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| Gericht: |
Sozialgericht Mainz |
| Aktenzeichen: |
S 6 ER 207/06 AS |
| Datum: |
18.09.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II |
| Urteil: |
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller bis zum regulären Abschluss seiner Ausbildung zum Gesundheits- und
Krankenpfleger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter
Anrechnung der Ausbildungsvergütung als Darlehen zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) über den 31.07.2006 hinaus im
Wege der einstweiligen Anordnung, hilfsweise als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 01.08.2005 in der R-Fachklinik in Ausbildung zum
Gesundheits- und Krankenpfleger und erhält hierfür laut Einkommensbescheinigung der
R-Fachklinik vom 04.08.2005 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von 575,29. Für
seine Tochter hat er einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 241 zu zahlen.
Auf seinen Antrag erhielt er vom Antragsgegner gemäß Bescheid vom 14.12.2005 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II) in Höhe von monatlich
441,81 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 und 475,47 für die Zeit vom
01.10.2005 bis 31.01.2006. Unter dem 05.01.2006 erteilte die R-Fachklinik eine
Einkommensbescheinigung über ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von 647, 53. Mit
Bescheid vom 13.01.2006 bewilligten der Antragsgegner dem Antragsteller ALG II für die
Zeit vom 01.01.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von monatlich 475,47. Nachdem der
Antragsgegner die Bewilligung mit Bescheid vom 14.03. 2006 mit Wirkung zum 01.04.2006
wieder aufgehoben hatte, hatte der Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben und bei
Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dem gab die
Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.04.2006 - S 6 ER 70/06 AS statt. Über den
Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner
gewährte dem Antragsteller die strittigen Leistungen - entsprechend der ursprünglichen
Bewilligung - weiter bis zum 31.07.2006. Den Folgeantrag (ALG II ab dem 01.08.2006) lehnte
der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.08.2006 ab. Über den hiergegen seitens des
Antragstellers erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und
beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006
die bisherigen Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006
die bisherigen Leistungen nach dem SGB II darlehensweise auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält an seiner Entscheidung fest und führt zur Begründung aus,
dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Die - staatliche
anerkannte - Berufsausbildung des Antragsteller zum Gesundheits- und Krankenpfleger sei
dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG, so dass dem Antragsteller gemäß § 7
Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf ALG II zustehe. Durch die Formulierung dem Grunde
nach werde klargestellt, dass alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit
maßgeblich sei und es für den Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht auf einen
tatsächlichen Bezug zu vorrangigen Leistungen ankomme. Insbesondere sei unerheblich, wenn
der Antragsteller aufgrund individueller Ausschluss- oder Versagensgründe hinsichtlich
der konkreten Ausbildungsbiografie nicht gefördert werden könne (Hinweis auf SG Dresden,
Beschluss vom 10.07.2006 - S 23 AS 1002 /06 ER). Durch den Ausschlusstatbestand des § 7
Abs. 5 SGB II solle verhindert werden, dass über das SGB II eine (versteckte)
Ausbildungsförderung geleistet werde. Der Antragsteller sei inzwischen 44 Jahre und
könne daher keine Ausbildungsförderung mehr erhalten.
