|
|
| |
 |
 |
| Gericht: |
Sozialgericht München |
| Aktenzeichen: |
S 52 AS 410/06 ER |
| Datum: |
05.05.06 |
| Bezugnehmendes Gesetz: |
§ 9 Abs. 1 SGB II, §§ 60
ff SGB I |
| Urteil: |
In dem
Antragsverfahren
...
- Antragsteller
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
Arbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin
erlässt der Vorsitzende der 52. Kammer, Richter am Verwaltungsgericht Dr. XXX, ohne
mündliche Verhandlung am 5. Mai 2006 folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten des Anordnungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 24. November 2005 unter anderem die Vorlage
der vollständigen Kontoauszüge ab August 2005 und eine Kontenübersicht verlangt und mit
Schreiben vom 16. Januar 2006 daran erinnert. Der Antragsteller legte am 27. Januar 2006
einige überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vor. Die Antragsgegnerin bestand mit
Schreiben vom gleichen Tag auf vollständige Kontoauszüge ab August 2005 und einer
Kontenübersicht im Original und ungeschwärzt. Der Antragsteller verwahrte sich gegen
diese Anforderung mit Schreiben vom 5. Februar 2006 und berief sich auf den
Sozialdatenschutz. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf
Leistungsmissbrauch.
Die Antragsgegnerin versagte mit Bescheid vom 13. Februar 2006 die Weitergewährung der
Leistungen ab 1. März 2006. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Telefax vom
21. Februar 2006 Widerspruch, den sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 6. März 2006
begründete. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Am 17. März 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht München den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm
unverzüglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich
1.035,00 EUR für den Zeitraum 1. März 2005 bis 31. August 2006 zu gewähren.
Der Antragsteller habe seinerzeit der Antragsgegnerin bzw. deren Vorgängerin seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart. Richtig sei, dass der
Antragsteller die Kontoauszüge hinsichtlich bestimmter Eingänge und Abgänge geschwärzt
habe. Gleichwohl lasse sich entnehmen, ob es sich hierbei um Eingänge bzw. Guthaben oder
Salden handele. Die für die Antragsgegnerin relevanten Einnahmen, insbesondere ihre
Zahlungen, seien erkennbar. Andere Einnahmen habe der Antragsteller nicht. Wenn die
Antragsgegnerin moniere, dass sie nicht erkennen könne, ob der Antragsteller seinen
Zahlungsverpflichtungen für Miete und Strom nachkomme, ob er weiteres Einkommen oder eine
Lebensversicherung oder ähnliches habe, sei dies irrelevant. Der Antragsteller habe
hierzu Angaben gemacht und ansonsten habe es die Antragsgegnerin überhaupt nichts
anzugehen, für welche Leistungen der Antragsteller Ausgaben über sein Konto tätige.
Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Antragsteller keine weiteren
Einnahmen habe.
Dem Antragsteller sei von seiner Bank ein Dispokredit von 3.100,00 EUR eingeräumt worden,
der in Höhe von 1.080,00 EUR in Anspruch genommen sei. Dementsprechend werde der
Antragsteller in cirka einem Monat mittellos sein, sofern er keine weitere Unterstützung
von der Antragsgegnerin erhalte. Eine Kündigung des Dispokredits durch die Bank sei zu
befürchten. Es drohten dem Antragsteller erhebliche Nachteile bis zum Verlust der
Wohnung.
Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 13. Februar 2006 durch den im Entscheidungssatz
gleichlautenden Bescheid vom 12. April 2006 ersetzt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Leistungsfeststellung sei der Antragsteller
verpflichtet, alle Unterlagen im Original vorzulegen. Es bestünden Zweifel, dass die
Kopien neben der Schwärzung nicht auch noch weiter manipuliert worden seien. Die
Minuszeichen hinter der Summe in der Spalte Betrag seien teils stärker, teils sehr dünn
und teils ungewöhnlich verfasert. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob regelmäßige
Einnahmen vorhanden seien. Außerdem könnten bei den Ausgaben Beiträge zu
kapitalbildenden Versicherungen sein. Nach Vorlage der ungeschwärzten Originale ab 1.
Januar 2006 könne eine neue Leistungsprüfung erfolgen.
Am 18. April 2006 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dessen
Dispokredit zurzeit mit 2.029,27 EUR in Anspruch genommen sei. Mit Schreiben vom 27. April
2006 verwahrte er sich gegen den Manipulationsverdacht der Antragsgegnerin. Der
Antragsteller werde aufgrund seiner Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2006, zahlbar allerdings
erst am 30. Juni 2006 eine Berufsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung in
Höhe von 412,06 EUR erhalten. Auf den vorgelegten Bescheid des
Rentenversicherungsträgers vom 12. April 2006 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG darf nur ergehen, wenn dies zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl
die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das
Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§
86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, einen Leistungsanspruch auf
Arbeitslosengeld II ab 1. März 2006, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nur
geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Selbst diese sind unvollständig, weil jedenfalls
die Auszüge 8/05, 10/05 und 11/05 nicht komplett vorgelegt sind, und für die Zeit ab 10.
November 2005 nur punktuell Kontostände am 24. Januar, 6. und 10. März 2006 bekannt
sind.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch entgegen, dass eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin, Leistungen zu erbringen, die Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies wäre
nur gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen
Rechtsschutz das Interesse der Antragsgegnerin, Leistungen erst nach vollständiger
Aufklärung des Sachverhalts zu erbringen, überwiegen würde. Dies ist aber nicht der
Fall. Der Antragsteller beruft sich nur allgemein auf den Schutz der Sozialdaten und hat
nicht glaubhaft gemacht, dass er im konkreten Fall ein besonderes Interesse an diesem
Datenschutz hat. Da somit eine gewichtige Verletzung seiner Interessen durch eine Vorlage
der von der Antragsgegnerin im Original und im ungeschwärzten Zustand geforderten
Kontoauszüge nicht erkennbar ist, es ihm andererseits ohne Schwierigkeiten möglich
wäre, der Antragsgegnerin die geforderten Unterlagen zugänglich zu machen, muss die
Klärung der in den Vordergrund gestellten Frage des Datenschutzes dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 15. März 2006, L 7 B 9/06 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. |
|
 |
|
|
|
|
|
|