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Gericht: Sozialgericht Dortmund
Aktenzeichen: S 31 AS 340/06 ER
Datum: 28.08.06
Bezugnehmendes Gesetz: § 38 SGB II, §§ 33, 37 Abs. 2, 45, 50 SGB X, § 2 Abs. 2 SGB I
Urteil:
Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

Antragsteller

Prozessbevollmächtigte:

gegen

ARGE

Antragsgegnerin

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 28.08.2006 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht XXX, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist.

Ferner wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit in dem Bescheid eine Erstattung von Leistungen angeordnet wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers.

Dem Antragsteller wird ab 16. August 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Geisweid bewilligt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind wurden mit Bescheid vom 05. September 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligt. Die Leistungshöhe betrug monatlich für den Antragsteller und seine Ehefrau jeweils 383,81 Euro und für das Kind 162,46 Euro, insgesamt also 930,08 Euro.

Am 28. September 2005 sprach der Antragsteller laut Vermerk der Antragsgegnerin persönlich bei ihr vor und teilte mit, dass er zum 01. bzw. 04. Oktober 2005 eine Vollzeitbeschäftigung aufnehme. Am 25. Januar 2006 ging ein Schreiben der Ehefrau des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein. Darin heißt es im Wesentlichen, der Antragsteller arbeite seit dem 04. Oktober 2005 und habe dies bereits mehrfach der Antragsgegnerin mitgeteilt. Auch sie selbst habe dies bereits schriftlich der Antragsgegnerin mitgeteilt. Sie habe dies auch bereits mehrfach telefonisch mitgeteilt. Trotzdem erhalte man immer noch Leistungen von der Antragsgegnerin. Am 09. März 2006 teilte laut Vermerk der Antragsgegnerin die Ehefrau des Antragstellers telefonisch mit, der Antragsteller sei seit Oktober 2005 wieder in Arbeit. Gleichwohl würden immer noch Leistungen gezahlt, obwohl man sich schon vier- oder fünfmal schriftlich abgemeldet habe.

Am 16. März 2006 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 01. März 2006 in Höhe von 5.580,48 Euro an. Der Antragsteller stehe seit Oktober 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis, deswegen bestehe kein Leistungsanspruch mehr. Er habe die Überzahlung verursacht. Die Informationen hätten erst jetzt verarbeitet werden können. Es werde ihm Frist zur Stellungnahme bis zum 02. April 2005 gegeben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 wurde die Leistungsbewilligung unter Aufhebung des Bescheides vom 05. September 2005 für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von monatlich 930,08 Euro gemäß § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Einkommensverhältnissen sei der Antragsteller nicht hilfebedürftig. Ferner findet sich auf dem Bescheidentwurf auf Blatt 143 der Verwaltungsakte der handschriftliche Zusatz: „Die Gesamtforderung beträgt somit 5.580,48 Euro.“ Dieser Text ist allerdings in dem Bescheid, den der Antragsteller erhalten hat, nicht enthalten. Weiterhin heißt es in dem Bescheid, Zahlungen seien an die Kasse Regionaldirektion Recklinghausen zu leisten. Die Kasse werde die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mitteilen. Wenn die Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten würden, lasse sich die Zwangsbeitreibung der gesamten Forderung nicht vermeiden. Der Bescheid enthält den Hinweis, gegen diesen Bescheid könne der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin einzulegen. Der Bescheid wurde laut Handvermerk auf Blatt 143 der Verwaltungsakte am 10. Juli 2006 zur Post gegeben.

Mit Schreiben der Regionaldirektion Recklinghausen der Bundesagentur für Arbeit vom 11. Juli 2006 wurde der Antragsteller zur Zahlung von 5.580,48 Euro aufgefordert.