Es liege auch kein Fall einer besonderen Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
vor, der zu einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts führen könnte. Ein besonderer Härtefall sei nur gegeben, wenn
außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete
Umstände vorlägen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhinderten oder die sonstige
Notlage hervorgerufen hätten. Die Bestimmung sei eng auszulegen, was schon der Wortlaut
besonderer Härtfall gebiete (Hinweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom
31.08.2005 - L 5 B 185/05 ER AS). Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssten deshalb
über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum
Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei und es müsse mit Rücksicht auf den
Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von finanziellen Lasten einer
Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden
zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen
(Hinweis auf SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006 - S 23 AS 1002/06 ER). Beim
Antragsteller seien keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden oder atypischen
unverschuldeten Umstände ersichtlich, die es absolut unzumutbar erscheinen liessen, dass
der Antragsteller seine Ausbildung nötigenfalls sogar abbreche. Er sei nicht über das
normale Maß der Arbeitslosigkeit betroffen. Der Antragsteller habe nach § 2 Abs. 1 SGB
II alle Möglichkeiten einer Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
auszuschöpfen. Dabei sei es nicht erheblich, ob er eine Arbeitsstelle in dem von ihm
zunächst erlernten Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann, in dem zwischendurch
ausgeübten Beruf als Betreiber eines Fitnessstudios oder eine sonstige Arbeitsstelle
annehme. Auf Nachfrage bei der Arbeitsvermittlung bestünden für den Antragsteller gute
Aussichten auf Vermittlung in eine Arbeit gleich welcher Berufsqualifikation innerhalb der
nächsten 2 Jahre, die geeignet sei, seine Hilfebedürftigkeit ganz zu beseitigen. Von
seinem jetzigen Arbeitgeber habe der Antragsteller hingegen keine Übernahmeerklärung; In
Pflegeberufen bestünden derzeit auch lediglich in der ambulanten Pflege gute Aussichten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners
und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat teilweise erfolg.
Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss der
geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich sei (Anordnungsanspruch) und ein
Abwarten der Entscheidung darf dem Betroffenen nicht zumutbar sein (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs.
2 ZPO glaubhaft zu machen.
Allerdings darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Meyer-Ladewig,
SGG 7. Auflage, § 86b, Rn. 31). Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die
Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu
verpflichten. Nur ausnahmsweise kann es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst
Rechtsschutz nicht erreichbar und dies dem Antragsteller unzumutbar wäre (a.a.O., mit
weiteren Nachweisen). So kann bei Leistungsklagen auf Zahlung unter engen Voraussetzungen
vorläufige Befriedigung zur Verhinderung unzumutbarer Nachteile geboten sein, wenn ein
Fall lebensnotwendiger Bedarfsdeckung vorliegt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.1978
- L 1 Sb 32/78).
Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Gewährung des begehrten ALG II als Darlehen
sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund in ausreichender Weise
glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller ein Anspruch
auf Gewährung von ALG II für die reguläre Dauer der Ausbildung zum Gesundheits- und
Krankenpfleger als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu.
Nach dieser Vorschrift können Auszubildenden, deren Ausbildung zwar im Rahmen des BAföG
oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, die Versagung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aber eine besondere Härte
bedeuten würde, diese Leistungen als Darlehen gewährt werden. Nach der Rechsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der früheren Regelung des § 26 Abs. 1 BSHG, der
auch für die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu folgen ist,
besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des
Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von
Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden ist. Ein besonderer Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im
Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch
Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von
den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart,
d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom
14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B
396/05 ER AS - EuG 2006, 275; FEVS 57, 429; juris). Sinn und Zweck dieser
Härtefallregelung ist es unter anderem, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422; juris). Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die
Arbeitsmarktintegration in der heutigen Zeit eine besondere Bedeutung zukommt. Ein
besonderer Härtefall liegt nach diesen Grundsätzen u. a. dann vor, wenn die finanzielle
Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom
Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der
Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er
seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann, und deshalb der Träger der
Sozialhilfe bzw. der Leistungen nach dem SGB II nur zur Überbrückung einer
vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, a. a. O.; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, 511; juris; LSG
Hamburg, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller absolviert seit
dem 01.08.2005 in der R-Fachklinik eine - grundsätzlich nach dem BAföG bzw. dem SGB III
förderungsfähige - Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger; die voraussichtliche
Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre, also bis etwa August 2008. Die finanzielle
Grundlage für diese Ausbildung war zunächst gesichert, da ihm seitens der zuständigen
Behörden - zuletzt der Antragsgegnerin - zur Deckung seines Lebensunterhalts ausreichende
(ergänzende) Sozialleistungen nach dem SGB II (ALG II) gewährt wurden. Diese finanzielle
Grundlage ist nunmehr aufgrund der Ablehnung des Folgeantrages durch die Antragsgegnerin
mit Bescheid vom 17.08.2006 entfallen. Dies ist vom Antragsteller nicht zu vertreten.
