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Gericht: Sozialgericht München
Aktenzeichen: S 52 AS 410/06 ER
Datum: 05.05.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60 ff SGB I
Urteil:
In dem Antragsverfahren

...

- Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...

gegen

Arbeitsgemeinschaft

- Antragsgegnerin –

erlässt der Vorsitzende der 52. Kammer, Richter am Verwaltungsgericht Dr. XXX, ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2006 folgenden

Beschluss:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 24. November 2005 unter anderem die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge ab August 2005 und eine Kontenübersicht verlangt und mit Schreiben vom 16. Januar 2006 daran erinnert. Der Antragsteller legte am 27. Januar 2006 einige überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vor. Die Antragsgegnerin bestand mit Schreiben vom gleichen Tag auf vollständige Kontoauszüge ab August 2005 und einer Kontenübersicht im Original und ungeschwärzt. Der Antragsteller verwahrte sich gegen diese Anforderung mit Schreiben vom 5. Februar 2006 und berief sich auf den Sozialdatenschutz. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Leistungsmissbrauch.

Die Antragsgegnerin versagte mit Bescheid vom 13. Februar 2006 die Weitergewährung der Leistungen ab 1. März 2006. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Telefax vom 21. Februar 2006 Widerspruch, den sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 6. März 2006 begründete. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Am 17. März 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unverzüglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.035,00 EUR für den Zeitraum 1. März 2005 bis 31. August 2006 zu gewähren.

Der Antragsteller habe seinerzeit der Antragsgegnerin bzw. deren Vorgängerin seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart. Richtig sei, dass der Antragsteller die Kontoauszüge hinsichtlich bestimmter Eingänge und Abgänge geschwärzt habe. Gleichwohl lasse sich entnehmen, ob es sich hierbei um Eingänge bzw. Guthaben oder Salden handele. Die für die Antragsgegnerin relevanten Einnahmen, insbesondere ihre Zahlungen, seien erkennbar. Andere Einnahmen habe der Antragsteller nicht. Wenn die Antragsgegnerin moniere, dass sie nicht erkennen könne, ob der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen für Miete und Strom nachkomme, ob er weiteres Einkommen oder eine Lebensversicherung oder ähnliches habe, sei dies irrelevant. Der Antragsteller habe hierzu Angaben gemacht und ansonsten habe es die Antragsgegnerin überhaupt nichts anzugehen, für welche Leistungen der Antragsteller Ausgaben über sein Konto tätige. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Antragsteller keine weiteren Einnahmen habe.

Dem Antragsteller sei von seiner Bank ein Dispokredit von 3.100,00 EUR eingeräumt worden, der in Höhe von 1.080,00 EUR in Anspruch genommen sei. Dementsprechend werde der Antragsteller in cirka einem Monat mittellos sein, sofern er keine weitere Unterstützung von der Antragsgegnerin erhalte. Eine Kündigung des Dispokredits durch die Bank sei zu befürchten. Es drohten dem Antragsteller erhebliche Nachteile bis zum Verlust der Wohnung.

Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 13. Februar 2006 durch den im Entscheidungssatz gleichlautenden Bescheid vom 12. April 2006 ersetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Leistungsfeststellung sei der Antragsteller verpflichtet, alle Unterlagen im Original vorzulegen. Es bestünden Zweifel, dass die Kopien neben der Schwärzung nicht auch noch weiter manipuliert worden seien. Die Minuszeichen hinter der Summe in der Spalte Betrag seien teils stärker, teils sehr dünn und teils ungewöhnlich verfasert. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob regelmäßige Einnahmen vorhanden seien. Außerdem könnten bei den Ausgaben Beiträge zu kapitalbildenden Versicherungen sein. Nach Vorlage der ungeschwärzten Originale ab 1. Januar 2006 könne eine neue Leistungsprüfung erfolgen.

Am 18. April 2006 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dessen Dispokredit zurzeit mit 2.029,27 EUR in Anspruch genommen sei. Mit Schreiben vom 27. April 2006 verwahrte er sich gegen den Manipulationsverdacht der Antragsgegnerin. Der Antragsteller werde aufgrund seiner Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2006, zahlbar allerdings erst am 30. Juni 2006 eine Berufsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 412,06 EUR erhalten. Auf den vorgelegten Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 12. April 2006 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II ab 1. März 2006, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nur geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Selbst diese sind unvollständig, weil jedenfalls die Auszüge 8/05, 10/05 und 11/05 nicht komplett vorgelegt sind, und für die Zeit ab 10. November 2005 nur punktuell Kontostände am 24. Januar, 6. und 10. März 2006 bekannt sind.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch entgegen, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, Leistungen zu erbringen, die Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Rechtsschutz das Interesse der Antragsgegnerin, Leistungen erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu erbringen, überwiegen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller beruft sich nur allgemein auf den Schutz der Sozialdaten und hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im konkreten Fall ein besonderes Interesse an diesem Datenschutz hat. Da somit eine gewichtige Verletzung seiner Interessen durch eine Vorlage der von der Antragsgegnerin im Original und im ungeschwärzten Zustand geforderten Kontoauszüge nicht erkennbar ist, es ihm andererseits ohne Schwierigkeiten möglich wäre, der Antragsgegnerin die geforderten Unterlagen zugänglich zu machen, muss die Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage des Datenschutzes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 15. März 2006, L 7 B 9/06 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 


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