Am 03. August 2006 versandte die Rechtsanwältin des Antragstellers an die Antragsgegnerin einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006. Ferner versandte sie am 03. August 2006 ein Schreiben an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Darin heißt es, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2006, mit dem Leistungen für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006 in Höhe von monatlich 930,00 Euro aufgehoben worden seien, sei mit Schreiben vom gleichen Tag fristwahrend Widerspruch eingelegt worden. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so dass eine Zahlung durch den Antragsteller bis zum bestandkräftigen Abschluss des Verfahrens nicht erfolgen werden.

Die Regionaldirektion antwortete mit Schreiben vom 08. August 2005, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und nicht von der sofortigen Zahlungspflicht entbinde.

Am 16. August 2006 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt er unter Vorlage seines Widerspruchs im wesentlichen aus, der Widerspruch gegen die Rücknahme von Leistungen und die Anordnung einer Erstattung habe aufschiebende Wirkung. Für eine erweiternde Auslegung von § 39 SGB II bestehe kein Raum.

Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2006 über 5.580,40 Euro aufschiebende Wirkung habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, es liege kein Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Juli 2006 vor. Offenbar sei nur Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung der Regionaldirektion eingelegt worden. Somit sei ihr Aufhebungsbescheid vom 10. Juli 2006 bestandskräftig. Im Übrigen habe ein Widerspruch sowohl gegen die Rücknahme von Leistungen als auch gegen die Anordnung von Erstattung keine aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II greife auch in diesen Fällen nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 12 B 55/06 AS ER ein. An der Rechtmäßigkeit des mittlerweile bestandskräftigen Aufhebungsbescheides bestünden auch keine Zweifel. Die Arbeitsaufnahme sei am 28. September 2005, also nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05. September 2005 bekannt geworden. Es handele sich also um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Aufhebung nach § 48 SGB X auslöse.

Der Antragsteller hat dazu entgegnet, es sei sowohl ein Schreiben an die Regionaldirektion gesandt worden als auch ein Widerspruch an die Antragsgegnerin. Zum Beweis dafür beruft er sich auf das Postausgangsbuch seiner Bevollmächtigten, das entsprechende Einträge aufweist. Der Widerspruch sei auch nicht im Postrücklauf gewesen. Sollte seitens der Antragsgegnerin weiterhin ein Zugang des Widerspruches bestritten werden, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässigerweise nur vom Antragsteller gestellt worden. Schließlich richtet sich der angefochtene Bescheid ausschließlich an ihn.

Die Kammer geht von einem rechtzeitigen Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006 aus. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin, einen Widerspruch erhalten zu haben. Es kann aber durchaus sein, dass ihr der Widerspruch sehr wohl zugegangen ist. Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist derart chaotisch und unchronologisch geführt, mehrfache Hinweise des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau auf die aufgenommene Beschäftigung wurden monatelang übersehen und nicht bearbeitet, so dass es durchaus möglich erscheint, dass die sachbearbeitende Stelle bei der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragsgegners bei intensivem Suchen noch auffinden wird.

Dies kann aber dahin stehen. Mit Schreiben vom 03. August 2006 an die Regionaldirektion Recklinghausen hat die Bevollmächtigte des Antragstellers deutlich gemacht, dass man mit dem Bescheid vom 10. Juli 2006 nicht einverstanden sei. Dies ist als erneute Widerspruchseinlegung auszulegen. Der Umstand, dass dieser Widerspruch an die Regionaldirektion und nicht an die Antragsgegnerin ging, ist gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unerheblich. Aufgrund des Antwortschreibens der Regionaldirektion vom 08. August 2006 steht fest, dass der Widerspruch dort fristgerecht eingegangen ist.

