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Gericht: Sozialgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: S 47 AS 130/05
Datum: 24.03.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 24 SGB II
Urteil:
Leitsätze:

1. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II zwischen dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld andererseits ist auf die Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet hat.

2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende des jeweiligen Anspruches abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag entspechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen.

 


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