1. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs. 2 SGB II zwischen dem zuvor
bezogenen Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie dem Wohngeld einerseits und dem von der
Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld andererseits ist auf die
Summe des Arbeitslosengeldes abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft bezogen worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für beide
Mitglieder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gleichzeitig oder zumindest vor
Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II geendet hat.
2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages ist dann bei den Jahresfristen auf das Ende
des jeweiligen Anspruches abzustellen - und - bei ungleichzeitigem Ende - der Zuschlag
entspechend des jeweiligen Anteils des einzelnen Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem
SGB III an der Gesamtsumme (einschließlich Wohngeld) zu berechnen.