Darüber hinaus hat die Bevollmächtigte des Klägers am 16. August 2006 den Widerspruch vom 03. August 2006 gegen den Bescheid vom 10. Juli 2006 gegenüber der Antragsgegnerin bei Gericht eingereicht. Damit ist zumindest am 16. August 2006 Widerspruch eingelegt worden. Denn der Widerspruch kann auch bei einem Sozialgericht eingereicht werden. Dieser am 16. August 2006 eingegangene Widerspruch war gem. § 66 Abs. 2 SGG rechtzeitig. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung in dem strittigen Bescheid ist unrichtig. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, Widerspruch sei binnen eines Monats seit Bekanntgabe einzulegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss jedoch den Leistungsempfänger insb. auf Beginn und Dauer der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs hinweisen. Die von der Antragsgegnerin hier erteilte Belehrung ist unvollständig und irreführend. Sie hat nur darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einlegung des Widerspruchs mit der Bekanntgabe des Bescheides beginne. Der Empfänger eines solchen Hinweises wird im Allgemeinen unter Bekanntgabe die Möglichkeit der Kenntnisnahme seinerseits verstehen. Wenn er also den Bescheid schneller als drei Tage nach Aufgabe des Bescheides zur Post erhält, geht er davon aus, dass die Widerspruchsfrist bereits mit diesem Tag beginnt. Tatsächlich aber beginnt die Widerspruchsfrist gem. § 37 Abs. 2 SGB X auch in diesem Fall erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. Wird hingegen einem Leistungsempfänger während seiner Ortsabwesenheit ein Bescheid in den Briefkasten gelegt, wird er nach seiner Rückkehr vom Beginn der Frist mit dem Tag der Kenntnisnahme des Bescheides ausgehen. Jedoch beginnt die Widerspruchsfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme des Bescheides, sondern gem. § 37 Abs. 2 SGB X ebenfalls mit dem dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post.

Demnach ist bei der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden, die mit der Post übermittelt werden, auf die Fiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X hinzuweisen (so Peters-Sautter-Wolff SGG-Kommentar § 66 Anm. 3e, zuletzt offen gelassen von BSG 13 RJ 19/96). Insoweit ist auch bemerkenswert, dass die Antragsgegnerin in ihren Widerspruchsbescheiden auf § 37 Abs. 2 SGB X hinweist.

Ein Widerspruch gegen die Rücknahme einer Leistungsbewilligung hat zur Rechtsauffassung der Kammer gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Denn § 39 SGB II besagt von seinem Wortlaut her, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Die von der Beklagten getroffene Rücknahmeentscheidung bezüglich der zuvor bewilligten Leistungen ist eine solche Entscheidung, die über den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung entscheidet. Der gegenteiligen Ansicht (z.B. LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 62/06 AS ER) vermag sich die Kammer im Hinblick auf den Wortlaut von § 39 SGB II nicht anzuschließen. Demnach konnte der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Bescheid, soweit es die Rücknahme der Leistungsbewilligung betrifft, keinen Erfolg haben.

Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers jedoch auch als Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Hier war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen, weil diese Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller Leistungen in einer Höhe zurückgenommen, die ihm nie zugesprochen worden sind. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass sie die Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind vorzunehmen hat. Denn § 38 SGB II fingiert nur die Berechtigung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, die anderen Mitglieder gegenüber der Antragsgegnerin bei der Geltendmachung und Empfangnahme von Leistungen zu vertreten. § 38 SGB II gibt der Antragsgegnerin hingegen keine Grundlage dafür, sich bei Rücknahme von Leistungsbewilligungen und erst recht nicht bei Erstattungsanordnungen nur an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu halten. Insofern fehlt es dem angefochtenen Bescheid an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Sozialgerichts Schleswig (S 9 AS 834/05 mit weiteren Nachweisen) an.

Soweit es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Erstattungsanordnung betrifft, konnte der Antrag in der gestellten Form Erfolg haben.

