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| Gericht: |
Sozialgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
S 59 AS 745/06 ER |
| Datum: |
12.05.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§§ 7 Abs. 5 Sätze 1 und
2, § 22 Abs. 7 SGB II, §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BAföG |
| Urteil: |
Leitsätze:
Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gegeben, wenn eine
Leistungen nach dem BAföG beziehende Schülerin, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, deshalb ihre
Wohnung aufgeben müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt,
nach dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss haben würde, der es ihr
ermöglichte, ihre Wohnung zu halten (§ 22 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 20.07.2006). In diesem
Fall ist auch das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen hinsichtlich des
"Ob" der Hilfegewährung eingeschränkt.
2. Die Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung
bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, wobei der Anteil der BAföG-Leistung, der dort
typisierend zur Deckung des Unterkunftsbedarfs vorgesehen ist, anzurechnen ist. |
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