1. Eine Aufrechnung einer vom Grundsicherungsträger darlehensweise gewährten Mietkaution
mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich nicht möglich.
2. Hat sich der Hilfeempfängerin einer Einverständniserklärung mit dieser Art von
Tilgung einverstanden erklärt, stellt diese Erklärung einen Verzicht auf Ansprüche von
Sozialleistungen i.S.v. § 46 Abs. 1 SGB I dar, der jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann.