelegt. Ohne eine Übersendung dieser Unterlagen sei
eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags nicht möglich. Die Vorlage dieser
Unterlagen sei notwendig und zumutbar, auch wenn es sich um das Konto der Schwester der
Ast handele. Da die Ast dieses Konto benutze, müsse sie auch dafür Sorge tragen, dass
die Kontoauszüge ungeschwärzt vorgelegt würden, da auf andere Weise nicht zu klären
sei, ob ihr über das Arbeitslosengeld II hinaus weitere Einnahmen zugeflossen seien oder
noch zufließen würden. Die Notwendigkeit dieser Klärung ergebe sich insbesondere auch
daraus, dass neben der Ast auch ihre Schwester und Mutter, Frau T, das Konto
offenbar mitbenutzten und eine Vielzahl von Kontobewegungen in einem relativ kurzen
Zeitraum ersichtlich seien. Zum anderen seien aber auch die Wohnverhältnisse der Ast und
ihrer Schwester nach wie vor ungeklärt. Die von beiden vorgeblich bewohnte Wohnung von 45
qm solle im Eigentum der Schwester stehen. Diese habe jedoch in einem Abgabenbescheid den
Namen des Miteigentümers geschwärzt. Da C1 N die Unterkunftskosten nicht mehr bezahlt
würden, habe die Ast bei der Ag aufgrund eines dann vorgelegten Mietvertrages mit ihrer
Schwester die Übernahme der Mietkosten für diese Wohnung, jedoch für die komplette
Wohnungsgröße von 45 qm, beantragt. Eine Klärung der Wohn- und Eigentumsverhältnisse
sei bisher nicht möglich gewesen, da auch Hausbesuchen nicht zugestimmt werde. Es sei
somit unklar, ob der Ast ggf aus Wohneigentum Einnahmen zufließen könnten. Es obliege
der Ast, ihre Hilfebedürftigkeit hinreichend zu belegen. Da sie die angeforderten
Unterlagen bisher nicht vorgelegt habe, lägen die Voraussetzungen für einen
Anordnungsgrund nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungs- und Gerichtsakte verwiesen, die
vorgelegen und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Ast kann nicht im Wege der
einstweiligen Anordnung die Weiterzahlung der SGB II Leistungen ab 01.06.2006
verlangen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zu Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für
die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die
Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im
summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 2 BvR 311/03 NVwZ 2004, 95,
96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05 -).
Die Ast hat ihre Mitwirkungspflichten zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit nicht
erfüllt. Das Verlangen des Leistungsträgers nach einer (zeitlich begrenzten) Vorlage von
Kontoauszügen folgt aus der auf die Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 SGB Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil SGB I. Hiernach hat
derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auf dieser
Grundlage ist die Ag zutreffend davon ausgegangen, dass die Ast zur vollständigen und
lückenlosen Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge für die letzten drei Monate zur
vollständigen Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, da
konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen (vgl VG Sigmaringen, Urt.
v. 23.11.2000 2 K 1886/99 info also 2001, 165ff, 166 und VG Gelsenkirchen,
Urt. v. 16.11.2004 3 K 2222/02 und Beschluss vom 18.11.2004 3 L
2318/04 -; bei Anhaltspunkten für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher Bedenken so
wohl auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005 L 7 AS 32/05 ER
-). Ohne die Kontoauszüge und ggf die Durchführung eines von der Ast mit
Schreiben vom 2.2.2006 strikt verweigerten - Hausbesuchs - wird sich die tatsächliche
Einkommens- und Vermögenssituation der Ast und das Bestehen/Nichtbestehen einer
Haushaltsgemeinschaft sämtlicher Familienangehöriger im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II
nicht abschließend feststellen lassen.
Insofern verweist der Senat in Ergänzung zu den Ausführungen des Sozialgerichts und den
Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts im Verfahren der Schwester der Ast (S 17 AS
45/06 ER SG Köln -) darauf, dass die Ast und ihre Schwester erstmals bei einem
Gespräch mit der Ag im Januar 2006 darauf hingewiesen haben, dass sich die von der Ast
zur Geltendmachung der Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegten Gebühren- und
Abgabenbescheide (Grundsteuer, Müllbeseitigung, Wasser, Versicherungen) auf das gesamte
Haus beziehen und damit auch den zu zahlenden Anteil der Mutter beinhalten. Dies war den
mit dem ursprünglichen Antrag auf SGB II- Leistungen vom 16.12.2004 eingereichten
Unterlagen nicht zu entnehmen, da die übersandten Kopien zur Zinsbelastung, zu den
Abgaben an die Gemeinde sowie zu den Kosten für Abwasser jeweils nur an die Ast als
Adressatin gerichtet waren, während die gleichen Abgaben und Gebühren für den folgenden
Zeitraum entsprechend den seit 1983/1985 identischen Eintragungen im Grundbuch von
Marienberghausen von der Ast und ihre Mutter, Frau T, als Eigentümerin zu je ½
-Anteil gefordert wurden. Auffällig ist insbesondere, dass der zur Grundlage der
Leistungsbewilligung ab 1.1.2005 gewordene Zahlungsplan der E I-bank (Darl. Nr. 000), der
Zinsverpflichtungen für die Zeit vom 26.02.2003 bis zum 31.03.2004 aufweist, in einer
Kopie an die Ast und in einer später eingereichten Kopie an die Ast und ihre Mutter
gerichtet war. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage der geforderten Kontoauszüge als
eine im Sinne des § 65 SGB I erforderliche Mitwirkungshandlung der Ast zum Nachweis der
Anspruchsvoraussetzung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II anzusehen.
Soweit die Ast vorträgt, sie könne diese Unterlagen wegen einer Weigerung ihrer Mutter
nicht vorlegen, ist es ihr als Kontoinhaberin unbenommen, die Nutzung ihres Kontos durch
diese zu unterbinden oder von ihr die Zustimmung zur Vorlage der Kontoauszüge aus
gegenseitiger familiärer Rücksichtnahme einzufordern. Jedenfalls kann dieser in der
Sphäre des Ast behauptete Hinderungsgrund auch im Wege der Folgenabwägung nicht dazu
führen, dass der Ast Leistungen ohne ausreichenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit
gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). |
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