Hierbei ist unerheblich, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den
vergangenen Zeitraum möglicherweise rechtswidrig erfolgte; der Antragsteller durfte als
rechtsunkundiger Adressat der früheren Leistungsbescheide auf deren inhaltliche
Richtigkeit vertrauen und war vor Aufnahme seiner Ausbildung nicht gehalten, die
Rechtmäßigkeit dieser Bescheide durch Inanspruchnahme von (kostenträchtiger)
rechtlicher Beratung in Frage zu stellen. Die Ausbildung ist auch schon soweit
fortgeschritten, dass es ihm nicht mehr zuzumuten ist, sie aus finanziellen Gründen
wieder abzubrechen. Hierzu ist ausreichend, dass die Ausbildung bereits zu einem Drittel
absolviert ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.). Der Antragsteller hat schließlich
auch die begründete Aussicht, nach Abschluss seiner Ausbildung wieder eine
Berufstätigkeit aufnehmen zu können aufgrund derer er in der Lage ist, seinen
Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Es ist aufgrund des derzeitigen Sach- und
Streites nicht ersichtlich, dass die Chancen des Antragstellers, nach Abschluss seiner
Ausbildung übernommen zu werden, oder eine Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu
finden, unterdurchschnittlich schlecht sind.
Im Ergebnis würde es daher der Zielvorstellung des Gesetzgebers, Hilfebedürftige bei der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen damit sie ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II) zuwiderlaufen,
wenn der Antragsteller seine Ausbildung nach mehr als einem Drittel der Ausbildungszeit
wieder abbrechen müsste. Gegen diese Wertung spricht aus Sicht des Gericht nicht das
Lebensalter des Antragstellers (44 Jahre) und die Tatsache, dass der Antragsteller bereits
früher eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat. Nachdem der
Antragsteller in diesem Beruf seit über zwanzig Jahren nicht mehr gearbeitet hat,
bewertet das Gericht die Aussichten, in diesem Beruf in absehbarer Zeit wieder eine
Anstellung zu finden, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als gering. Hierfür
spricht auch, dass dem Antragsteller auch von Seiten der Arbeitsvermittlung bislang keine
diesbezüglichen Vermittlungsvorschläge gemacht wurden. Auch die Tatsache, dass dem
Kläger das ALG II über den 31.03.2006 hinaus nur aufgrund des Beschlusses der Kammer vom
28.04.2006 gezahlt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die
Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jetzigen
Entscheidung.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im vorliegenden Fall
nach summarischer Überprüfung des Sach- und Rechtslage erfüllt, so dass ein
diesbezüglicher Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Nach § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II können zwar die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles erbracht werden; hiervon darf
indes nur abgewichen werden, wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher ist
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Auch ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Verfahren ausreichend glaubhaft gemacht, da
der Antragsteller im Fall einer - auch nur vorläufigen - Versagung des erstrebten ALG II
seine Ausbildung mangels anderer finanzieller Quellen abbrechen müsste und daher die
Durchsetzung des Anordnungsanspruchs durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren
vereitelt würde. Es liegt mithin Eilbedürftigkeit vor.
Ein Anspruch auf Gewährung des ALG II nach § 7 Abs. 1 SGB II, d. h. nicht als Darlehen,
scheidet hingegen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II aus, da sich der Antragsteller in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde
nach förderungsfähig nach dem BAföG bzw. den §§ 60 bis 62 SGB III ist (vgl. hierzu z.
B. LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; LSG Hamburg, a. a. O.). Insoweit war der Antrag
daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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