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Gericht: Sozialgericht Hamburg
Aktenzeichen: S 59 AS 745/06 ER
Datum: 12.05.06
Bezugnehmendes Gesetz: §§ 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 22 Abs. 7 SGB II, §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BAföG
Urteil:
Leitsätze:

Ein besonderer Härtefall i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist gegeben, wenn eine Leistungen nach dem BAföG beziehende Schülerin, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, deshalb ihre Wohnung aufgeben müsste, jedoch bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, nach dessen Inkrafttreten sie Anspruch auf einen Zuschuss haben würde, der es ihr ermöglichte, ihre Wohnung zu halten (§ 22 Abs. 7 SGB II i.d.F. v. 20.07.2006). In diesem Fall ist auch das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Hilfegewährung eingeschränkt.

2. Die Höhe der darlehensweise zu gewährenden Leistung für Unterkunft und Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II, wobei der Anteil der BAföG-Leistung, der dort typisierend zur Deckung des Unterkunftsbedarfs vorgesehen ist, anzurechnen ist.

 


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