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| Gericht: |
Bayerisches
Landessozialgericht |
| Aktenzeichen: |
L 7 B 445/06 AS ER |
| Datum: |
15.09.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60
ff SGB I |
| Urteil: |
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1950 geborenen
Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) vom 01.01.2005 bis 28.02.2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -,
zuletzt in Höhe von monatlich 1.035,00 EUR. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.11.2005 hin
forderte sie mit Schreiben vom 24.11.2005 unter anderem die Vorlage der vollständigen
Kontoauszüge ab August 2005. Mit Schreiben vom 16.01.2006 erinnerte sie an die Vorlage
der Kontenübersicht der Bank und der vollständigen Kontoauszüge, woraufhin der Kläger
geschwärzte Kontoauszüge, die nur den alten und neuen Kontostand sowie die
Überweisungen der Beklagten erkennen ließen, vor. Mit Schreiben vom 27.01.2006 forderte
die Bg die Vorlage der ungeschwärzten Originale bis spätestens 06.02.2006. Bei
Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht könnten die Leistungen gemäß § 66 Abs.3 SGB I
eingestellt werden.
Nachdem der Bf erklärt hatte, nicht bereit zu sein, die ungeschwärzten Kontoauszüge
vorzulegen, teilte die Bg mit Bescheid vom 13.02.2006 mit, die Leistungen würden ab
01.03.2006 gemäß § 66 Abs.1 SGB I eingestellt. Damit man den Leistungsanspruch prüfen
könne, sei er verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu geben. Auf den
Widerspruch hin hat die Beklagte den erlassenen Bescheid durch einen Bescheid vom
12.04.2006 ersetzt. Die Leistungen würden mit Wirkung ab 01.03.2006 vollständig versagt.
Die verlangte Mitwirkung halte sich an die durch § 65 SGB I gesetzten Grenzen und sei
zumutbar. Bei der Versagung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Es sei
angemessen, das Alg II zu versagen, weil es keine Möglichkeit gebe, die angeforderten
Unterlagen durch Eigenermittlungen zu erlangen.
Bereits am 17.03.2006 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich die beantragten Leistungen
ab 01.03.2006 für mindestens weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 1.035,00 EUR zu
gewähren. Er habe die Fragen in dem Antragsformular beantwortet. Ansonsten gehe es die Bg
nichts an, für welche Leistungen er Ausgaben über sein Konto tätige bzw. wie viel Geld
er täglich abhebe. Es handle sich um den Bereich der persönlichen Lebensführung, den er
nicht offenbaren müsse, solange nicht ein konkreter Verdacht vorliege, er wolle die Bg
übervorteilen. Ab 30.06.2006 erhalte er eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von
monatlich 412,06 EUR. Ansonsten verfüge er über keine Einnahmen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten und die Miete zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da nur
geschwärzte Kontoauszüge und selbst diese nur unvollständig vorgelegt worden seien.
Zudem würde die Verpflichtung der Bg zur Leistungserbringung die Hauptsache vorwegnehmen.
Das Interesse des Bf an einem vorläufigen Rechtsschutz überwiege nicht das Interesse der
Bg, Leistungen erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu erbringen. Der Bf
berufe sich nur allgemein auf den Schutz der Sozialdaten und habe nicht glaubhaft gemacht,
dass er im konkreten Fall ein besonderes Interesse an diesem Datenschutz habe. Da eine
gewichtige Verletzung seiner Interessen durch eine Vorlage der von der Bg im Original und
im ungeschwärzten Zustand geforderten Kontoauszüge nicht erkennbar sei, es ihm
andererseits ohne Schwierigkeiten möglich wäre, die geforderten Unterlagen zugänglich
zu machen, müsse die Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage des Datenschutzes
dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin geltend macht,
nicht mehr über die erforderlichen Geldmittel zu verfügen, und auf die Rechtsprechung
einige Sozialgerichte verweist.
Die Bg macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, welche anderen Beweggründe als die
Verschleierung von leistungsrelevanten Einnahmen oder Ausgaben den Bf. zu seiner
Vorgehensweise veranlassten. Es würde ihr auch genügen, wenn der Bf. dem Gericht die
ungeschwärzten Originale vorlege und das Gericht dann bestätige, dass keine Hinweise auf
einen Leistungsmissbrauch enthalten seien.
Auf die Anfragen des Gerichts vom 27.07. und 18.08.2006, ob er bereit sei, dem Gericht die
ungeschwärzten Kontoauszüge vorzulegen, hat der Bf nicht geantwortet.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht
vorliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in den Gründen des angefochtenen
Beschlusses und sieht insoweit gem. § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die angefochtenen Bescheide der Bg keine Ablehnung
des Antrages beinhalten, sondern lediglich eine Versagung nach § 66 SGB I mit der
Möglichkeit einer späteren Leistungserbringung, weshalb gegen diese Bescheide nur die
Anfechtungsklage, nicht jedoch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne
des § 54 Abs.1 und 4 zulässig ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Deshalb kommt die
vom Bf begehrte vorläufige Leistungserbringung nur bei Annahme einer zulässigen
Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG in Betracht. Insoweit ist ein Anordnungsgrund
bei der gebotenen Interessenabwägung zu verneinen, zumal der Bf auf das in jedem Fall
zumutbare Angebot der Bg, lediglich dem Gericht die ungeschwärzten Kontoauszüge ohne
unmittelbare Weitergabe an die Bg vorzulegen, nicht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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