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Gericht: Sozialgericht Lüneburg
Aktenzeichen: S 25 AS 251/05 ER
Datum: 16.06.05
Bezugnehmendes Gesetz: § 22 Abs. 3 SGB II, § 46 Abs. 1 SGB I
Urteil:
Leitsätze:

1. Eine Aufrechnung einer vom Grundsicherungsträger darlehensweise gewährten Mietkaution mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich nicht möglich.

2. Hat sich der Hilfeempfängerin einer Einverständniserklärung mit dieser Art von Tilgung einverstanden erklärt, stellt diese Erklärung einen Verzicht auf Ansprüche von Sozialleistungen i.S.v. § 46 Abs. 1 SGB I dar, der jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

 


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