Zunächst einmal weist die Kammer die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich eine Erstattungsanordnung in ihrem Bescheid vom 10. Juli 2006 im eigentlichen Sinne nicht findet. In dem Bescheid, den der Antragsteller erhalten hat, findet sich keine klare Regelung, dass man die Zahlung der Summe von 5.580,48 Euro begehre. Erst Recht fehlt jede Begründung mit Hinweis auf § 50 SGB X. Allerdings ist in dem Bescheid davon die Rede, dass Zahlungen an die Kasse der Regionaldirektion Recklinghausen zu leisten seien. Insofern kommt man durch Auslegung dazu, dass die Antragsgegnerin auch eine Erstattungsanordnung treffen wollte. Jedenfalls nimmt sie für sich in Anspruch, eine Erstattungsanordnung getroffen zu haben, indem sie die Regionaldirektion bereits mit der Zahlungseintreibung beauftragt hat. Insofern ist es angebracht, festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juli 2006, soweit er eine Erstattungsanordnung trifft, aufschiebende Wirkung hat.

Ob ein Widerspruch gegen einen Bescheid, soweit er die Erstattung von Leistungen nach SGB II gemäß § 50 SGB X anordnet, aufschiebende Wirkung hat, ist in der Rechtsprechung streitig (für aufschiebende Wirkung z.B. LSG Hamburg L 5 B 77/06, LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 62/06 AS ER, LSG Rheinland-Pfalz L 3 ER 47/06 AS, LSG Niedersachsen-Bremen L 9 AS 127/06 ER; gegen aufschiebende Wirkung z.B. LSG Nordrhein-Westfalen L 12 B 55/06 AS ER, LSG Schleswig-Holstein L 6 B 196/06 AS ER). Dies führt zu dem nur schwerlich akzeptablen Ergebnis, dass in manchen Bundesländern ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid von Leistungen nach dem SGB II aufschiebende Wirkung hat und in anderen Bundesländern nicht. Eine Klärung durch das Bundessozialgericht ist nicht möglich, so dass der Gesetzgeber dringend aufgerufen ist, § 39 SGB II zu novellieren.

Die angerufene Kammer schließt sich der Auffassung an, dass ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid im Bereich des SGB II aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung der Erstattung nach § 50 SGB X ist vom Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst. Die Auffassung, dass § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches auch gegenüber einem Erstattungsbescheid ausschließe, kommt zu diesem Ergebnis durch Auslegung der Vorschrift mit durchaus plausiblen Überlegungen. Zur Auffassung der Kammer ist eine solche Auslegung jedoch letztlich nicht zulässig.

Zum einen ist bei der Auslegung der Wirkung von Rechtsbehelfen besondere Zurückhaltung geboten. Andernfalls wäre die in diesem Bereich besonders wichtige Klarheit, welche Wirkung ein Rechtsbehelf hat, nicht mehr gegeben. Zum anderen stellt § 39 SGB II eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz dar, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Es ist demnach der allgemeine Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass Ausnahmevorschriften nicht erweiternd ausgelegt werden dürfen. Selbst wenn man nicht von einem solchen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz ausgehen wollte (vgl. dazu Larenz Methodenlehre 6. Auflage Seite 335 f), so hat das Bundessozialgericht diesen Auslegungsgrundsatz jedoch für das Sozialrecht zu Recht ausdrücklich mehrfach anerkannt (vgl. BSGE 1 Seite 56, 60, BSG in NJW 1959 Seite 167, 168).

Schließlich ist auch die Rechtsprechung durch § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches gehalten, Vorschriften nicht zu Ungunsten des Leistungsempfängers auszulegen.

Im Übrigen wird für den Fall, dass nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszugehen ist, die Antragsgegnerin bereits jetzt darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ohnehin die aufschiebende Wirkung es Widerspruchs anzuordnen wäre. Auch die Erstattungsanordnung erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als unbestimmt. Die Antragsgegnerin muss mit einer Erstattungsanordnung aufschlüsseln, welche Beträge sie von dem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zurückverlangt. Sie kann nicht einfach den von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt erhaltenen Betrag von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückfordern.

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass das Begehren im Ergebnis vollen Erfolg hatte.

Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO zu gewähren.

 


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